Ein Mann kündigt seinen Job mit über 34.000 Euro Jahresgehalt, um sich weiterzubilden – aus Sicht des Jobcenters handelt er damit sozialwidrig und soll nun für das gezahlte Bürgergeld haften. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat diesen Ersatzanspruch nun verworfen.
34.505 Euro Jahresbrutto gegen eine neue Qualifikation
Der 1984 geborene Mann ist gelernter Zahntechniker und arbeitete seit März 2017 als Produktionsmitarbeiter. Im Jahr 2019 verdiente er 34.505,51 Euro brutto. Seine Ehefrau arbeitete nicht, zur Familie gehörte eine Tochter.
Im Dezember 2019 kündigte er seinen Job zum Ende Februar 2020. Kurz darauf begann er eine fast zweijährige Weiterbildung an einer staatlichen Technikerschule. Der Unterricht lief in Vollzeit mit 34 Stunden an fünf Werktagen. Für die Fortbildung erhielt er zunächst 1.245 Euro, ab August 2020 monatlich 1.253 Euro nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.
Das Geld deckte den Bedarf der Familie nicht. Von März 2020 bis einschließlich Januar 2022 bezog die Bedarfsgemeinschaft deshalb ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Genau diese Leistungen wollte das Jobcenter später zurückholen.
Der Vorwurf: sozialwidriges Verhalten
Bereits im Juli 2020 stellte das Jobcenter per Bescheid fest, der Mann habe seine Hilfebedürftigkeit und die seiner Familie durch sozialwidriges Verhalten herbeigeführt. Die Eigenkündigung sei ohne wichtigen Grund erfolgt. Deshalb müsse er die gezahlten SGB-II-Leistungen einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge ersetzen.
Diesen sogenannten Ersatzanspruch nach § 34 SGB II gibt es nur als eng begrenzte Ausnahme. Anders als eine Jobcenter-Rückforderung, bei der Leistungen zurückverlangt werden, weil sie eigentlich gar nicht zustanden, ging es hier um rechtmäßig bewilligte SGB-II-Leistungen. Der Mann war tatsächlich hilfebedürftig und hatte Anspruch darauf. Zurückzahlen sollte er trotzdem, weil er diese Bedürftigkeit nach Ansicht des Jobcenters selbst verschuldet habe.
Eine konkrete Summe verlangte das Jobcenter zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Der Bescheid sollte zunächst nur die Grundlage für einen späteren Zahlungsbescheid schaffen, der nie folgte. Denn der Mann wehrte sich bereits gegen diese Grundsatzfeststellung – und genau darüber, ob er nach § 34 SGB II überhaupt dem Grunde nach haftete, stritten die Instanzen in den folgenden Jahren.
Sozialgericht sah Eigenkündigung als Musterfall
Das Sozialgericht Berlin stellte sich 2024 zunächst hinter das Jobcenter (Az. S 204 AS 6608/20). Wer einen bedarfsdeckenden Job kündige und dabei wisse, dass anschließend Leistungen für die ganze Familie nötig würden, handele grundsätzlich sozialwidrig. Der Wunsch nach beruflicher Weiterentwicklung müsse zurückstehen, wenn der Lebensunterhalt während der Weiterbildung nicht aus eigenen Mitteln gesichert sei.
Das Gericht hielt es zudem für zumutbar, auf eine spätere berufsbegleitende Weiterbildung zu warten. Damit blieb der Grundlagenbescheid zunächst bestehen.
LSG: Bürgergeld-Bedarf war nur die Nebenfolge
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zog am 25. März 2026 eine deutlich engere Grenze (Az. L 32 AS 817/24). Es hob sowohl das Urteil des Sozialgerichts als auch den Bescheid des Jobcenters auf.
Die Richter bestritten nicht, dass die Eigenkündigung die Hilfebedürftigkeit der Familie ausgelöst hatte. Das allein reichte aber nicht. Ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II setzt nach der Rechtsprechung einen eng begrenzten Ausnahmefall voraus. Die existenzsichernde Leistung soll grundsätzlich nicht davon abhängen, wer eine finanzielle Notlage verschuldet hat.
