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Jobcenter hält 1.111 Euro Bürgergeld zurück – wegen fehlender Renten-Unterlagen

Eine Mutter reichte angeforderte Unterlagen für ihre Erwerbsminderungsrente nicht ein. Daraufhin hielt das Jobcenter die gesamten bereits bewilligten 1.111,48 Euro Bürgergeld für sie und ihren erwachsenen Sohn zurück. Obwohl der Sohn mit dem Rentenverfahren nichts zu tun hatte, bekam auch er erst nach einem Eilantrag sein Geld. Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat den vollständigen Zahlungsstopp nun für rechtswidrig erklärt.

Fehlende Renten-Unterlagen treffen den ganzen Haushalt

Mutter und Sohn bezogen bereits seit Mai 2015 Leistungen vom Jobcenter. Auf dessen Aufforderung beantragte die Mutter im Juni 2017 eine Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung Nord. Eine solche Rente zählt als vorrangige Sozialleistung. Hätte die Frau einen Anspruch gehabt, hätte das Renteneinkommen die Hilfebedürftigkeit des Haushalts verringern oder sogar beenden können.

Die Rentenversicherung verlangte ärztliche Befunde, Behandlungsberichte und Nachweise zu den Personenstandsangaben. Weil die Mutter diese Unterlagen trotz mehrerer Aufforderungen nicht einreichte, versagte die DRV die begehrte Rente mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. Januar 2018 wegen fehlender Mitwirkung.

Bürgergeld: Jobcenter muss zahlen – selbst wenn Zweifel bestehen

Mit Schreiben vom 19. Januar und 26. Februar forderte das Jobcenter die Mutter auf, ihren Mitwirkungspflichten gegenüber der Rentenversicherung nachzukommen und dies nachzuweisen. Zugleich warnte es allgemein davor, dass die Geldleistungen vollständig entzogen werden könnten.

Obwohl dem Jobcenter die Rentenversagung damit bereits bekannt war, bewilligte es Mutter und Sohn am 25. April 2018 für den Zeitraum von Mai 2018 bis April 2019 monatlich 1.111,48 Euro. Nur einen Monat später teilte die Behörde der Mutter mit, dass die Auszahlung der bewilligten Leistungen vorläufig vollständig eingestellt werde. Als Grund nannte sie die wegen fehlender Mitwirkung versagte Rente.

Der Bewilligungsbescheid blieb dabei in Kraft. Für Juni zahlte das Jobcenter noch, der gesamte für Juli bewilligte Betrag blieb dagegen aus. Davon war auch der Sohn betroffen, obwohl er nach den ausdrücklichen Feststellungen des Gerichts mit dem Rentenantrag seiner Mutter nichts zu tun hatte.

Erst vor Gericht zahlt das Jobcenter

Ein Anwalt forderte das Jobcenter am 26. Juni 2018 zur Auszahlung auf. Als das Geld weiterhin fehlte, beantragten Mutter und Sohn am 4. Juli Eilrechtsschutz beim Sozialgericht Kiel (Az. S 30 AS 146/18 ER). Gleichzeitig erhoben sie eine Hauptsacheklage auf Zahlung der 1.111,48 Euro (Az. S 30 AS 807/18).

Noch am selben Tag brachte das Jobcenter die Juli-Leistung zur Auszahlung, teilweise unmittelbar an die Vermieterin. Außerdem übernahm es die Kosten des Eilverfahrens. Die akute Notlage war damit vorerst beendet.

Dauerhaft änderte die Behörde ihre Vorgehensweise jedoch nicht. Im November kündigte sie erneut einen Zahlungsstopp an, weil die Mutter keinen Nachweis über den Stand des Rentenverfahrens vorgelegt hatte. Auch die Dezember-Leistung blieb zunächst aus, weshalb Mutter und Sohn am 17. Dezember ein zweites Mal gerichtlichen Rechtsschutz beantragten.

Der erneute Einbehalt zeigte zugleich, dass sich die Auseinandersetzung wiederholen konnte. Am 21. Dezember 2018 stellten Mutter und Sohn die ursprüngliche Klage zur Juli-Leistung, deren Betrag bereits im Juli nachgezahlt worden war, auf die Feststellung um, dass der Zahlungsstopp rechtswidrig gewesen war. Die zurückgehaltene Dezember-Leistung brachte das Jobcenter erst am 16. Januar 2019 zur Auszahlung.

Die Nachzahlung beendet den Rechtsstreit nicht

Das Sozialgericht Kiel wies die Klage am 3. Juni 2022 ab (Az. S 30 AS 807/18). Ob das Jobcenter die Leistungen zurückhalten durfte, entschied es aber nicht. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Eilantrag ausgereicht, um die Auszahlung zu erreichen. Deshalb habe bereits für die gleichzeitig erhobene Hauptsacheklage kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden.

Im Berufungsverfahren räumte das Jobcenter ausdrücklich ein, dass sein Zahlungsstopp rechtswidrig gewesen war. Es hielt die Klage trotzdem für unnötig. Mutter und Sohn hätten zunächst den Ausgang des Eilverfahrens abwarten können, argumentierte die Behörde.

