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Warum beim Bürgergeld der vermeintlich günstigste Stromtarif mehr kosten kann

242 Euro Prämie für einen Stromanbieter-Wechsel – übrig blieben einem Ehepaar am Ende nur 60 Euro. Beim Bürgergeld kann ein Wechselbonus den Tarifvergleich umdrehen. Das vermeintlich günstigste Angebot kann dadurch teurer sein als ein Tarif ohne Prämie.

242 Euro Bonus – 182 Euro weniger Leistung

Das Bundessozialgericht hat über einen solchen Stromanbieter-Wechsel entschieden. Ein Ehepaar im Leistungsbezug hatte zum 1. April 2018 den Anbieter gewechselt und bekam Anfang Mai, wenige Wochen nach Vertragsbeginn, einen vereinbarten Sofortbonus von 242 Euro gutgeschrieben.

Das Jobcenter wertete die Zahlung als Einkommen. Weil die Leistung für Mai bereits überwiesen war, rechnete es den Bonus nach damaligem Recht im Juni an. Es hob die Bewilligung für diesen Monat nachträglich teilweise auf, forderte den angerechneten Betrag zurück und verfügte eine Aufrechnung mit den laufenden Leistungen. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Auch die Sprungrevision wies das Bundessozialgericht zurück (Urteil vom 14. Oktober 2020, Az. B 4 AS 14/20 R).

Wann das Jobcenter bei hohen Stromkosten einspringen muss

Die Prämie stand beiden Ehepartnern je zur Hälfte zu, also jeweils 121 Euro. Davon wurde ein pauschaler Betrag von 30 Euro für private Versicherungen abgezogen, sodass pro Person 91 Euro als Einkommen angerechnet wurden. Zusammen verlor das Paar damit 182 Euro an Leistungen. Vom Bonus blieben ihm wirtschaftlich nur 60 Euro.

Die 30 Euro sind keine Sonderregel für Boni des Stromversorgers. § 6 GrusiGV (Grundsicherungsgeld-Verordnung) sieht bei volljährigen Leistungsempfängern einen monatlichen Pauschbetrag für private Versicherungen vor, der auch von sonstigem Einkommen abgezogen wird. Er gilt allerdings nur einmal im Monat und nicht für jede Einnahme aufs Neue. Die höheren Freibeträge für Erwerbseinkommen helfen ebenfalls nicht weiter, denn ein Wechselbonus ist kein Arbeitslohn.

Warum Stromguthaben anders behandelt werden

Das Gericht grenzte den Bonus von einer Rückzahlung für Haushaltsstrom ab. Die monatlichen Stromabschläge werden aus dem Regelbedarf bezahlt. War der Verbrauch niedriger als vorausgezahlt, erstattet der Anbieter mit der Abrechnung einen Teil des Geldes. Diese Erstattung darf die Bürgergeld-Leistung nicht mindern, wenn die Abschläge zuvor aus dem Regelbedarf bezahlt wurden.

Der Sofortbonus des Ehepaars hing dagegen weder vom Verbrauch noch von den gezahlten Abschlägen ab. Er wurde für den Anbieterwechsel selbst gezahlt und stand frei zur Verfügung. Auch die Bundesagentur für Arbeit zieht in ihren Fachlichen Weisungen diese Grenze: Der Wechselbonus zählt als Einkommen, die Rückzahlung bezahlter Stromabschläge nicht.

Allein der Zeitpunkt der Gutschrift entscheidet dabei nicht. Ein Neukundenbonus, der erst mit der ersten Jahresrechnung verrechnet wird, ist deshalb nicht automatisch ein Guthaben aus zu hohen Abschlägen. Maßgeblich ist, was der Vertrag verspricht und wie die Gutschrift zustande kommt.

Wie der Bonus einen Tarifvergleich drehen kann

Tarif A kostet bei angenommenem Verbrauch 600 Euro im Jahr. Mit einem Wechselbonus von 240 Euro zeigt das Vergleichsportal aber nur 360 Euro an. Tarif B kommt ohne Prämie auf 480 Euro. Auf den ersten Blick liegt Tarif A damit um 120 Euro vorn.

Angenommen, eine alleinstehende Person bezieht Grundsicherungsgeld und hat im Monat der Bonuszahlung kein weiteres anrechenbares Einkommen. Zahlt Anbieter A die 240 Euro als eigenständigen Wechselbonus aus, bleiben nach dem Versicherungsabzug von 30 Euro noch 210 Euro anrechenbares Einkommen. Um diesen Betrag sinkt die Leistung.

Wirtschaftlich bleiben von der Prämie damit 30 Euro übrig. Tarif A kostet unter diesen Annahmen effektiv 570 Euro statt der beworbenen 360 Euro und ist somit 90 Euro teurer als Tarif B.

Vor dem Abschluss auf die laufenden Kosten schauen

Ein Stromanbieter-Wechsel kann sich weiterhin lohnen. Beim Vergleich zählen zunächst Grundpreis, Arbeitspreis und der eigene Jahresverbrauch. Erst danach zeigt sich, ob ein Bonus den Tarif auch für Leistungsempfänger tatsächlich günstiger macht.

Eine ausgezahlte Wechselprämie ist dem Jobcenter mitzuteilen, denn sie zählt grundsätzlich im Monat des Zuflusses als Einkommen. Wurde die Leistung für diesen Monat schon ohne den Bonus ausgezahlt, kann später eine Rückforderung folgen. Der Preis ohne Prämie zeigt deshalb oft besser, ob der neue Stromvertrag die Haushaltskasse tatsächlich entlastet.