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1.696 Euro Bürgergeld gestrichen – Jobcenter vermutet Bedarfsgemeinschaft

Von einem Monat auf den anderen strich ein Jobcenter einer Mutter und ihrer Tochter das komplette Bürgergeld – 1.696,52 Euro. Grund war der Verdacht, sie und ihr Vermieter würden wie ein Paar zusammenleben. Die Folge: Die Miete blieb aus, die Wohnung wurde gekündigt, geblieben sind nur noch Kindergeld und Unterhaltsvorschuss. Was die Behörde als Beleg heranzog, reichte am Ende nicht annähernd so weit, wie sie dachte.

Bürgergeld auf einen Schlag weg

Die Frau, eine belarussische Staatsangehörige mit Aufenthaltserlaubnis, lebte mit ihrer Tochter seit Juni 2024 in einer gemieteten Wohnung. Bereits im Juli 2024 bewilligte das zuständige Jobcenter Leistungen für den Zeitraum bis Juni 2025, zuletzt in Höhe von monatlich 1.696,52 Euro.

Dann kippte die Sache. Am 26. September 2024 ging beim Jobcenter ein Schreiben ein, das angeblich von ihrem Ehemann stammte – der seit Januar 2024 als vermisst gilt und dessen Brief das Datum 18. September 2022 trug. Darin hieß es unter anderem, er verfüge über ausreichendes Einkommen, seine Ehefrau erschleiche sich Sozialleistungen und lebe über ihre Verhältnisse. Es folgten Ermittlungen des Außendienstes.

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Wie das Jobcenter auf die Bedarfsgemeinschaft kam

Bei einem ersten Hausbesuch am 12. November 2024 erklärte die Frau dem Ermittlungsdienst, das Haus werde vom Vermieter, seiner Mutter, ihr und ihrer Tochter bewohnt. Sie selbst verfüge aber über ein eigenes Bad, ein eigenes Schlafzimmer und einen eigenen Hauszugang, lediglich die Küche werde gemeinsam genutzt. Am Haus gab es zwei Klingelschilder: eines mit dem Namen des Vermieters und dem Zusatz „Familie“, ein zweites mit einem weiteren Namen. Zusammen mit dem anonymen Schreiben, den Kontoauszügen ohne erkennbare Mietzahlungen, den nicht angegebenen Auslandsreisen und Geldeingängen aus dem Umfeld des Vermieters reichte das dem Jobcenter. Mit Bescheid vom 18. November 2024 hob es die Bewilligung rückwirkend zum 1. Dezember 2024 vollständig auf. Es berief sich auf erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit und den Verdacht, die Frau bilde mit ihrem Vermieter eine Bedarfsgemeinschaft.

Die Frau legte Widerspruch ein. Die Folgen des Bescheids waren da längst spürbar: Aus 1.696,52 Euro im Monat wurden für Mutter und Tochter noch rund 480 Euro – Kindergeld und Unterhaltsvorschuss. Sie gerieten mit der Miete in Rückstand. Der Vermieter kündigte die Wohnung am 19. Dezember 2024.

Das Jobcenter hielt an seiner Einschätzung fest, ließ den Vorwurf fehlender Mietzahlungen aber fallen, nachdem klar wurde, dass die Miete direkt an den Vermieter überwiesen worden war. Bei einem zweiten Hausbesuch am 10. Dezember 2024 notierte der Ermittlungsdienst weitere vermeintliche Belege: Ein Seiteneingang führe direkt in den Schlafraum, im Kühlschrank sei keine klare Trennung der Lebensmittel erkennbar gewesen – und im Wohnzimmer habe ein rosafarbenes Kinderauto der Tochter gestanden. Auch der von der Frau eingereichte Grundriss der Wohnung habe erheblich von der vor Ort vorgefundenen Situation abgewichen. Einen eigenen abgeschlossenen Wohnbereich habe die Familie deshalb nicht gehabt, folgerte die Behörde. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2025 wies sie den Widerspruch zurück.

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Warum dem Gericht die Ermittlungen zum Bürgergeld nicht reichten

Mit ihrer Klage und dem Eilantrag hielt die Frau dagegen: Sie und ihre Tochter lebten in einer Wohngemeinschaft, nicht wie ein Paar mit dem Vermieter. Die vom Jobcenter bemängelten Auslandsreisen erklärte sie mit einem Gerichtsverfahren im Ausland um einen weiteren Sohn, den nach ihrer Darstellung ihr Exmann entführt habe. Die vermuteten Zuwendungen des Vermieters seien in Wahrheit Darlehen für den Einzug gewesen, die sie bar zurückgezahlt habe. Das Sozialgericht Dortmund lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 18. März 2025 trotzdem zunächst ab (Az. S 5 AS 493/25 ER), weil sie angeforderte Unterlagen wie Kontoauszüge und Nachweise zu ihren Auslandsreisen nicht fristgerecht eingereicht hatte.