Das Landessozialgericht widersprach. Eilrechtsschutz soll eine dringende Notlage schnell abwenden, ersetzt aber nicht die endgültige Klärung im Hauptsacheverfahren. Hinzu kam die Schwere des Eingriffs: Das Jobcenter hatte die gesamten bewilligten Leistungen zurückgehalten und damit das menschenwürdige Existenzminimum von Mutter und Sohn gefährdet. Die spätere Nachzahlung ließ ihr Interesse an einer gerichtlichen Feststellung nicht entfallen, zumal die Behörde den Zahlungsstopp wenige Monate später wiederholt hatte.

Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hob deshalb das Kieler Urteil auf und stellte mit Urteil vom 26. März 2026 fest, dass der Einbehalt der Juli-Leistung rechtswidrig gewesen war (Az. L 6 AS 53/22). Die Revision ließ der Senat nicht zu.

Eine versagte Rente beseitigt den Anspruch nicht

Der entscheidende Fehler lag darin, dass das Jobcenter zwei getrennte Ansprüche miteinander verknüpfte. Die Rentenversicherung hatte den Rentenantrag nicht inhaltlich abgelehnt, sondern die Leistung wegen der fehlenden Mitwirkung versagt. Eine solche Versagung überträgt sich nicht automatisch auf die Leistungen des Jobcenters.

Für einen Zahlungsstopp ohne neuen Bescheid reichte der Rentenbescheid nicht aus. Nach § 331 SGB III ist das nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, durch die der bewilligte Anspruch kraft Gesetzes ruht oder wegfällt und der zugrunde liegende Bescheid deshalb rückwirkend aufzuheben wäre. Über § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II gilt diese Grenze auch für das Jobcenter. Hier war keine der beiden Voraussetzungen erfüllt. Die Mutter erhielt keine Rente, und am Bedarf des Haushalts hatte sich nichts geändert.

Auch die Sonderregel in § 5 Abs. 3 SGB II trug den Zahlungsstopp nicht. Sie betrifft ihrem Wortlaut nach eine andere Konstellation: Stellt ein Leistungsempfänger einen erforderlichen Antrag trotz Aufforderung nicht, kann das Jobcenter den Antrag selbst übernehmen. Wird die andere Leistung aufgrund dieses Jobcenter-Antrags anschließend bestandskräftig wegen fehlender Mitwirkung entzogen oder versagt, sind nach vorherigem schriftlichen Hinweis auch die Leistungen des Jobcenters ganz oder teilweise zu entziehen oder zu versagen.

Die Mutter hatte den Rentenantrag jedoch selbst gestellt. Das LSG ließ offen, ob § 5 Abs. 3 SGB II in einer solchen Konstellation entsprechend angewendet werden könnte. Selbst dann hätte die Behörde vorher konkret und schriftlich auf die drohende Entziehung der SGB-II-Leistungen hinweisen müssen. Die allgemeinen Warnungen des Jobcenters reichten dafür nicht aus.

Auf § 66 SGB I konnte sich die Behörde ebenfalls nicht stützen. Diese Vorschrift betrifft Mitwirkungsverstöße im eigenen Verwaltungsverfahren. Die Mutter hatte jedoch Unterlagen gegenüber der Rentenversicherung nicht eingereicht, nicht gegenüber dem Jobcenter.

Zwangsverrentung beim Grundsicherungsgeld soll wegfallen

Die Grenze gilt auch beim Grundsicherungsgeld

Die entscheidenden Vorschriften gelten auch beim heutigen Grundsicherungsgeld. Eine versagte vorrangige Leistung lässt den Anspruch beim Jobcenter nicht automatisch entfallen. Die Behörde braucht eine passende Rechtsgrundlage und muss deren Voraussetzungen vollständig erfüllen. Ein Versäumnis in einem anderen Sozialleistungsverfahren rechtfertigt keinen beliebigen Zahlungsstopp für den gesamten Haushalt.

Das Urteil ist dennoch kein Freibrief, Unterlagen bei der Rentenversicherung zu ignorieren. Die Mitwirkungspflichten und ihre Grenzen gelten in jedem Verfahren gesondert. Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 SGB II kann eine fehlende Mitwirkung auch Auswirkungen auf das Grundsicherungsgeld haben.

Bleibt ein bereits bewilligter Monatsbetrag aus, sollte das Jobcenter sofort schriftlich zur Auszahlung aufgefordert werden. Eine reine Zahlungseinstellung ist kein Verwaltungsakt und kann daher nicht mit dem üblichen Widerspruch angegriffen werden. Erlässt das Jobcenter dagegen einen Aufhebungs-, Entziehungs- oder Versagungsbescheid, gilt grundsätzlich die einmonatige Widerspruchsfrist. Fehlt das Geld für Lebensunterhalt oder Miete, kann zusätzlich Eilrechtsschutz erforderlich sein.