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Jobcenter muss kaputte Waschmaschine doch nicht bezahlen

Eine kaputte Waschmaschine kann Bürgergeld-Empfänger finanziell hart treffen. Ein Zuschuss des Jobcenters schien nach einem Urteil dennoch möglich. Höhere Instanzen haben diese Hoffnung inzwischen kassiert. Ganz ohne Hilfe müssen Betroffene einen solchen Engpass aber nicht überbrücken.

Jobcenter verweigerte 418,95 Euro für das Ersatzgerät

Der Kläger bezog bereits seit Jahren Bürgergeld und verfügte über keine Rücklagen. Als seine 14 Jahre alte Waschmaschine einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt, konnte er das Ersatzgerät nicht selbst bezahlen.

Sein Vermieter streckte ihm deshalb 418,95 Euro vor. Davon entfielen 389 Euro auf eine neue Waschmaschine und 29,95 Euro auf die Lieferung. Erst nachdem das Gerät bestellt und bezahlt worden war, beantragte der Mann beim Jobcenter, ihm die Kosten als Zuschuss zu erstatten.

Das Jobcenter lehnte ab. Es handele sich nicht um eine erstmalige Wohnungsausstattung, sondern um den Ersatz eines bereits vorhandenen Haushaltsgeräts. Außerdem sei der Antrag zu spät gestellt worden, weil die Waschmaschine zu diesem Zeitpunkt bereits bezahlt und der Bedarf damit gedeckt gewesen sei.

Jobcenter zahlt Möbel und Haushaltsgeräte auch ohne Grundsicherungsgeld

Sozialgericht hielt den Regelbedarf für unrealistisch

Das Sozialgericht Kiel gab dem Kläger zunächst recht. Mit Urteil vom 14. März 2023 (Az. S 35 AS 35/22) sprach es ihm die beantragten 418,95 Euro als einmaligen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu.

Dass der Antrag erst nach dem Kauf gestellt worden war, ließ die Kammer nicht gelten. Für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II sei kein zusätzlicher Antrag erforderlich, wenn bereits laufende Leistungen bewilligt seien.

Entscheidend war für das Gericht jedoch die geringe Summe, die im damaligen Regelbedarf für große Haushaltsgeräte berücksichtigt wurde. Monatlich entfielen rechnerisch nur 1,60 Euro auf Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspülmaschinen und Bügelmaschinen.

Dieser Durchschnittswert beruhte auf einer Verbrauchsstichprobe, bei der die Ausgaben der teilnehmenden Haushalte jeweils nur über drei Monate erfasst wurden. Langlebige Geräte werden jedoch oft erst nach vielen Jahren ersetzt und tauchen deshalb in den meisten Erhebungszeiträumen überhaupt nicht auf. Das Sozialgericht hielt die 1,60 Euro daher für keine belastbare Grundlage, um Betroffene auf jahrelanges Ansparen zu verweisen.

Auch den Kauf eines Neugeräts hielt die Kammer für angemessen. Dafür sprachen nach ihrer Auffassung insbesondere die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Kosten von insgesamt 418,95 Euro seien deshalb nicht überzogen gewesen.

Landessozialgericht kippt den zugesprochenen Zuschuss

Auf die Berufung des Jobcenters drehte das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht das Ergebnis am 21. August 2025 (Az. L 6 AS 41/23) vollständig um und ließ eine Revision nicht zu.

Nach Auffassung des LSG gehört der Ersatz einer kaputten Waschmaschine zu den gewöhnlichen Bedarfen eines Haushalts. Die Anschaffung sei deshalb grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu finanzieren. Ein besonderer Mehrbedarf entstehe nicht allein dadurch, dass ein Haushaltsgerät teuer ist und nicht aus dem laufenden Monatsbetrag bezahlt werden kann.

Die Härtefallregelung in § 21 Abs. 6 SGB II sei nur für atypische Bedarfslagen gedacht. Sie dürfe nicht dazu verwendet werden, einzelne Bestandteile des Regelbedarfs nachträglich aufzustocken oder eine möglicherweise zu niedrige Berechnung zu korrigieren.

