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Über 1.100 Euro Bürgergeld gestrichen: Jobcenter schließt vom Kontoauszug auf Umzug

Ein schwerbehinderter Mann kann seine Wohnung im zweiten Stock ohne Hilfe kaum verlassen. Seine Freundin kauft mit seiner EC-Karte ein, 370 Kilometer entfernt an ihrem Wohnort. Das Jobcenter hält die Zahlungen für einen Hinweis auf einen Umzug und verweigert ihm 1.131 Euro Bürgergeld im Monat. Als das Geld ausbleibt, kündigt der Vermieter wegen der Mietrückstände seine Wohnung.

Aus Kartenzahlungen wird ein angeblicher Umzug

Der Mann erhielt zuletzt monatlich 563 Euro Regelbedarf, 500 Euro für seine Wohnung und 68 Euro Heizkosten. Wegen einer spastischen Lähmung und weiterer Erkrankungen waren bei ihm ein Grad der Behinderung von 80, die Merkzeichen G und aG sowie Pflegegrad 2 anerkannt. Die Wohnung hatte er seit Januar 2016 gemietet.

Im Dezember 2024 stellte er einen Weiterbewilligungsantrag. Auf den eingereichten Kontoauszügen fand das Jobcenter für mehrere Monate Abhebungen und Kartenzahlungen aus einer rund 370 Kilometer entfernten Region, aber keine entsprechenden Umsätze an seinem Wohnort. In der anderen Gegend lebte seine Freundin. Dort praktizierten auch mehrere seiner Ärzte, und seine Anwaltskanzlei hatte ihren Sitz in der Nähe.

Kontoauszüge: Was das Jobcenter sehen darf & was du schwärzen darfst

Für das Jobcenter passte das zu einem Umzug, den der Mann bereits 2023 einmal angekündigt hatte. Bei drei unangekündigten Besuchen im Januar 2025 traf der Außendienst ihn nicht an. Hinzu kamen Krankschreibungen von Ärzten aus der Gegend seiner Freundin.

Nach dem Ende des Bewilligungszeitraums blieb eine Entscheidung über seinen neuen Antrag zunächst aus. Der Mann wandte sich deshalb schon am 10. Februar 2025 mit einem Eilantrag an das Sozialgericht Detmold und legte eine eidesstattliche Versicherung vor. Am 13. März lehnte das Jobcenter Bürgergeld rückwirkend ab Februar vollständig ab: Es ging davon aus, dass er längst bei seiner Freundin lebte und nicht mehr in seinen Zuständigkeitsbereich fiel.

Seine Freundin benutzt die Karte, während er zu Hause bleibt

Der Mann erklärte die Zahlungen mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen. Seine Wohnung lag im zweiten Obergeschoss. Ohne fremde Hilfe könne er das Haus kaum verlassen, weshalb seine Freundin Einkäufe für ihn erledige und dabei seine EC-Karte benutze. Sie dürfe auch sein Auto fahren, was die Tankzahlungen in ihrer Wohngegend erkläre.

Die Besuche bei ihr bestritt er nicht. Beide sahen sich nach seinen Angaben zwei- bis dreimal im Monat und blieben jeweils ein bis drei Tage beim anderen. An seinen auswärtigen Ärzten hielt er wegen des langjährigen Vertrauensverhältnisses fest. Zu den Terminen konnte seine Freundin ihn fahren. An seinem Wohnort half ihm wiederum sein Stiefvater, etwa mit der Post und gelegentlich mit Lebensmitteln.

Jobcenter kürzt das Bürgergeld pauschal – weil es eine Bedarfsgemeinschaft vermutet

Ein angekündigter Hausbesuch am 21. März stützte seine Schilderung zumindest teilweise. Der Außendienst traf ihn in einer möblierten Wohnung an, in der Kleidung, Lebensmittel und viele persönliche Unterlagen lagen. Das Jobcenter hielt den Besuch für wenig aussagekräftig, gerade weil er vorher angekündigt worden war.

Der Zahlungsstopp gefährdet die Wohnung

Das Sozialgericht Detmold lehnte den Eilantrag im April zunächst ab. Der Mann legte dagegen Beschwerde ein und reichte weitere Kontoauszüge sowie Abrechnungen für Strom und Nebenkosten nach. Sein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid lief zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch.