Hier verfolgte der Mann nach Überzeugung des LSG nicht das Ziel, Leistungen vom Jobcenter zu erhalten. Er wollte sich beruflich weiterqualifizieren und die finanzielle Lage seiner Familie auf Dauer verbessern. Dass während der Vollzeit-Weiterbildung ergänzende Leistungen nötig wurden, war nach der Bewertung des Gerichts nur eine Nebenfolge.
Hinzu kam, dass die Weiterbildung staatlich über das Aufstiegs-BAföG gefördert wurde. Der Mann hatte sich nach seinen Angaben außerdem erfolglos um eine berufsbegleitende Variante und um zusätzliches Einkommen bemüht. Dass er nicht auf die ungewisse spätere Möglichkeit einer berufsbegleitenden Weiterbildung wartete, machte seine Entscheidung für das LSG noch nicht sozialwidrig.
Sanktion und Ersatzanspruch sind zwei verschiedene Dinge
Besonders wichtig ist die zweite Grenze des Urteils: Selbst wenn eine Eigenkündigung einen Sanktionstatbestand erfüllt, folgt daraus nicht automatisch ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II. Eine Leistungsminderung und die Verpflichtung, zuvor gezahlte Leistungen vollständig zu ersetzen, sind rechtlich zwei verschiedene Instrumente.
Das zeigt sich auch am Randgeschehen dieses Falls: Bereits am 14. April 2020 hatte das Jobcenter einen eigenen Sanktionsbescheid wegen der Kündigung erlassen. Dieser wurde bestandskräftig. Auch ein späterer Überprüfungsantrag dagegen wurde bestandskräftig abgelehnt. Die Sanktion blieb also bestehen – nur der weit schwerere Ersatzanspruch nach § 34 SGB II scheiterte am Ende vor dem LSG.
Kündigung und Bürgergeld: Mögliche Folgen bei Eigenkündigung oder Entlassung
Wie weit ein Ersatzanspruch tatsächlich gehen kann, zeigt ein anderer Fall: Nach dem Verlust eines Arbeitsplatzes wegen wiederholten unentschuldigten Fehlens musste eine Leistungsberechtigte 3.657 Euro SGB-II-Leistungen ersetzen. Der neue Fall markiert die Gegenlinie. Nicht jede bewusst herbeigeführte Hilfebedürftigkeit ist zugleich sozialwidrig.
Kurz nach dem Ende der fast zweijährigen Weiterbildung nahm der Mann am 1. Februar 2022 wieder eine Beschäftigung auf.
Was das Urteil nach dem 1. Juli 2026 noch bedeutet
Der entschiedene Sachverhalt stammt aus der Zeit vor der aktuellen Grundsicherungsreform. Die zentrale Vorschrift gilt aber weiter. § 34 SGB II sieht auch heute Ersatzansprüche vor, wenn Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne wichtigen Grund herbeigeführt wird. Der Anspruch kann neben Geld- und Sachleistungen auch die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge umfassen.
Seit dem 1. Juli 2026 hat die Vermittlung in Arbeit wieder Vorrang. Das macht die Entscheidung nicht wertlos. Die Bundesagentur für Arbeit stellt zugleich klar, dass Qualifizierung und Weiterbildung weiterhin gefördert werden können, wenn sie für eine dauerhafte Vermittlung erfolgversprechender sind. Das LSG hat die neue Rechtslage nicht geprüft. Seine Kernaussage zu § 34 bleibt jedoch aktuell: Aus dem Verlust eines zumutbaren Jobs folgt noch keine automatische Haftung für sämtliche anschließend gezahlten Grundsicherungsleistungen.
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Zur Begründung verwies er ausdrücklich auf die klärungsbedürftige Spannung zwischen dem Nachrang der Grundsicherung und einer staatlich als förderungswürdig eingestuften Weiterbildung