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Wohngeld mit einem Darlehen optimieren: Gericht sieht Missbrauch

Ein Student wollte sein Wohngeld über einen ungewöhnlichen Umweg erhöhen: Statt eine direkte Auszahlung des für ihn bestimmten Kindergeldes zu beantragen, ließ er sich denselben Betrag von seinen Eltern als Darlehen weiterreichen. Weil ein ernsthaft vereinbartes Darlehen grundsätzlich nicht als Einkommen zählt, wäre sein Wohngeld dadurch höher ausgefallen. Die Wohngeldstelle machte jedoch nicht mit – und bekam vor Gericht recht.

250 Euro von den Eltern sollten nicht als Einkommen zählen

Der Kläger studierte an der Friedrich-Schiller-Universität Jena und arbeitete parallel als Steuerinspektor. Bei 20 Wochenstunden verdiente er monatlich 1.537,39 Euro brutto. Hinzu kamen Kapitalerträge von 200 Euro im Jahr.

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Im September 2023 beantragte er Wohngeld ab Oktober. Neben seinem Gehalt erhielt er monatlich 250 Euro von seinen Eltern. Das entsprach dem damaligen Kindergeld, das die Eltern für ihn bekamen.

Zunächst beruhten die Zahlungen auf einem Vertrag aus dem Jahr 2021, mit dem ihm ein Nießbrauch am Vermögen seiner Eltern eingeräumt worden war. Nachdem die Vereinbarung wegen eines Formfehlers unwirksam war, schlossen der Student und seine Eltern am 27. Dezember 2023 stattdessen einen Darlehensvertrag.

Rückzahlung erst nach dem 30. Geburtstag

Die Eltern sollten weiterhin jeden Monat den Kindergeldbetrag überweisen. Zurückzahlen musste der Sohn das Geld nach dem Vertrag jedoch erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres. Für die Wohngeldberechnung war diese Gestaltung entscheidend: Ein echtes Darlehen führt wegen der Rückzahlungspflicht zu keinem endgültigen Vermögenszuwachs. Es zählt deshalb grundsätzlich nicht als wohngeldrechtliches Einkommen.

Die Wohngeldstelle rechnete die monatlichen Zahlungen dennoch als Einkommen an. Nach den gesetzlichen Abzügen ging sie von einem Jahreseinkommen von 11.950,46 Euro aus und bewilligte dem Studenten mit Bescheiden vom 28. März 2024 entsprechend weniger Wohngeld. Dagegen legte er Widerspruch ein und forderte einen höheren Wohnkostenzuschuss.

Eine abschließende Entscheidung über den Widerspruch ließ anschließend lange auf sich warten. Der Kläger stellte seine bereits anhängige Klage deshalb schließlich auf eine Untätigkeitsklage um. Da er die bisherige Wohnung ab Oktober 2024 nicht mehr bewohnte, ging es nur noch um den zurückliegenden Bewilligungszeitraum.

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Selbst ein wirksames Darlehen hätte nicht geholfen

Ob der Darlehensvertrag zivilrechtlich überhaupt wirksam war, musste das Verwaltungsgericht Weimar nicht entscheiden. Denn selbst ein anzuerkennender Vertrag hätte dem Studenten nicht zu mehr Wohngeld verholfen. Spätestens an § 21 Nr. 3 Wohngeldgesetz scheiterte die Konstruktion.

Danach besteht kein Wohngeldanspruch, soweit seine Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Dafür braucht es weder falsche Angaben noch eine heimliche Täuschung der Behörde. Entscheidend ist, ob eine unangemessene Gestaltung staatliche Hilfe auslöst, die zur Sicherung des Wohnens eigentlich nicht benötigt wird.

Genau das sah die Kammer hier. Der Student hätte den für ihn gezahlten Kindergeldbetrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen unmittelbar selbst beanspruchen können. Stattdessen ließ er sich das Geld als Darlehen weiterreichen, das er erst mit Ablauf seines 30. Lebensjahres zurückzahlen sollte. Der Effekt: Was ihm monatlich zur Verfügung stand, sollte beim Wohngeld nicht als Einkommen zählen.

Der Staat hätte für dieselben 250 Euro zweimal gezahlt

Aus Sicht des Gerichts hätte die gewählte Konstruktion die Allgemeinheit gleich doppelt belastet. Zunächst zahlte der Staat das Kindergeld an die Eltern. Anschließend hätte er dem Sohn mehr Wohngeld gewähren müssen, weil dieser denselben Betrag nur als Darlehen entgegennahm und so aus der Einkommensberechnung heraushalten wollte.

Noch angreifbarer wurde die Konstruktion durch die eigenen Angaben des Klägers. Seine Eltern verfügten demnach über genügend Geld für ihren Lebensunterhalt und konnten darüber hinaus sparen. Er selbst benötige die monatlichen Zahlungen unter anderem für Urlaube, größere Anschaffungen und zusätzlichen finanziellen Spielraum.

Eine Finanzierungslücke bei der Miete sollte das Darlehen damit nicht schließen. Nach Überzeugung des Gerichts diente es vielmehr dazu, vorhandene Mittel bei der Wohngeldberechnung außen vor zu lassen und auf diese Weise einen höheren staatlichen Zuschuss zu erhalten.

Nicht jedes Darlehen von Angehörigen ist problematisch

Das Urteil bedeutet nicht, dass Darlehen von Eltern beim Wohngeld generell als Einkommen gelten. Besteht eine ernsthafte Rückzahlungspflicht und wird die Vereinbarung tatsächlich durchgeführt, kann geliehenes Geld bei der Wohngeldberechnung unberücksichtigt bleiben.

Entscheidend ist jedoch die wirtschaftliche Wirkung. Kritisch wird eine Vereinbarung, wenn damit Geld ersetzt wird, das dem Antragsteller ohnehin zur Verfügung stehen könnte, und die Rückzahlungspflicht vor allem dazu dient, das anrechenbare Einkommen zu senken. Eine Vertragsüberschrift allein schützt dann nicht vor der Missbrauchsprüfung.

Mit Urteil vom 29. Januar 2026 wies das Verwaltungsgericht Weimar die Klage vollständig ab (Az. 3 K 77/24 We). Auch mit seinem zusätzlichen Antrag auf Verzinsung des erhofften Nachzahlungsbetrags scheiterte der Kläger bereits aus formalen Gründen. Das höhere Wohngeld blieb damit aus.