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Elternzeit genommen: Jobcenter will 21.400 Euro Bürgergeld zurück

Zwölf Monate Elternzeit für die jüngste Tochter – und dafür eine Forderung über 21.400 Euro. Das Jobcenter warf dem Vater vor, seine Familie ohne Not in die Grundsicherung gebracht zu haben. Seine Frau hätte das Baby schließlich auch betreuen können. Dass er die Hilfebedürftigkeit tatsächlich ausgelöst hatte, bestritt am Ende nicht einmal das Gericht. Entscheidend wurde eine andere Frage: Darf das Jobcenter bestimmen, welcher Elternteil zu Hause bleibt?

Schon vorher reichte der Lohn nicht

Der Vater arbeitete seit 2007 in Vollzeit bei derselben Firma und verdiente zuletzt 1.538,73 Euro netto im Monat. Für zwei Erwachsene und drei Kinder reichte das trotz Kindergeld nicht. Die Familie erhielt deshalb Wohngeld, im März 2020 beantragte die Mutter zusätzlich Kinderzuschlag.

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Im selben Monat beantragte der Vater Elternzeit für die jüngste Tochter. Ab April 2020 blieb er ein Jahr zu Hause. Die Elterngeldstelle bewilligte ihm zunächst 942,89 Euro im Monat, knapp 600 Euro weniger als sein Lohn. Damit entfiel das Wohngeld, und das Einkommen der Familie deckte ihren Bedarf nicht mehr. Anfang April beantragte die Mutter deshalb Leistungen beim Jobcenter.

Das Jobcenter vermutet Absicht

Noch bevor es über den Bürgergeld-Antrag entschieden hatte, schrieb das Jobcenter den Vater Ende April an. Er habe die Hilfebedürftigkeit seiner Familie möglicherweise vorsätzlich oder grob fahrlässig und ohne wichtigen Grund herbeigeführt. In diesem Fall müsse er die Leistungen ersetzen, einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung. Rechtsgrundlage ist der Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens nach § 34 SGB II.

In seiner Antwort gab der Vater an, er wolle die Elternzeit auch nutzen, um einen Lkw-Führerschein zu machen und seine Studienabschlüsse anerkennen zu lassen. Sein Arbeitgeber hatte ihm mit Führerschein vier Euro mehr pro Stunde in Aussicht gestellt. Wenige Tage später beantragte er beim Jobcenter, die Kosten für eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer mit Lkw-Führerschein zu übernehmen.

Im Mai 2020 stellte das Jobcenter per Bescheid fest, der Vater habe sich sozialwidrig verhalten. Die nicht berufstätige Mutter hätte das Basiselterngeld von 300 Euro beziehen und der Vater in Vollzeit weiterarbeiten können. Dann wäre das Einkommen der Familie sogar gestiegen statt gesunken. Lohn und Basiselterngeld hätten zusammen knapp 1.840 Euro im Monat ergeben, rund 900 Euro mehr als das Elterngeld des Vaters. Eine Summe nannte der Bescheid noch nicht. Über die Höhe des Ersatzes wollte die Behörde gesondert entscheiden.

Einen Tag später bewilligte das Jobcenter der fünfköpfigen Familie die beantragten Leistungen. Das passt durchaus zusammen. Grundsicherung muss das Jobcenter auch dann zahlen, wenn jemand seine Notlage selbst verursacht hat. Der Ersatzanspruch erlaubt es aber, das Geld später zurückzufordern.

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Widerspruch und ein neuer Vorwurf

Der Vater legte über seine Anwältin Widerspruch gegen die Feststellung ein. Elternzeit sei ein gesetzlich vorgesehenes Recht, gerade auch für Väter, und die Eltern könnten frei entscheiden, wer sie nimmt. Seinen Arbeitsplatz behalte er.

Kurz darauf lehnte das Jobcenter die Förderung des Führerscheins ab.

Im Juli 2020 wies das Jobcenter auch den Widerspruch gegen die Feststellung zurück und stützte sich dabei auf ein neues Argument. Ziel der Elternzeit sei nicht die Vaterrolle gewesen, sondern ein aus Steuergeld finanzierter Führerschein. Ein solches Verhalten sei aus Sicht der Steuerzahler zu missbilligen. Im August 2020 zog der Vater vor das Sozialgericht Kassel.

Bei der Förderung des Führerscheins blieb das Jobcenter bei seiner Ablehnung. Im Oktober 2020 wies es den Widerspruch des Vaters zurück. Eine Weiterbildung sei nicht erforderlich, weil er nach der Elternzeit in seinen unbefristeten Vollzeitjob zurückkehre. Eine Klage dagegen nahm der Vater später zurück.

Im Frühjahr 2021 endete die Elternzeit. Der Vater kehrte, wie vom Jobcenter selbst erwartet, in seinen Vollzeitjob zurück. Den Lkw-Führerschein hatte er nicht gemacht.

Der Weg durch die Instanzen

Das Sozialgericht hob die Feststellung im Januar 2023 auf (Az. S 6 AS 452/20). Für die Elternzeit habe ein wichtiger Grund vorgelegen, zudem sei sich der Vater einer möglichen Sozialwidrigkeit seines Verhaltens nicht bewusst gewesen. Das Jobcenter ging in Berufung und legte nach. Die Elternzeit habe dazu geführt, dass die Familie bis Februar 2022 Leistungen bezog, obwohl der Vater im Frühjahr 2021 wieder arbeitete. Zudem habe sich die Mutter nicht um Arbeit bemüht. Inzwischen hatte das Jobcenter den Ersatzanspruch auch beziffert, auf 21.400 Euro für die gesamte Familie. Auch dagegen legte der Vater Widerspruch ein. Dieses Verfahren ruhte, bis die Grundsatzfrage geklärt war. Das Hessische Landessozialgericht wies die Berufung des Jobcenters zurück (Urteil vom 19. März 2025, Az. L 6 AS 111/23).

