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15 Jahre lag zu viel Witwenrente – 9.486 Euro Rückforderung scheitert

15 Jahre lang zahlte die Rentenversicherung einem Witwer zu viel Witwerrente. Seine eigene Altersrente hätte seit 2004 angerechnet werden müssen, doch das geschah nicht. 2020 verlangte die Deutsche Rentenversicherung deshalb 9.668,66 Euro zurück. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat davon 9.486,56 Euro gestrichen, obwohl der Mann seine Mitteilungspflicht tatsächlich verletzt hatte.

Eigene Altersrente hätte die Witwerrente gekürzt

Der Mann bezog seit Oktober 1994 eine große Witwerrente nach dem Tod seiner Ehefrau. In den ersten Jahren rechnete die Rentenversicherung Einkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit auf die Hinterbliebenenrente an. Als diese Tätigkeit Anfang 2002 endete, fiel die Einkommensanrechnung weg.

Im damaligen Rentenbescheid stand zugleich, dass auch eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Erwerbsersatzeinkommen die Witwerrente mindern kann. Der erstmalige Bezug eines solchen Einkommens musste mitgeteilt werden.

Ab Juni 2004 erhielt der Mann zusätzlich eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Ihr anfänglicher Zahlbetrag lag bei rund 899,15 Euro im Monat. Diese Altersrente hätte nach den damaligen Regeln auf seine Witwerrente angerechnet werden müssen. Darüber bestand vor Gericht kein Streit.

Witwenrente: 79.200 Euro Rückforderung nach nicht gemeldetem Job

Im Altersrentenantrag hatte er die Witwerrente angegeben

Der entscheidende Punkt lag an anderer Stelle. Als der Mann im März 2004 seine Altersrente beantragte, verschwieg er die Witwerrente nicht. Im Antrag beantwortete er die Frage nach einer Hinterbliebenenrente mit Ja und nannte außerdem Name, Geburtsdatum und Versicherungsnummer seiner verstorbenen Frau.

Die Rentenversicherung bewilligte anschließend die Altersrente, ohne die für die Witwerrente zuständige Stelle über den neuen Rentenbezug zu informieren. Selbst bei späteren Neuberechnungen der Witwerrente in den Jahren 2014 und 2019 fiel der Fehler nicht auf. Erst Ende Oktober 2019 gelangte die Information intern an das zuständige Dezernat.

Hinzu kam ein Detail, das für die Bewertung des Gerichts wichtig wurde: Die jährlichen Rentenanpassungsmitteilungen stellten Altersrente und Witwerrente gemeinsam in einem Schreiben dar. Für den Mann trat die Rentenversicherung damit erkennbar als eine Organisation auf.

Mitteilungspflicht verletzt – aber nicht grob fahrlässig

Das LSG Berlin-Brandenburg machte dem Kläger trotzdem keinen Freibrief aus dem Behördenfehler. Er hätte nach der Bewilligung seiner Altersrente noch einmal mitteilen müssen, dass dieses neue Einkommen zur Witwerrente hinzugekommen war. Die Angabe der Witwerrente im Altersrentenantrag ersetzte diese Mitteilung rechtlich nicht.

Für eine Rückforderung nach einem derart langen Zeitraum reichte eine einfache Pflichtverletzung jedoch nicht. Weil die Änderung im Juni 2004 mehr als zehn Jahre zurücklag, musste dem Mann für die weit zurückreichende Aufhebung unter anderem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können.

Genau daran scheiterte die Rentenversicherung. Der Kläger hatte beide Renten gegenüber derselben Behörde offengelegt. Nach Ansicht des Gerichts musste sich ihm nicht aufdrängen, dass die Information intern nicht weitergegeben wurde und er dieselbe Behörde unter der Versicherungsnummer seiner verstorbenen Frau nochmals informieren musste.

Auch die unveränderte Zahlung musste ihn nicht alarmieren

Die Rentenversicherung argumentierte, der Mann hätte merken müssen, dass seine Witwerrente nach Beginn der Altersrente unverändert weiterlief. Das Gericht hielt auch das nicht für einen besonders schweren Sorgfaltsverstoß.

Die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten hängt von Freibeträgen und dem jeweils maßgeblichen Einkommen ab. Aus dem bloßen Weiterlaufen der Witwerrente musste der Kläger deshalb nicht ohne Weiteres erkennen, dass der Zahlbetrag falsch war. Für ihn durfte es nach der vollständigen Angabe im Altersrentenantrag plausibel erscheinen, dass die Rentenversicherung die Wechselwirkung der beiden Renten bereits geprüft hatte.

Das unterscheidet den Fall von Konstellationen, in denen erhebliche Tatsachen gegenüber der Rentenversicherung gar nicht oder falsch angegeben werden. Wie teuer eine falsche Angabe werden kann, zeigt etwa ein anderes Urteil zum Versorgungsausgleich, bei dem eine Rückforderung von 1.500 Euro bestehen blieb.

182,10 Euro blieben trotzdem offen

Ursprünglich verlangte die Rentenversicherung 9.668,66 Euro. Das war bereits nur die Hälfte der von ihr errechneten Überzahlung, weil sie ihren eigenen Anteil am Fehler berücksichtigt hatte. Der Mann griff die Rückforderung allerdings nur für den Zeitraum von Juni 2004 bis Oktober 2019 an.

Für November 2019 bis Januar 2020 blieben deshalb 182,10 Euro bestandskräftig. Die übrigen 9.486,56 Euro darf die Rentenversicherung nicht zurückfordern. Zu diesem Ergebnis kommt das LSG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 28. Mai 2026 (Az. L 33 R 693/23) – die Revision ließ der Senat nicht zu.

Die Entscheidung schützt damit nicht allgemein vor Rückforderungen, wenn eine eigene Rente oder anderes Einkommen nicht gemeldet wurde. Ausschlaggebend war die ungewöhnliche Kombination aus offengelegtem Rentenbezug, fehlender interner Weitergabe und der mehr als zehn Jahre zurückliegenden Überzahlung.