Bei seiner Rechnung stellte das LSG zudem nicht allein auf die 1,60 Euro für bestimmte Haushaltsgeräte ab. Es zog die gesamte damalige Regelbedarfsposition für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und laufende Haushaltsführung heran. Dafür waren monatlich 26,49 Euro vorgesehen. Nach knapp 16 Monaten hätte damit rechnerisch genug Geld für die Waschmaschine angespart werden können.

Die Rechnung des Gerichts hat allerdings einen Haken: Aus denselben 26,49 Euro müssten schließlich auch Möbel, Kühlschrank, Herd und andere langlebige Haushaltsgegenstände finanziert werden.

Auch das Bundessozialgericht öffnete den Weg nicht mehr

Der Kläger versuchte anschließend, doch noch eine Überprüfung durch das Bundessozialgericht zu erreichen. Das BSG lehnte ihm am 11. März 2026 unter dem Aktenzeichen B 7 AS 35/26 BH Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde ab. Seine eingelegte Beschwerde verwarf der 7. Senat als unzulässig. Zu einer Revision kam es damit nicht.

In seiner Begründung machte das BSG dennoch deutlich, dass es keine offene Rechtsfrage sah. Ersatzbeschaffungen für Haushaltsgeräte seien nach der gesetzlichen Konzeption im Regelbedarf enthalten. Ein Zuschuss nach § 21 Abs. 6 SGB II komme bei einem einmaligen Bedarf nur in Betracht, wenn ein Darlehen ausnahmsweise unzumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich sei.

Der Kläger hatte das Geld bereits von seinem Vermieter geliehen und wollte ausdrücklich kein Darlehen des Jobcenters. Allein der Wunsch, stattdessen einen Zuschuss zu erhalten, reichte dem BSG nicht.

Ein Darlehen des Jobcenters bleibt möglich

Das gekippte Urteil bedeutet nicht, dass Empfänger von Bürgergeld – inzwischen Grundsicherungsgeld genannt – eine dringend benötigte Waschmaschine vollständig aus eigenen Rücklagen bezahlen müssen. Kann ein vom Regelbedarf umfasster und unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, kommt weiterhin ein Jobcenter-Darlehen infrage.

Das Jobcenter übernimmt die erforderlichen Kosten dann zunächst, verlangt das Geld aber zurück. Während des Leistungsbezugs werden dafür monatlich fünf Prozent des maßgebenden Regelbedarfs einbehalten. Bei einem alleinstehenden Empfänger mit 563 Euro Regelbedarf sind das 28,15 Euro im Monat.

Der Antrag auf ein solches Darlehen sollte gestellt werden, bevor das Gerät gekauft oder von einer anderen Person bezahlt wird. Ist der Bedarf bereits gedeckt, kann das Jobcenter einwenden, dass keine akute Notlage mehr besteht.

Bei einer Erstausstattung gelten andere Regeln

Von einer gewöhnlichen Ersatzbeschaffung zu unterscheiden ist die Erstaustattung der Wohnung. Fehlt eine Waschmaschine beispielsweise nach dem erstmaligen Bezug einer eigenen Wohnung, nach einer Trennung oder nach dem Verlust des Hausrats durch ein außergewöhnliches Ereignis, können die Kosten nach § 24 Abs. 3 SGB II gesondert übernommen werden.

Das Jobcenter kann dafür Geld, eine Pauschale oder ein geeignetes Gerät bereitstellen. Entscheidend ist nicht, ob die Waschmaschine neu oder gebraucht ist. Maßgeblich ist, ob erstmals ein entsprechender Ausstattungsbedarf besteht oder lediglich ein durch Alter und Verschleiß unbrauchbar gewordenes Gerät ersetzt werden soll.

Geht eine vorhandene Waschmaschine gewöhnlich kaputt, gibt es nach den Entscheidungen von LSG und BSG grundsätzlich keinen Zuschuss. Reichen Regelbedarf und Rücklagen nicht aus, bleibt Betroffenen in einer akuten Notlage vor allem das Darlehen des Jobcenters.