Ein Eigenheimbesitzer bezog jahrelang Bürgergeld und verdiente nebenbei an seiner Photovoltaikanlage – ohne das dem Jobcenter zu melden. Am Ende blieb eine Rückforderung von über 21.000 Euro, selbst die laufende Kredittilgung für die Anlage konnte er nicht dagegenrechnen.
Aus 28.962 Euro Rückforderung werden 21.465 Euro
Der Mann hatte die Photovoltaikanlage bereits 2010 auf seinem Haus installieren lassen. Finanziert wurde sie mit einem Darlehen über 33.800 Euro. Vereinbart waren vierteljährliche Tilgungsraten von 845 Euro sowie zusätzliche Schuldzinsen in wechselnder Höhe.
Von Januar 2015 bis Juni 2021 bezog der Hauseigentümer Bürgergeld. Erst bei Ermittlungen im Zusammenhang mit einem Weiterbewilligungsantrag im Jahr 2021 wurde dem Jobcenter bekannt, dass aus der Solaranlage Einnahmen flossen. In den vorherigen Leistungsanträgen hatte der Mann nach den Feststellungen des Jobcenters weder die Photovoltaikanlage noch die Einnahmen daraus angegeben.
Das Jobcenter setzte zunächst eine Rückforderung von 28.962 Euro fest. Im Widerspruchsverfahren legte der Mann weitere Unterlagen zu Einnahmen und Ausgaben vor. Nachgewiesene Schuldzinsen wurden berücksichtigt, wodurch die Forderung auf rund 21.465 Euro sank. Bei einem Punkt blieb die Behörde jedoch hart: Die Tilgungsraten für den Kredit sollten das anrechenbare Einkommen nicht weiter mindern.
Bürgergeld Anrechnung: Kredit ist kein Einkommen
Beim Bürgergeld zählt die Kredittilgung nicht als Ausgabe
Genau darum ging es schließlich vor Gericht. Der Kläger argumentierte, die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage hätten ihm gar nicht vollständig für den Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden, weil er damit den Kredit für die Anlage bedienen musste. Ohne das Darlehen hätte er die Einnahmen schließlich nicht erzielen können.
Das Sozialgericht Hannover folgte dieser Rechnung nicht. Mit Urteil vom 20. März 2026 bestätigte es die Rückforderung (S 31 AS 1755/25) des Jobcenters. Die Richter stützten sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das diese Einordnung bereits Ende 2024 bestätigt hatte: Einnahmen aus einer privaten Photovoltaikanlage gelten im SGB II nicht als Erwerbseinkommen, sondern als Einkommen aus privater Vermögensverwaltung – weshalb dafür auch kein Erwerbstätigenfreibetrag greift.
Wichtiger für den vorliegenden Fall war die Trennung zwischen Zinsen und Tilgung. Schuldzinsen können als mit der Einkommenserzielung verbundene Ausgaben berücksichtigt werden. Mit der Tilgung wird dagegen der Kredit zurückgeführt und damit eigenes Vermögen aufgebaut. Diese private Vermögensbildung soll nicht über Leistungen zur Existenzsicherung finanziert werden.
Solar-Einnahmen müssen für den Lebensunterhalt eingesetzt werden
Das Gericht formuliert die Folge ziemlich deutlich: Einnahmen aus der Photovoltaikanlage müssen grundsätzlich für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, selbst wenn dadurch nicht mehr genug Geld übrig bleibt, um die Tilgungsraten des Solarkredits zu bezahlen. Dass die Anlage noch finanziert wird, macht die Einspeisevergütung also nicht zu anrechnungsfreiem Geld.
Der Fall knüpft damit an eine Linie an, die das Bundessozialgericht auch bei vermietetem Wohneigentum verfolgt. Tilgungsleistungen sind grundsätzlich keine abzugsfähigen Ausgaben, wenn damit letztlich privates Eigentum entschuldet wird. Anders sieht es bei nachgewiesenen Schuldzinsen aus. Deshalb fiel die Forderung im Widerspruchsverfahren hier niedriger aus, verschwand aber nicht.
Entscheidend ist außerdem: Die hohe Rückforderung entstand nicht allein deshalb, weil der Mann eine Solaranlage besaß. Problematisch waren die über Jahre erzielten Einnahmen, die bei der Leistungsberechnung nicht berücksichtigt worden waren. Das Gericht bestätigte deshalb auch die rückwirkende Korrektur der früheren Bewilligungen.
Was für Photovoltaik-Besitzer mit Bürgergeld gilt
Wer Bürgergeld bezieht und mit einer Photovoltaikanlage Geld verdient, sollte die Einnahmen gegenüber dem Jobcenter vollständig angeben und Abrechnungen des Netzbetreibers aufbewahren. Bei einer finanzierten Anlage lohnt sich außerdem die saubere Trennung der Kreditkosten: Nachgewiesene Zinsen können die anrechenbaren Einnahmen mindern, Tilgungsraten dagegen grundsätzlich nicht.
Der Hannoveraner Fall zeigt vor allem die Größenordnung des Risikos. Aus nicht berücksichtigten Einnahmen über mehrere Bewilligungszeiträume kann eine fünfstellige Rückforderung entstehen. Dass ein Teil des Geldes parallel in die Tilgung eines Kredits geflossen ist, rettet den Leistungsanspruch nicht.