Eine sechsmonatige Schonfrist sollte einer Frau Zeit geben, ihre zu hohen Wohnkosten zu senken. Doch derselbe Bescheid, der ihr diese Frist einräumte, kürzte die Miete beim Bürgergeld vom ersten Monat an um rund 452 Euro. Die Frau sah darin einen Widerspruch und wehrte sich im Eilverfahren. Ob das Jobcenter zugleich eine Frist gewähren und die Zahlung senken durfte, entschied schließlich das Landessozialgericht.
Schonfrist beginnt mit 452 Euro weniger
Bereits 2024 hatte die Frau für drei Monate Bürgergeld bezogen, dann aber wieder gearbeitet. Im November 2024 mietete sie eine Drei-Zimmer-Wohnung an. Für Kaltmiete sowie Betriebs-, Heiz- und Warmwasserkosten fielen zusammen 1.418 Euro monatlich an. Eine Garage für 85 Euro und eine separat berechnete Einbauküche für 60 Euro ließ das Jobcenter bei der Leistungsberechnung außen vor.
Als sie ab November 2025 erneut Bürgergeld beantragte, übernahm das Jobcenter zunächst die Wohnkosten von 1.418 Euro. Zugleich wies es darauf hin, dass die Wohnung zu teuer sei und die Kosten nach Ablauf der Karenzzeit erneut geprüft würden. Eine konkrete Kürzung enthielt dieser Hinweis noch nicht.
Mit dem Bescheid vom 20. Juli 2026 über ihren Weiterbewilligungsantrag leitete das Jobcenter für die Zeit ab August das Kostensenkungsverfahren ein. Der Frau blieben längstens sechs Monate, um eine günstigere Wohnung zu finden oder ihre Wohnkosten auf andere Weise zu senken. Gleichzeitig deckelte das Jobcenter die Unterkunftskosten vom ersten Monat an auf 150 Prozent der Angemessenheitsgrenze.
Wohnung für Bürgergeld zu teuer – Gericht hält Untervermietung für zumutbar
Statt der tatsächlichen Wohnkosten berücksichtigte das Jobcenter nur noch 844,50 Euro für die Unterkunft und 121,91 Euro für die Heizung. Damit fehlten der Frau monatlich 451,59 Euro. Ab Februar 2027 sollte die Zahlung sogar noch einmal auf die reguläre Angemessenheitsgrenze sinken.
Für die Frau war der Bescheid deshalb in sich widersprüchlich: Das Jobcenter gewährte ihr Zeit zur Kostensenkung, übernahm aber schon während dieser Frist nicht mehr die tatsächlichen Wohnkosten. Mit diesem Einwand blieb ihr Eilantrag vor dem Sozialgericht Heilbronn erfolglos (S 5 AS 2361/26 ER). Auch mit ihrer Beschwerde vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg setzte sie sich nicht durch. Der 9. Senat entschied mit Beschluss vom 26. August 2026 (Az. L 9 AS 2644/26 ER-B), dass der 150-Prozent-Deckel bereits während der Kostensenkungsfrist greifen darf. Die Frist sichert demnach nicht die vollständige Miete, sondern nur vorübergehend bis zu 150 Prozent der angemessenen Unterkunftskosten.
Kostensenkungsverfahren sichert nicht die volle Miete
Genau darin liegt die Härte der neuen Regelung. Die bis zu sechs Monate des Kostensenkungsverfahrens geben Zeit, eine günstigere Wohnung zu finden, unterzuvermieten oder die Kosten auf andere Weise zu reduzieren. Sie verpflichten das Jobcenter seit Juli 2026 aber nicht mehr dazu, bis dahin die tatsächliche Miete vollständig zu übernehmen.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II werden tatsächliche Unterkunftskosten nicht als Bedarf anerkannt, soweit sie mehr als das Eineinhalbfache der angemessenen Aufwendungen betragen. Satz 9 erlaubt nach dem Ende der Karenzzeit zwar weiterhin die vorübergehende Anerkennung zu hoher Wohnkosten, längstens für sechs Monate. Doch auch in dieser Kostensenkungsphase bleibt die Übernahme nach Auffassung des Gerichts auf 150 Prozent begrenzt. Danach gilt grundsätzlich nur noch der einfache Angemessenheitswert.
Die Ausnahme für unabweisbare Kosten oder Bedarfsgemeinschaften mit Kindern gilt nach Auffassung des Landessozialgerichts ausdrücklich nur während der Karenzzeit. Auf die anschließende Kostensenkungsfrist wollte der Senat sie nicht übertragen. Auch bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist musste das Jobcenter die tatsächlichen Kosten daher nicht weiterzahlen.
Die Karenzzeit war bereits verbraucht
Die Frau hielt schon das Ende ihrer Karenzzeit für falsch berechnet. Sie hatte bereits von Mai bis Juli 2024 Bürgergeld erhalten. Diese Zahlungen bekam das Jobcenter später vollständig von ihrem früheren Arbeitgeber erstattet. Anschließend lag der Leistungsbezug 15 Monate lang auf Eis.
Für das Landessozialgericht Baden-Württemberg änderte die Erstattung nichts. § 22 Abs. 1 SGB II knüpfe an den tatsächlichen Bezug der Leistungen an und nicht daran, ob das Geld endgültig beim Empfänger verbleibt. Zudem hatte ein Dritter die Beträge erstattet. Die damalige Bewilligung war nicht gegenüber der Frau rückabgewickelt worden.
Die drei Monate aus dem Jahr 2024 wurden deshalb mit den neun Bezugsmonaten von November 2025 bis Juli 2026 zusammengerechnet. Damit waren die zwölf Monate verbraucht. Auch die längere Unterbrechung führte nicht zu einem Neustart. Eine neue Karenzzeit beim Bürgergeld beginnt erst nach mindestens drei Jahren ohne Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII.
Damit unterscheidet sich die Entscheidung deutlich von einem Beschluss aus Schleswig-Holstein. Dort stoppte ein Gericht die Kürzung einer bereits bewilligten Miete mitten in der Karenzzeit vorläufig. Hier war die Karenzzeit dagegen beendet. Die Frau befand sich bereits in der anschließenden Kostensenkungsphase.
Gericht korrigiert nur die Berechnung
Nicht ganz richtig berechnet hatte das Jobcenter allerdings die Mietobergrenze. Weil am Wohnort kein schlüssiges Konzept vorlag, griff es auf die Wohngeldtabelle zurück. Dabei fehlte die Klimakomponente von 19,20 Euro.
Das Gericht addierte diesen Betrag zum Tabellenwert von 511 Euro. Auf die daraus folgenden 530,20 Euro kam ein Sicherheitszuschlag von zehn Prozent. Die angemessenen Unterkunftskosten betrugen danach 583,22 Euro. Das 1,5-Fache ergibt 874,83 Euro und damit 30,33 Euro mehr als die vom Jobcenter angesetzten 844,50 Euro.
Zusammen mit den anerkannten Heizkosten erhält die Frau vorläufig 996,74 Euro für Wohnung und Heizung. Gegenüber ihren tatsächlichen Aufwendungen von 1.418 Euro fehlen weiterhin 421,26 Euro im Monat. Aus der ursprünglichen Kürzung von 451,59 Euro wurden durch den Gerichtsbeschluss somit 421,26 Euro.
Der unanfechtbare Beschluss erging im Eilverfahren und nimmt eine Entscheidung in einem möglichen Hauptsacheverfahren nicht vorweg. Für neue Bewilligungszeiträume zeigt er dennoch, dass die Kostensenkungsfrist seit der Reform keine vollständige Weiterzahlung der Miete mehr garantiert.