Im Widerspruchsbescheid vom 27. Mai führte das Jobcenter zusätzlich einen geringen Strom- und Wasserverbrauch an. Laut Nebenkostenabrechnung waren in der Wohnung im gesamten Jahr 2024 nur vier Kubikmeter Wasser verbraucht worden. Die Behörde blieb bei ihrer Umzugsthese. Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Mann Ende Mai Klage.

Unterdessen waren für März, April und Mai 1.500 Euro Mietrückstände aufgelaufen. Der Vermieter kündigte die Wohnung. Wegen weiterer 206 Euro Rückstand drohte auch der Gasversorger mit einer Sperre. Für den Mann ging es im Eilverfahren damit nicht mehr allein um ausgebliebene Monatszahlungen, sondern auch um den möglichen Verlust seiner Wohnung.

Vier Kubikmeter Wasser bleiben ein Gegenargument

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wischte die Zweifel des Jobcenters nicht beiseite. Die Zahlungen in großer Entfernung konnten darauf hindeuten, dass der Mann sich häufig bei seiner Freundin aufhielt. Auch den Wasserverbrauch fand der Senat auffällig. Die Erklärung, er gehe besonders sparsam mit Wasser um, überzeugte ihn kaum, zumal die Freundin bei Besuchen nach eigenen Angaben ebenfalls die Dusche benutzt hatte.

Andere Feststellungen sprachen jedoch gegen einen dauerhaften Umzug. In der Wohnung der Freundin fand ein anderes Jobcenter außer einem möglicherweise dem Mann gehörenden Gehstock keine Gegenstände, die auf einen dauerhaften Aufenthalt des Mannes hindeuteten. Seine Freundin bestätigte als Zeugin, dass sie seine Karte und sein Auto benutzte und beide einander nur für einige Tage besuchten. Der Stiefvater schilderte die gesundheitlichen Einschränkungen des Mannes und seine damalige finanzielle Notlage.

Bürgergeld: Zu sparsam gelebt – Jobcenter streicht Miete

Auch seine eidesstattliche Versicherung hatte Gewicht. Nach der Gesamtwürdigung hielt das Gericht es für überwiegend wahrscheinlich, dass seine bisherige Wohnung weiterhin sein Lebensmittelpunkt war. Eine Kartenzahlung zeigt, wo die Karte benutzt wurde. Wer sie dabei in der Hand hatte und wo ihr Inhaber dauerhaft lebte, war damit noch nicht geklärt.

Selbst ein Umzug hätte den Zahlungsstopp nicht gerechtfertigt

Das Gericht benannte noch einen zweiten Grund für die vorläufige Zahlung. Die örtliche Zuständigkeit eines Jobcenters entscheidet darüber, welche Behörde einen Antrag bearbeitet. Sie ist keine zusätzliche Voraussetzung für den Bürgergeld-Anspruch selbst.

Kein Bürgergeld, weil sich zwei Jobcenter streiten

Wäre der Mann tatsächlich dauerhaft zu seiner Freundin gezogen, hätte das bisherige Jobcenter seinen Antrag grundsätzlich an das zuständige Jobcenter weiterleiten müssen. Es leitete ihn jedoch nicht weiter, sondern lehnte die Leistung ab. Deshalb blieb es nach Auffassung des Gerichts mit Blick auf § 43 Absatz 1 Satz 2 SGB I vorerst selbst leistungspflichtig. Eine bloße Zuständigkeitsfrage durfte also nicht dazu führen, dass der Mann gar kein Geld bekam.

Mit Beschluss vom 8. Juli 2025 verpflichtete das Landessozialgericht das Jobcenter zur vorläufigen Zahlung (Az. L 21 AS 537/25 B ER). Den Regelbedarf von 563 Euro und die Heizkosten von 68 Euro sprach es ab dem 10. Februar zu, dem Tag des Eilantrags. Die monatlichen 500 Euro für die Wohnung kamen erst ab März hinzu, weil die Februarmiete bereits bezahlt war. Von März an waren damit wieder die vollen 1.131 Euro monatlich zu leisten.

Die Anordnung war bis zum 30. September 2025 befristet und hätte bei einer früheren rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache schon vorher geendet. Ob der Mann seinen gewöhnlichen Aufenthalt tatsächlich dauerhaft verlegt hatte, war mit dem Eilbeschluss nicht endgültig entschieden.