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Erwerbsminderungsrente: Zuschlag kann seit Juli die Witwenrente kürzen

Der Rentenzuschlag bringt Beziehern älterer Erwerbsminderungsrenten seit Dezember 2025 mehr Geld. Wer zugleich eine Witwenrente erhält, kann seit Juli 2026 jedoch einen Teil dieses Plus wieder verlieren. Ob die Hinterbliebenenrente tatsächlich gekürzt wird, hängt allerdings nicht einfach von der Höhe der eigenen Bruttorente ab.

Warum die Kürzung erst seit Juli greift

Der Rentenzuschlag soll Unterschiede zu neueren Erwerbsminderungsrenten teilweise ausgleichen, die von längeren Zurechnungszeiten profitierten. Wegen des technischen Aufwands setzte die Deutsche Rentenversicherung ihn in zwei Stufen um.

15 Jahre lag zu viel Witwenrente – 9.486 Euro Rückforderung scheitert

Von Juli 2024 bis November 2025 überwies die Rentenversicherung den Zuschlag getrennt von der eigentlichen Rente. Für diese Übergangsphase bestimmte § 307j SGB VI ausdrücklich, dass die Regeln über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen nicht für den Zuschlag galten. Er erhöhte die eigene Zahlung, blieb bei der Witwenrente aber außen vor.

Seit Dezember 2025 wird der Zuschlag nach § 307i SGB VI über zusätzliche persönliche Entgeltpunkte berechnet und als Bestandteil der eigenen Rente ausgezahlt. Damit zählt er auch zum Erwerbsersatzeinkommen, das nach § 97 SGB VI auf Hinterbliebenenrenten angerechnet werden kann.

Die Umstellung senkte die Witwenrente allerdings nicht schon im Dezember. Einkommenserhöhungen fließen nach § 18d SGB IV bei laufenden Hinterbliebenenrenten grundsätzlich erst zum folgenden 1. Juli in die Berechnung ein. Deshalb konnte der seit Dezember erhöhte Rentenbetrag erstmals zum 1. Juli 2026 zu einer stärkeren Anrechnung führen. Die getrennt gezahlten Zuschläge aus der Übergangszeit werden nicht rückwirkend einbezogen.

Wer den Rentenzuschlag bekommt

Den Rentenzuschlag erhalten grundsätzlich Bezieher einer Erwerbsminderungsrente mit einem maßgeblichen Beginn zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 sowie Bezieher einer unmittelbar anschließenden Altersrente. Bei einem Rentenbeginn von Januar 2001 bis Juni 2014 beträgt er 7,5 Prozent, bei einem Beginn von Juli 2014 bis Dezember 2018 sind es 4,5 Prozent. Für den Zuschlag ab Dezember 2025 musste der entsprechende Rentenanspruch am 30. November 2025 bestehen.

Eine laufende Witwenrente kann nur betroffen sein, wenn gleichzeitig eine solche eigene Rente bezogen wird. Allein der Rentenzuschlag löst aber noch keine Kürzung aus. Solange das anrechenbare Einkommen den Freibetrag nicht überschreitet, bleibt die Witwenrente unverändert. Bei einer regulären Witwenrente findet während des Sterbevierteljahres, also in den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat, überhaupt keine Einkommensanrechnung statt.

Die Bruttorente ist nicht der Vergleichswert

Seit Juli 2026 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro. Er entspricht dem 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwerts. Mit der Rentenerhöhung zum 1. Juli 2026 stieg dieser Wert auf 42,52 Euro und der Freibetrag entsprechend mit. Für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente kommen 238,11 Euro hinzu. Die Erhöhung greift auch, wenn der Anspruch nur deshalb fehlt, weil das Kind nicht vom Verstorbenen abstammt.

Entscheidend ist weder der Zahlbetrag auf dem Konto noch die eigene Bruttorente. Von Alters- und Erwerbsminderungsrenten aus der allgemeinen Rentenversicherung zieht die Deutsche Rentenversicherung für diese Rechnung einen Prozentsatz ab. Nach § 18b SGB IV sind es bei einem Leistungsbeginn nach 2010 pauschal 14 Prozent, bei einem früheren Beginn 13 Prozent. Erst das so ermittelte Nettoeinkommen wird mit dem Freibetrag verglichen. Nur 40 Prozent des Betrags oberhalb dieser Grenze werden auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Modellrechnung: 18,31 Euro weniger Witwenrente

Die Modellrechnung zeigt ausschließlich den zusätzlichen Effekt des Zuschlags. Sie geht von einer eigenen Bruttorente von 1.300 Euro ohne Zuschlag und einem maßgeblichen Rentenbeginn im Jahr 2015 aus. Weiteres Einkommen und eine Erhöhung des Freibetrags für Kinder gibt es nicht. Der Rentenzuschlag wird technisch anhand der persönlichen Entgeltpunkte berechnet. Für dieses vereinfachte Beispiel wird unterstellt, dass er die Bruttorente um 4,5 Prozent und damit um 58,50 Euro erhöht.

RechenschrittOhne ZuschlagMit Zuschlag
Eigene Bruttorente1.300,00 €1.358,50 €
Abzüglich 14 %182,00 €190,19 €
Pauschales Nettoeinkommen1.118,00 €1.168,31 €
Über 1.122,53 € Freibetrag0,00 €45,78 €
Davon 40 % Anrechnung0,00 €18,31 €

Die Witwenrente sinkt in diesem Modell um 18,31 Euro, während die eigene Bruttorente um 58,50 Euro steigt. Vor den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung verbleibt damit ein Plus von 40,19 Euro. Der Zuschlag kommt also nur teilweise an. Das gesamte Renteneinkommen fällt aber nicht automatisch niedriger aus.

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Was im Bescheid geprüft werden sollte

Für die Umstellung ab Dezember 2025 verschickte die Deutsche Rentenversicherung einen eigenen Bescheid. Ob der Zuschlag die Witwenrente beeinflusst, zeigt die Einkommensberechnung im Bescheid über die Hinterbliebenenrente. Dort muss der erhöhte Betrag der eigenen Rente auftauchen. Zu prüfen sind außerdem der Abzug von 13 oder 14 Prozent, der Freibetrag von 1.122,53 Euro, mögliche Kinderbeträge und die Anrechnung von 40 Prozent des verbleibenden Überschusses.

Stimmt einer dieser Werte nicht, kann gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Nach Ablauf der Frist kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Für die Prüfung sollten der Zuschlagsbescheid ab Dezember 2025, der aktuelle Bescheid über die eigene Rente und die Berechnung der Hinterbliebenenrente nebeneinandergelegt werden.