Elternzeit ist ein wichtiger Grund

Der Senat bestätigte zwar, dass erst die Elternzeit das Einkommen so weit gesenkt hatte, dass die Familie auf Grundsicherung angewiesen war. Für einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II genügt das aber nicht. Wer seine Hilfebedürftigkeit herbeiführt, muss nur dann Ersatz leisten, wenn er dafür keinen wichtigen Grund hatte und vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte. Hier scheiterte das Jobcenter bereits am wichtigen Grund.

Diesen Grund sah das Gericht im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Es gibt jedem Arbeitnehmer das Recht, für die Betreuung seines Kindes Elternzeit zu nehmen, und gewährt ihm dafür Elterngeld. Ein Verhalten, das der Gesetzgeber auf diese Weise ausdrücklich fördert, kann nach Auffassung des Senats nicht als sozialwidrig im Sinne des SGB II gelten. Auch die Bundesagentur für Arbeit führt die Elternzeit in ihren Weisungen zum Ersatzanspruch als wichtigen Grund an.

Welcher Elternteil zu Hause bleibt, entscheiden demnach die Eltern, auch dann, wenn der einzige Verdiener der Familie in Elternzeit geht. Das Jobcenter kann diese Entscheidung nicht nachträglich über einen Ersatzanspruch korrigieren. Dass Elterngeld und Grundsicherung zusammen erst zur Hilfebedürftigkeit führen, ist nach den Worten des Gerichts zwar nicht der Sinn des Elterngeldes. Insoweit gab es dem Jobcenter recht. Es sei aber eine Folge, die gegebenenfalls hinzunehmen ist.

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Höhere Kosten sind kein Fehlverhalten

Auch das Argument, der Vater belaste die Steuerzahler, ließ das Gericht nicht gelten. Es stellte dazu einen Vergleich an.

Ein Spitzenverdiener in Elternzeit erhielt 2020 bis zu 1.800 Euro Elterngeld im Monat. Der Vater bekam 942,89 Euro Elterngeld, dazu kamen die Leistungen des Jobcenters für die Familie. Auf zwölf Monate umgerechnet entspricht die Forderung von 21.400 Euro rund 1.783 Euro im Monat. Rechnerisch lag die Summe aus seinem Elterngeld und den geltend gemachten Leistungen über dem Elterngeld-Höchstbetrag von 1.800 Euro. Die Jobcenter-Forderung betraf allerdings die gesamte Familie, zudem fielen Wohngeld und Kinderzuschlag weg.

Den Grund für die höheren Kosten sah das Gericht aber nicht im Verhalten des Vaters, sondern in seinem geringen Lohn. Schon sein volles Gehalt reichte nicht für die Familie. Mit dem niedrigeren Elterngeld musste das Jobcenter erst recht einspringen. Diese Folge ergebe sich aus der gesetzlichen Ausgestaltung von Elterngeld und Grundsicherung. Vorwerfen könne man sie dem Vater nicht.

Absicht allein reicht nicht

Auch der Führerschein-Plan begründet nach Ansicht des Gerichts keinen Ersatzanspruch. Da das Jobcenter die Ausbildung nicht finanzierte, fand sie nicht statt. Es gab damit keinen äußeren Anhaltspunkt dafür, dass der Vater die Elternzeit für etwas anderes nutzte als für die Betreuung seiner Tochter. Ein Ersatzanspruch knüpft an tatsächliches Verhalten an, nicht an Absichten. Wie sich die Eltern die Betreuung im Alltag aufteilen, kontrolliert der Staat beim Elterngeld nicht.

Anders kann es aussehen, wenn die Elternzeit nach außen erkennbar für einen fremden Zweck genutzt wird, etwa für eine Ausbildung, die den überwiegenden Teil der Betreuung ausschließt. Ein solches Verhalten dürfte nach Ansicht des Senats sozialwidrig sein. Nicht gedeckt ist zudem, wer das ruhende Arbeitsverhältnis über die Elternzeit hinaus nicht wieder aufnimmt. In einem Fall vor dem Sozialgericht Augsburg kehrte ein Leistungsempfänger auch nach dem dritten Geburtstag des Kindes nicht an seinen Arbeitsplatz zurück, obwohl das Kind keine ganztägige Betreuung brauchte (Az. S 14 AS 992/14). Der Vater im zugrundeliegenden Fall nahm seine Arbeit dagegen nach einem Jahr wieder auf.

Was aus der Forderung wird

Über die 21.400 Euro selbst hat das Landessozialgericht nicht entschieden. Der Bescheid mit der Summe baut aber auf der Feststellung auf, die nun aufgehoben ist. Ihm dürfte damit die Grundlage fehlen. Die Revision ließ das Landessozialgericht nicht zu, und das Jobcenter muss dem Vater seine Kosten für beide Instanzen erstatten.

Offen blieb die Frage, die das Jobcenter in der Berufung zur Mutter aufgeworfen hatte. Von ihr hatte die Behörde selbst keine Arbeitssuche verlangt, weil sie sie als Betreuungsperson für das Baby ansah. Während der Elternzeit des Vaters dürfte ihr eine Arbeit jedoch zumutbar gewesen sein, deutete das Gericht an. Darüber war in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, denn es ging allein um den Ersatzanspruch gegen den Vater. Familien in vergleichbarer Lage sollten aber damit rechnen, dass das Jobcenter an dieser Stelle nachfragt.