111 Euro im Monat, gestrichen aus einem einzigen Grund: Der Vermieter legte keine Heizkostenabrechnung vor. Für eine alleinstehende Bürgergeld-Bezieherin aus Schleswig-Holstein hatte das drastische Folgen. Weil das Jobcenter die Heizkosten nicht mehr zahlte, liefen über Monate Mietschulden auf – bis die Frau schließlich eine fristlose Kündigung erhielt. Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat die Kürzung nun im Eilverfahren gestoppt. Die zentrale Aussage des Beschlusses: Solange die Heizkosten vertraglich geschuldet und nicht tatsächlich reduziert werden, bleiben sie Teil des Bürgergeld-Bedarfs. Ein bloß theoretisches Kürzungsrecht darf das Jobcenter nicht so behandeln, als hätte die Mieterin es längst ausgeübt.
Wie aus 111 Euro Heizkosten ein Rechtsstreit wurde
Die Frau lebte seit 2019 in einer 60 Quadratmeter großen Wohnung. Laut Mietvertrag entfielen von der Gesamtmiete in Höhe von 425 Euro monatlich 250 Euro auf die Kaltmiete, 64 Euro auf die Betriebskosten und 111 Euro auf Heizöl. Zugleich stand handschriftlich im Vertrag, es handele sich um eine Pauschalmiete, eine Nebenkostenabrechnung werde nicht erstellt.
Jahrelang lief das ohne Probleme. Das Jobcenter übernahm zunächst die gesamten Wohnkosten. Später beanstandete es die Heizkostenpauschale und verlangte eine Abrechnung oder einen geänderten Mietvertrag. Doch der Vermieter rechnete nicht ab. Statt das Problem mit ihm zu klären, zog die Behörde eine Konsequenz zulasten der Mieterin: Sie unterstellte ihr ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Vermieter und berücksichtigte ab März 2025 keine Heizkosten mehr. Das Bürgergeld sank dadurch von rechnerisch 988 auf 877 Euro monatlich.
Die 111 Euro fehlten der Frau nun jeden Monat – doch geschuldet waren sie weiterhin. Schon im März 2025 meldete der Vermieter einen Mietrückstand von 111 Euro. Über die folgenden Monate summierten sich die offenen Beträge, während das Jobcenter bei seiner Auffassung blieb. Als die Frau im März 2026 gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragte, hatte sie nach ihrer eidesstattlichen Versicherung bereits eine fristlose Kündigung erhalten und erklärte, über kein Vermögen zu verfügen. Trotzdem hielt das Sozialgericht Itzehoe die Kürzung für zulässig. Erst ihre Beschwerde beim Landessozialgericht hatte Erfolg.
Beim Grundsicherungsgeld müssen Mieter selbst tätig werden – sonst drohen Kürzungen
Ein Mietrecht senkt den Bürgergeld-Bedarf noch nicht
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht stellte mit Beschluss vom 2. Juni 2026 klar: Entscheidend sind die Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte aufgrund einer wirksamen Vereinbarung schuldet und tatsächlich erbringt oder zu erbringen hat. Im konkreten Fall waren das weiterhin 111 Euro Heizkosten monatlich (Az. L 3 AS 122/26 B ER).
Ob der Betrag als Vorauszahlung oder als Pauschale vereinbart worden war, ließ der Senat im Ergebnis offen. Selbst bei einer unzulässigen Pauschale blieb die Zahlungspflicht bestehen. Die Vereinbarung war dann als Vorauszahlung zu behandeln, über die der Vermieter verbrauchsabhängig abrechnen musste.
Wegen der fehlenden Abrechnung konnte die Mieterin die laufenden Vorauszahlungen zwar zurückbehalten. Zusätzlich kam ein Kürzungsrecht nach der Heizkostenverordnung in Höhe von 15 Prozent in Betracht. Beide Rechte musste sie aber selbst gegenüber dem Vermieter ausüben. Solange das nicht geschah, schuldete sie den vollen Betrag. Ein nur theoretisch vorhandenes Recht senkt die vom Jobcenter zu übernehmenden Heizkosten deshalb nicht automatisch.