Im Beschwerdeverfahren bekam sie dann in der Sache Recht. Inzwischen hatte auch der Vermieter schriftlich bestätigt, dass sie nur in einer Wohngemeinschaft lebten – die Vermutungen des Jobcenters seien reine Fantasie. Das LSG Nordrhein-Westfalen stellte mit Beschluss vom 31. Juli 2025 im Verfahren L 12 AS 422/25 B ER klar, dass die Aufhebung der Bürgergeld-Bewilligung vom November 2024 in dieser Form voraussichtlich rechtswidrig ist.

Der Senat nennt dafür gleich mehrere Gründe. Schon aus den Bescheiden ergebe sich nicht klar, auf welche Rechtsgrundlage das Jobcenter seine Entscheidung stützen wollte. Vor allem aber fehlten tragfähige Tatsachen. Für eine Bedarfsgemeinschaft reicht es nach dem Gericht nicht, dass Menschen unter einem Dach wohnen, Küche oder Bad mitbenutzen oder einzelne Gegenstände gemeinsam nutzen. Entscheidend ist, ob sie wie Partner zusammenleben, gemeinsam wirtschaften und füreinander einstehen.

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Genau das hatte das Jobcenter nach Auffassung des Gerichts nicht belegt. Die gesetzliche Vermutung eines Einstandswillens greift zwar, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben. Hier passte das schon zeitlich nicht, weil Mutter und Tochter erst im Juli 2024 in das Haus eingezogen waren. Als das Jobcenter die Leistung im November 2024 aufhob, war diese Jahresfrist also noch längst nicht erreicht.

Hinzu kommt der zentrale Punkt des Beschlusses: Zweifel genügen nicht. Das Gericht hält dem Jobcenter ausdrücklich vor, nur mit Vermutungen gearbeitet zu haben. Es habe weder die behauptete Bedarfsgemeinschaft ausreichend festgestellt noch Einkommen oder Vermögen des angeblichen Partners ermittelt. Gerade in einer Aufhebungssituation müsse aber die Behörde die entscheidenden Tatsachen selbst aufklären. Sie könne sich nicht darauf zurückziehen, dass die Leistungsberechtigten ihre Hilfebedürftigkeit nicht überzeugend genug dargelegt hätten.

Dass die Frau während des Verfahrens auf Instagram einen Flug sowie einen Besuch in einem Schönheitssalon mit Botox-Behandlung zeigte, hatte das Jobcenter vor dem Sozialgericht ins Feld geführt. Die Frau erklärte dazu, Freundinnen hätten ihr für eine gemeinsame Reise 200 Euro geschenkt, damit sie sich etwas Gutes tue – davon habe sie die Botox-Behandlung und eine Zahnreinigung bezahlt. In der Begründung des Landessozialgerichts taucht der Instagram-Vorwurf ohnehin nicht mehr auf – dort scheitert die Aufhebung bereits an der nicht belegten Bedarfsgemeinschaft selbst.

Was der Beschluss beim Bürgergeld praktisch bedeutet

Das LSG ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Aufhebungsbescheid an: Der Bescheid kann vorerst nicht vollzogen werden, solange über die eigentliche Klage nicht entschieden ist. Für Mutter und Tochter bedeutet das: Die ursprüngliche Bewilligung gilt für Dezember 2024 bis Juni 2025 wieder, das Geld aus dieser Zeit steht ihnen zu.

Der Fall zeigt, worauf es in ähnlichen Situationen ankommt: Wer Bürgergeld bezieht und plötzlich mit dem Vorwurf einer Bedarfsgemeinschaft konfrontiert wird, verliert den Anspruch nicht schon deshalb, weil die Wohnsituation ungewöhnlich wirkt oder ein Jobcenter an Reisen, Zuwendungen oder Social-Media-Posts Anstoß nimmt. Wenn das Amt Leistungen aufheben will, muss sie die belastenden Tatsachen sauber ermitteln und belegen.

Im entschiedenen Fall gab das Gericht dem Jobcenter noch einen klaren Hinweis mit: Wenn der mutmaßliche Partner die entscheidenden Informationen hat, muss die Behörde diese notfalls dort einholen, statt eine vollständige Aufhebung auf bloße Zweifel zu stützen. Genau daran fehlte es hier. Und das wurde für das Jobcenter zum Problem.