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Jobcenter verlangt 3.183 Euro zurück – trotz Gehaltsrückforderung

Nach einem gewonnenen Kündigungsschutzprozess erhielt eine Arbeitnehmerin wieder Gehalt. Später kippte das Urteil und die Arbeitgeberin verlangte das Geld zurück. Trotzdem forderte auch das Jobcenter bereits gezahltes Bürgergeld zurück. Ob beide Forderungen nebeneinander bestehen durften, musste das Gericht klären.

Vier Tage nach dem Jobcenter-Bescheid gewinnt die Frau

Die Frau arbeitete seit 1991 bei einer Gewerkschaft. Nachdem ihr Arbeitsverhältnis zum 30. September 2018 gekündigt worden war, stellte die Arbeitgeberin die Gehaltszahlungen ein. Das Jobcenter bewilligte ihr deshalb am 3. Dezember 2018 für das erste Halbjahr 2019 monatlich 1.060,91 Euro an damaligen SGB-II-Leistungen.

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Nur vier Tage nach diesem Bescheid gewann die Frau vor dem Arbeitsgericht Berlin. Die Richter erklärten die Kündigung für unwirksam, sodass das Arbeitsverhältnis zunächst als fortbestehend galt (Urteil vom 7. Dezember 2018, Az. 17 Ca 3724/18). Daraufhin nahm die Arbeitgeberin die Zahlungen wieder auf.

Im Januar 2019 gingen 9.457,17 Euro auf dem Konto der Frau ein, im Februar und März jeweils 2.366,11 Euro. Gleichzeitig zahlte das Jobcenter die bereits bewilligten 1.060,91 Euro im Monat weiter. Davon entfielen 424 Euro auf den Regelbedarf und 636,91 Euro auf Unterkunft und Heizung.

Im März meldete die Arbeitgeberin die Gehaltszahlungen dem Jobcenter. Für April bis Juni hob die Behörde die Bewilligung daraufhin vollständig auf. Die drei Monate, in denen Gehalt und Leistungen bereits zusammengeflossen waren, blieben zunächst offen.

Das Urteil kippt – Arbeitgeberin und Jobcenter fordern Geld

Am 24. Juli 2019 drehte sich der Kündigungsschutzprozess. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hob das erste Urteil auf und wies die Klage der Frau ab (Az. 15 Sa 2498/18). Damit verlor sie den Rechtsgrund für das Gehalt, das sie aufgrund ihres ersten Prozesserfolgs erhalten hatte.

Im November 2019 verlangte die Arbeitgeberin die 14.189,39 Euro zurück. Zwei Monate später folgte das Jobcenter: Mit Bescheid vom 6. Januar 2020 hob es nun auch die Bewilligung für Januar bis März 2019 auf. Nach den gesetzlichen Abzügen hatte das Gehalt den gesamten Bedarf in jedem dieser Monate gedeckt. Dreimal 1.060,91 Euro ergaben eine weitere Rückforderung von 3.182,73 Euro.

Damit stand die Frau vor zwei Forderungen, die auf denselben Gehaltszahlungen beruhten. Der Arbeitgeberin schuldete sie 14.189,39 Euro, weil das arbeitsgerichtliche Urteil keinen Bestand hatte. Das Jobcenter verlangte zusätzlich die Leistungen zurück, weil ihr das Geld in den drei Monaten tatsächlich zur Verfügung gestanden hatte.

Gerichte lassen die Bürgergeld-Rückforderung bestehen

Gegen den Jobcenter-Bescheid zog die Frau vor das Sozialgericht Potsdam. Dort blieb ihre Klage am 8. November 2023 ohne Erfolg (Az. S 25 AS 553/20). Auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wies ihre Berufung am 20. März 2024 zurück (Az. L 18 AS 1178/23).

Für die Richter zählte die Situation in den Monaten des Geldeingangs. Damals konnte die Frau über das Gehalt verfügen und damit ihren Lebensunterhalt bestreiten. Eine wirksame und fällige Pflicht, das Geld an die Arbeitgeberin zurückzuzahlen, bestand noch nicht.

Daran änderte auch die Berufung gegen das erste arbeitsgerichtliche Urteil nichts. Solange dieses Urteil bestand, hatten die Gehaltszahlungen einen Rechtsgrund. Die Rückzahlungspflicht entstand frühestens, nachdem die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts rechtskräftig geworden war – und damit erst Monate nach den Zahlungen.

Genau diese Reihenfolge war entscheidend: Erst floss das Geld, später entstand die Verpflichtung zur Rückzahlung. Anders kann eine Einnahme zu bewerten sein, wenn sie schon beim Eingang mit einer wirksamen Rückzahlungspflicht belastet ist. Die bloße Möglichkeit einer späteren Forderung reicht nicht. Auch eine vorsorgliche Rücklage hätte die Anrechnung als Einkommen nicht verhindert.

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Zuflussprinzip gilt beim Grundsicherungsgeld weiter

Beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) kommt es grundsätzlich auf den Monat des Zuflusses an. Nach § 11 Abs. 2 SGB II zählt eine Einnahme in dem Monat, in dem sie tatsächlich eingeht. Entsteht die Rückzahlungspflicht erst später, macht das die frühere Anrechnung nicht rückgängig.

Das Jobcenter durfte die damalige Bewilligung deshalb nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 40 SGB II und § 330 Abs. 3 SGB III rückwirkend aufheben. Auch die Aufrechnung von monatlich 43,20 Euro, damals zehn Prozent des Regelbedarfs, bestätigte das Gericht.

Für Gehaltsnachzahlungen, die nicht für den Zuflussmonat bestimmt sind, sieht § 11 Abs. 3 SGB II eine besondere Anrechnungsregel vor. Würde der Leistungsanspruch durch die vollständige Anrechnung in diesem Monat entfallen, wird die Zahlung grundsätzlich auf sechs Monate verteilt. Entsteht die Rückzahlungspflicht erst danach, bleibt die Anrechnung dennoch bestehen.

Bei einem Rückforderungsbescheid sind deshalb zwei Zeitpunkte wichtig: der Eingang des Geldes und die Entstehung der Rückzahlungspflicht. Ebenso sollte geprüft werden, auf welchem Rechtsgrund die Zahlung beruhte.