Ein allgemeiner Hinweis des Jobcenters reicht nicht
Will das Jobcenter aus einer zweifelhaften Mietvereinbarung eine Pflicht zum Handeln ableiten, muss es zuerst ein qualifiziertes Kostensenkungsverfahren beim Bürgergeld durchführen. Dazu gehört nach dem Beschluss mehr als der Hinweis, gegenüber dem Vermieter bestehe möglicherweise ein Zurückbehaltungsrecht.
Die Behörde muss konkret mitteilen, welchen Heizkostenbetrag sie noch als angemessen anerkennt. Außerdem braucht der Betroffene eine verständliche Handlungsanleitung für das Vorgehen gegenüber dem Vermieter. Im entschiedenen Fall fehlte beides. Das Jobcenter setzte sich auch nicht damit auseinander, dass der Vermieter die Umstellung verweigerte, und leistete selbst keine konkrete Unterstützung.
Der allgemeine Grundsatz, die Hilfebedürftigkeit aus eigener Kraft zu verringern, hilft der Behörde an dieser Stelle ebenfalls nicht. Er begründet nach Auffassung des Gerichts eine Obliegenheit, aber keinen eigenen Leistungsausschluss. Zivilrechtliche Einreden müssen zudem nicht allein im Interesse des Jobcenters geltend gemacht werden.
Der Beschluss ist kein Freibrief für jede Heizkostenforderung
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass das Jobcenter beim Bürgergeld jede verlangte Heizkostenpauschale dauerhaft und ungeprüft zahlen muss. Der Betrag muss weiterhin mietvertraglich geschuldet sein. Verringert sich die Zahlungspflicht tatsächlich, weil der Mieter ein Kürzungs- oder Zurückbehaltungsrecht wirksam ausübt, kann auch der anzuerkennende Bedarf sinken.
Bei einer vergleichbaren Kürzung kommt es deshalb auf drei Punkte an: Was steht im Mietvertrag, wird der volle Betrag weiterhin verlangt und welche konkreten Schritte hat das Jobcenter vor der Kürzung erklärt? Mietvertrag, Zahlungsnachweise und Schreiben des Vermieters können belegen, dass die Belastung fortbesteht. Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist gegen den Kürzungsbescheid einen Monat.
Von einem eigenmächtigen Einbehalt allein aufgrund des Jobcenter-Schreibens ist die sozialrechtliche Frage zu trennen. Wer gegenüber dem Vermieter falsch vorgeht, riskiert Mietrückstände. Das LSG hielt die mietrechtliche Lage selbst für so komplex, dass es der Frau ohne konkrete Unterstützung nicht zumutbar war, ihre Rechte durchzusetzen.
Was aus der Kündigung wird, bleibt offen
Das Jobcenter muss die 111 Euro nun vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache berücksichtigen. Der Eilbeschluss ist unanfechtbar, ersetzt aber noch keine endgültige Entscheidung im Hauptverfahren. Über die fristlose Kündigung selbst hat das Sozialgericht nicht entschieden – sie ist eine zivilrechtliche Frage zwischen Mieterin und Vermieter und war nicht Gegenstand des Eilverfahrens. Ob die vorläufige Nachzahlung den Rückstand ausräumt und die Kündigung damit hinfällig wird, hängt vom weiteren Vorgehen gegenüber dem Vermieter ab.
Kündigung wegen Mietrückstand: Die gefährlichsten Irrtümer
Die zentrale Aussage des Beschlusses ist dennoch eindeutig: Solange die Heizkosten tatsächlich geschuldet werden, darf das Jobcenter die Verantwortung für eine fehlende Abrechnung nicht einfach auf den Mieter verlagern – erst recht nicht, wenn dadurch die Wohnung auf dem Spiel steht.