Weil seine Altersrente jahrelang nicht auf die Witwerrente angerechnet wurde, forderte die Rentenversicherung von einem Mann mehr als 9.200 Euro zurück. Obwohl auch die Behörde einen Fehler gemacht hatte, musste er den Großteil des Geldes erstatten – das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sah bei ihm eine grobe Pflichtverletzung.
Rentenversicherung fordert mehr als 9.000 Euro zurück
Der Kläger bezog bereits seit 2007 eine Witwerrente aus der Rentenversicherung seiner verstorbenen Ehefrau. Als er 2015 zusätzlich seine eigene Altersrente beantragte, gab er im Antragsformular korrekt an, dass er weiterhin Witwerrente bezieht. Die Altersrente wurde bewilligt – rund 1.400 Euro monatlich, ab Juli 2015.
Witwenrente zu hoch ausgezahlt – warum die Rentenversicherung 4.000 Euro nicht zurückbekommt
Was nun hätte passieren müssen: Die neue Altersrente hätte auf die Witwerrente angerechnet und diese entsprechend gekürzt werden müssen. Was tatsächlich passierte: nichts. Die Witwerrente lief unverändert in voller Höhe weiter – weil die Information intern offenbar nicht bei der für die Witwerrente zuständigen Stelle ankam.
Erst vier Jahre später, im September 2019, fiel der Fehler bei einem automatischen Datenabgleich auf. Die Rentenversicherung berechnete die Witwerrente rückwirkend bis 2015 neu und verlangte zunächst rund 11.500 Euro zurück. Nach einem Widerspruch reduzierte sie die Forderung auf 9.207,14 Euro – sie erkannte ein eigenes Mitverschulden von 20 Prozent an, weil die interne Kommunikation zwischen den Abteilungen offensichtlich nicht funktioniert hatte.
Der Rentner wehrte sich gegen die Rückforderung. Sein Argument: Er habe alles richtig gemacht. Er habe die Witwerrente korrekt angegeben und sich zudem – nach eigenen Angaben – telefonisch bei der Rentenversicherung erkundigt. Man habe ihm gesagt, die Anrechnung erfolge automatisch.
Wann wird eigenes Einkommen auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet?
Wer eine Witwen- oder Witwerrente bezieht und über eigenes Einkommen verfügt, muss damit rechnen, dass dieses die Hinterbliebenenrente mindert. Allerdings gilt ein gesetzlicher Freibetrag – aktuell liegt er bei 1.122,53 Euro netto im Monat (Stand: Juli 2026). Nur der Teil des Einkommens, der diesen Freibetrag übersteigt, wird zu 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Dazu zählen unter anderem Altersrenten, Arbeitsentgelt sowie Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalvermögen. Bei Altersrenten werden von der Bruttorente pauschal 14 Prozent abgezogen, um das anrechenbare Nettoeinkommen zu ermitteln. Im vorliegenden Fall war genau diese Anrechnung über mehrere Jahre unterblieben – weshalb die Rentenversicherung später einen Teil der Witwerrente zurückforderte.
Warum das Gericht trotzdem eine Rückzahlung verlangte
Das Sozialgericht Düsseldorf (S 45 R 1247/20) gab dem Kläger zunächst in vollem Umfang recht: Ein Laie habe darauf vertrauen dürfen, dass die Rentenversicherung die Anrechnung selbstständig vornimmt, so die erste Instanz.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 3 R 75/23) sah das in der Berufung anders. Zwar habe der Kläger den Bezug der Witwerrente im Antrag auf Altersrente korrekt angegeben. Doch nach Auffassung des Gerichts genügte das im konkreten Fall nicht: Die Angabe führte nicht dazu, dass die für die Witwerrente zuständige Stelle den Altersrentenbezug bei der Einkommensanrechnung berücksichtigte. Deshalb hätte der Kläger spätestens nach der Rentenbewilligung noch einmal nachfragen oder den Bezug der Altersrente ausdrücklich mitteilen müssen.
Entscheidend war für die Richter ein anderer Punkt: Der Kläger räumte selbst ein, sich vorab telefonisch bei der Rentenversicherung erkundigt zu haben – ein handschriftlicher Vermerk auf seinem Rentenbescheid belegt das Gespräch vom 1. Juni 2015. Gerade dieses Gespräch spielte nach Auffassung des Gerichts eine entscheidende Rolle: Wer sich aktiv erkundigt und weiß, dass eine Anrechnung erfolgen soll, dem hätte auffallen müssen, dass sich an der Höhe seiner Witwerrente über Jahre hinweg nichts änderte. Spätestens dann hätte er noch einmal nachfragen oder die neue Altersrente ausdrücklich der zuständigen Stelle melden müssen.
Versorgungsausgleich vergessen? Rentner muss 1.500 Euro zurückzahlen
Weil er das nicht tat, sah das Gericht eine grobe Fahrlässigkeit bei der Verletzung seiner Mitteilungspflichten. Ein Mitverschulden der Behörde ließ der Senat dabei nur eingeschränkt gelten: Wer Sozialleistungen bezieht, müsse grundsätzlich selbst darauf achten, dass Änderungen mitgeteilt werden, und bei Unstimmigkeiten nachfragen – die Behörde sei nicht verpflichtet, den Fall dauerhaft zu überwachen.
Warum der Rentner am Ende doch rund 2.000 Euro sparen konnte
Ganz erfolgreich war die Rentenversicherung mit ihrer Rückforderung allerdings nicht. Für einen Teilzeitraum – von Januar bis Oktober 2019 – ging ein Betrag von gut 2.000 Euro an den Kläger zurück.
Der Grund lag nicht in einer inhaltlichen Verteidigung des Rentners, sondern in einem weiteren formalen Fehler der DRV: Im April 2019 hatte die Rentenversicherung einen neuen, eigenständigen Bescheid erlassen, der die Witwerrente wegen eines Zuschlags für Kindererziehungszeiten („Mütterrente“) neu festsetzte. Diesen Bescheid hatte sie bei ihrer Rückforderung schlicht vergessen aufzuheben. Da er rechtlich bestandskräftig blieb, durfte der Kläger die darauf gezahlten rund 2.000 Euro behalten.
Unterm Strich musste der Rentner damit 7.199,76 Euro zurückzahlen – statt der ursprünglich geforderten 9.207,14 Euro.
Was bedeutet das Urteil für Betroffene?
- Nicht auf den automatischen Datenaustausch verlassen: Wer mehrere Renten von derselben Rentenversicherung bezieht, sollte Änderungen vorsorglich jeder betroffenen Stelle mitteilen und bei ausbleibenden Anpassungen nachfragen.
- Bei ausbleibenden Änderungen misstrauisch werden: Wenn nach einer neuen Rentenbewilligung keine Anpassung einer anderen laufenden Rente erfolgt, ist das ein Warnsignal. Wer hier nicht nachhakt, riskiert später den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.
- Rückforderungen genau prüfen lassen: Wie der Fall zeigt, kann sich eine Rückforderung bei genauerem Hinsehen reduzieren – hier wegen eines übersehenen, bestandskräftigen Bescheids. Es lohnt sich, Bescheide nicht ungeprüft zu akzeptieren.
- Rechtsmittel bleiben möglich: Gegen Rückforderungsbescheide kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
