Die Mietobergrenze des Jobcenters kannte eine Bürgergeld-Empfängerin, bevor sie ihren neuen Mietvertrag unterschrieb – die höhere Miete machte sie dennoch geltend. Vor Gericht ging es am Ende nicht mehr nur um die fehlenden Euro, sondern um das, was sie selbst tun müsste, um die Kosten ihrer Wohnung zu senken.
Mietobergrenze war vor Vertragsabschluss bekannt
Ab Juni 2025 machte die Frau insgesamt 1.250 Euro im Monat für Unterkunft und Heizung geltend, allein die vereinbarte Kaltmiete lag bei 1.100 Euro – deutlich über dem, was das Jobcenter für angemessen hielt. Dass sie diese Grenze kannte, noch bevor sie den Mietvertrag unterschrieb, machte ihr die Sache vor Gericht schwer: Schon im August 2024 hatte das Jobcenter sie wegen eines geplanten Wohnungswechsels über seine Mietobergrenzen informiert, und auch aus einem Schreiben vom 16. Mai 2025 ergab sich nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, dass ihr die Werte bekannt waren.
So teuer darf die Wohnung mit Bürgergeld sein
Trotzdem unterschrieb sie nur vier Tage später, am 20. Mai 2025, den neuen Mietvertrag. Im Änderungsbescheid vom 27. Mai wies das Jobcenter sie erneut auf seine Angemessenheitsgrenze hin – die tatsächlichen Wohnkosten übernahm die Behörde anschließend nicht vollständig. Im September versuchte die Frau deshalb, sich die höheren Leistungen im Eilverfahren zu erstreiten.
Ohne Erfolg: Das Sozialgericht Köln lehnte ihren Antrag ab (Az. S 34 AS 2733/25 ER), und auch ihre Beschwerde vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen blieb mit Beschluss vom 19. November 2025 erfolglos (Az. L 21 AS 1422/25 B ER).
Schon an der Dringlichkeit scheiterte der Eilantrag
Dabei ging es zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht um die Untervermietung. Die Miete war bis dahin bezahlt, es gab weder Mietschulden noch eine Kündigung – und genau daran scheiterte der Eilantrag schon im Ansatz. Eine konkrete Gefahr, die Wohnung zu verlieren oder obdachlos zu werden, konnte das LSG nicht erkennen, und ohne diese Dringlichkeit blieb für einen schnellen Eingriff im Eilverfahren kein Raum.
Für die Einordnung des Beschlusses ist das entscheidend: Der Senat stellte nicht abschließend fest, dass dauerhaft kein Anspruch auf höhere Unterkunftskosten besteht. Diese Frage kann erst im Hauptsacheverfahren genauer geklärt werden – offen blieb sogar, ob die vereinbarte Kaltmiete von 1.100 Euro unter Berücksichtigung der Mietpreisbremse überhaupt in voller Höhe eine wirksame Zahlungsverpflichtung begründete. Auch ob es noch einer förmlichen Kostensenkungsaufforderung bedurfte, entschied das Gericht nicht abschließend.
Untervermietung kam für die Frau nicht infrage
Trotz dieser offenen Fragen hatte das LSG erhebliche Zweifel daran, dass die tatsächlichen Wohnkosten vollständig übernommen werden mussten. Denn die vorübergehende Übernahme der tatsächlichen Wohnkosten setzt voraus, dass es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Kosten zu senken – und dabei rückte die Untervermietung in den Mittelpunkt der weiteren Prüfung.
Im Beschwerdeverfahren hatte die Frau lediglich erklärt, eine Untervermietung sei „derzeit nicht praktikabel“. Warum diese Möglichkeit konkret ausscheiden sollte, blieb aus Sicht des Gerichts aber offen. Denn ein Umstand sprach dabei besonders gegen sie: Vor Juni 2025 hatte sie selbst als Untermieterin gemeinsam mit dem damaligen Untervermieter in denselben Räumen gewohnt, weshalb der Senat davon ausging, dass sich die Wohnung grundsätzlich auch wieder teilweise vermieten ließe. Hinzu kam die angespannte Lage auf dem regionalen Wohnungsmarkt: Gerade weil die Frau selbst von Schwierigkeiten bei der Suche nach einer angemessenen Wohnung berichtet hatte, hielt es das LSG für plausibel, dass sich Interessenten für ein Untermietverhältnis finden könnten.
BGH: Untervermietung darf kein Geschäftsmodell sein
Der Senat ging noch weiter: Die grundsätzliche Zumutbarkeit einer Untervermietung ergibt sich aus seiner Sicht bereits daraus, dass § 22 Abs. 1 SGB II das Vermieten ausdrücklich als Möglichkeit zur Kostensenkung nennt. Für einen Ausnahmefall müssen dagegen besondere, gravierende Gründe vorliegen. Wer eine Untervermietung aus solchen Gründen nicht in Betracht ziehen kann, muss diese Gründe entsprechend darlegen.
Zu einer Untervermietung zwingen kann das Jobcenter allerdings niemanden. Die Konsequenz liegt bei den Unterkunftskosten: Bleibt eine mögliche und zumutbare Kostensenkung ungenutzt, kann das gegen die weitere Übernahme der tatsächlichen, unangemessen hohen Wohnkosten sprechen.
Was bei zu hohen Wohnkosten gilt
Nach § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II werden unangemessen hohe Unterkunftskosten weiter berücksichtigt, solange eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der Regel jedoch höchstens sechs Monate. Als mögliche Wege nennt das Gesetz ausdrücklich einen Wohnungswechsel, Vermieten oder eine Kostensenkung auf andere Weise.
Damit bleibt die Frage der Untervermietung auch über den entschiedenen Einzelfall hinaus relevant. Wer eine Wohnung oberhalb der Angemessenheitsgrenze behalten möchte, kann sich nicht allein darauf berufen, dass ein Umzug schwierig ist. Kommt eine Untervermietung grundsätzlich infrage, braucht es nachvollziehbare Gründe, weshalb auch dieser Weg nicht möglich oder nicht zumutbar ist.