Wer seinen Arbeitsplatz verliert und dadurch hilfebedürftig wird, kann Anspruch auf Bürgergeld haben. Doch das gilt nicht ausnahmslos. Wer seine Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verursacht, muss unter Umständen bereits gezahlte Leistungen an das Jobcenter zurückzahlen. Genau das musste eine Frau erfahren: Nach einer fristlosen Kündigung verlangte das Jobcenter 3.657,32 Euro zurück – und bekam vor Gericht Recht.
Frau blieb trotz Abmahnung der Arbeit fern
Die Klägerin war seit April 2017 unbefristet als Helferin in einem kunststoffverarbeitenden Unternehmen beschäftigt und arbeitete 35 Stunden pro Woche. Bereits einmal war sie wegen unentschuldigten Fehlens abgemahnt worden.
Ende Juni 2017 blieb sie der Arbeit erneut fern – diesmal über mehrere Wochen am Stück und ohne sich bei ihrem Arbeitgeber zu melden. Auch auf Kontaktversuche reagierte sie nicht. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin im Juli 2017 fristlos.
Da die Klägerin die für Arbeitslosengeld I nötige Anwartschaftszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt hatte, schied ein Anspruch auf die Versicherungsleistung aus. Sie beantragte daraufhin Bürgergeld. Das Jobcenter bewilligte die Leistungen zunächst, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Kündigung und Bürgergeld: Folgen bei Eigenkündigung oder Entlassung
Jobcenter verlangt später Tausende Euro zurück
Am 1. Oktober 2017 zog der Partner der Frau bei ihr ein, das Paar bildete fortan eine Bedarfsgemeinschaft und bezog gemeinsam Leistungen nach dem SGB II. Nur wenige Wochen später, im November 2017, reagierte auch das Jobcenter: Mit einem sogenannten Grundlagenbescheid stellte es fest, dass die Kündigung auf ein sozialwidriges Verhalten der Frau zurückzuführen sei und sie deshalb grundsätzlich zur Rückzahlung verpflichtet sei. Die Höhe des Ersatzanspruchs blieb zunächst offen.
Erst im Januar 2019 bezifferte das Jobcenter die Forderung konkret: Es verlangte insgesamt 5.599,12 Euro zurück – einen Teil für die eigenen Leistungen der Frau, einen weiteren Teil für Leistungen, die inzwischen auch ihr Partner erhalten hatte. Gegen den Bescheid legte die Bedarfsgemeinschaft Widerspruch ein. Nachdem dieser erfolglos geblieben war, erhob die Frau Klage.
Wann darf das Jobcenter Bürgergeld zurückfordern?
Grundsätzlich gilt: Wer unverschuldet arbeitslos wird und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf Bürgergeld. Eine Rückforderung bereits gezahlter Leistungen ist dagegen die Ausnahme.
Diese Möglichkeit regelt § 34 SGB II. Danach kann das Jobcenter Ersatz verlangen, wenn jemand nach Vollendung des 18. Lebensjahres seine Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne wichtigen Grund selbst herbeigeführt hat. Dazu kann beispielsweise gehören:
- wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz,
- vorsätzliche Arbeitsverweigerung,
- mutwilliges Herbeiführen einer Kündigung oder
- vergleichbare Pflichtverletzungen, die zum Verlust des Arbeitsplatzes führen.
Nicht jede Kündigung erfüllt diese Voraussetzungen. Wer etwa wegen einer Betriebsschließung, einer betriebsbedingten Kündigung oder aus gesundheitlichen Gründen seinen Arbeitsplatz verliert, muss eine Rückforderung des Jobcenters regelmäßig nicht befürchten.
Sozialgericht bestätigt den Bescheid
Im vorliegenden Fall wies das Sozialgericht Braunschweig die Klage der Frau ab (Az.: S 28 AS 745/19). Über die Frage, ob ihr Verhalten überhaupt sozialwidrig war, musste das Gericht dabei gar nicht mehr neu entscheiden: Das stand durch den bestandskräftigen Grundlagenbescheid aus dem Jahr 2017 bereits bindend fest. Zu prüfen war für das Gericht nur noch, ob die konkret geforderte Summe korrekt berechnet war – und das bejahte es.
Ihr Argument, sie sei nach einem Streit mit ihrem Vater obdachlos gewesen und habe sich deshalb nicht beim Arbeitgeber melden können, hatte bereits das Jobcenter selbst im Widerspruchsbescheid nicht gelten lassen: Auch unter diesen Umständen wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, ihren Arbeitgeber zu informieren.
Landessozialgericht bestätigt Rückforderung
Auch in der Berufungsinstanz blieb die Klägerin größtenteils erfolglos. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte, dass die Sozialwidrigkeit des Verhaltens bereits bindend feststand und nur noch die Berechnung der Forderung zu überprüfen war (Az.: L 7 AS 458/22).
Dabei musste das Jobcenter selbst einräumen, dass ein Teil der ursprünglichen Forderung nicht haltbar war: Der auf den Partner entfallende Anteil ließ sich nicht begründen, da dieser erst nach der Kündigung in die Bedarfsgemeinschaft eingezogen war. Zusätzlich korrigierte das Jobcenter einen eigenen Berechnungsfehler bei den Unterkunftskosten der Frau. Nach diesen Abzügen verblieb ein Ersatzanspruch von 3.657,32 Euro, den das Gericht als rechtmäßig bestätigte.
Da die Frau den Betrag nicht auf einmal begleichen konnte, hatte das Jobcenter bereits mit dem ursprünglichen Bescheid die Aufrechnung erklärt: Ein Teil der laufenden Leistungen wurde monatlich einbehalten, bis die Forderung ausgeglichen war. Auch dieses Vorgehen bestätigte das Landessozialgericht.
Mit dem Bürgergeld eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld überbrücken
Rückforderung bleibt die Ausnahme
Das Urteil bedeutet nicht, dass das Jobcenter nach jeder Kündigung bereits gezahltes Bürgergeld zurückfordern darf.
Ausschlaggebend war im entschiedenen Fall das Verhalten der Klägerin: Sie blieb trotz vorheriger Abmahnung über Wochen unentschuldigt der Arbeit fern, war für ihren Arbeitgeber nicht erreichbar und konnte keinen wichtigen Grund nachweisen.
Nur wenn Leistungsberechtigte ihre Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeiführen, kommt ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II überhaupt in Betracht. Wer seinen Arbeitsplatz dagegen ohne eigenes Verschulden verliert, muss eine Rückforderung von Bürgergeld in der Regel nicht befürchten.