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Kein Anspruch auf Bürgergeld – trotzdem soll das Jobcenter 380 Euro Miete zahlen

Eine Mutter ohne Bürgergeld-Anspruch, eine Tochter mit eigenem Leistungsbezug – und eine gemeinsame Wohnung, deren Miete beide eigentlich hätten teilen müssen. Die Tochter wollte trotzdem den vollen Betrag vom Jobcenter, mit dem Argument, sie hafte gegenüber dem Vermieter allein. Das Landessozialgericht Hessen hat dem eine klare Absage erteilt. Ganz ausgestanden ist der Streit damit aber nicht.

Eine Wohnung, zwei völlig unterschiedliche Ansprüche

Mutter und Tochter zogen Anfang 2020 gemeinsam in eine mehr als 80 Quadratmeter große Wohnung, beide standen im Mietvertrag. 500 Euro Kaltmiete, 190 Euro Nebenkosten, 70 Euro Heizung – insgesamt 760 Euro warm im Monat. Die Tochter, Jahrgang 1974, arbeitete und bezog aufstockendes Bürgergeld. Die Mutter hatte keinen eigenen Anspruch: Die Ausländerbehörde hatte den Verlust ihres Freizügigkeitsrechts festgestellt, ihre Anträge nach SGB II und SGB XII wurden abgelehnt, auch ihre Rechtsbehelfe dagegen blieben erfolglos. Bemerkenswert dabei: Ausländerbehörde und Jobcenter waren im konkreten Fall dieselbe Stelle. Der Beklagte hatte also selbst über den Aufenthaltsstatus entschieden – und daraus dann den Leistungsausschluss abgeleitet.

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Was die Tochter tatsächlich wollte

Streitig waren die Monate April bis Juli 2021. Das Jobcenter berücksichtigte bei der Tochter nur ihren eigenen Mietanteil von 380 Euro. Die übrigen 380 Euro ordnete es der Mutter zu. Die Tochter forderte deshalb monatlich 380 Euro zusätzlich, insgesamt also 1.520 Euro für die vier Monate. Formal beantragte sie keine Leistungen für ihre Mutter, sondern verlangte, die gesamten 760 Euro als ihren eigenen Wohnbedarf anzuerkennen, obwohl sie die Wohnung mit ihrer Mutter teilte. Wirtschaftlich hätte das Jobcenter dadurch auch den Mietanteil der Mutter finanziert, die selbst weder Anspruch auf Bürgergeld noch auf Sozialhilfe hatte.

Ihre Begründung: Sie hafte gegenüber dem Vermieter für die gesamte Miete, und mit ihrer Mutter habe sie stillschweigend vereinbart, deren Anteil zu übernehmen, weil diese ihn mangels eigener Mittel nicht zahlen könne. Zusätzlich verwies sie auf die Pflegebedürftigkeit der Mutter.

Warum das Kopfteilprinzip hier bleibt, wie es ist

Schon das Sozialgericht Darmstadt wies die Klage ab (Az. S 24 AS 855/21). Auch die Berufung vor dem Landessozialgericht Hessen blieb erfolglos (Az. L 6 AS 321/25). Nutzen mehrere Personen eine Wohnung, werden die Kosten nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich nach Köpfen aufgeteilt – unabhängig davon, wer im Mietvertrag steht, wer tatsächlich zahlt und ob alle Bewohner überhaupt derselben Bedarfsgemeinschaft angehören. Ausnahmen kennt das Bundessozialgericht durchaus, etwa bei einer Sanktion, die den Mietanteil eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft vorübergehend wegfallen lässt, oder bei vorübergehender Ortsabwesenheit. Der Unterschied zum vorliegenden Fall: Der Anspruch der Mutter war nicht nur vorübergehend gemindert, sondern dem Grunde nach dauerhaft ausgeschlossen.

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Die private Absprache zwischen Mutter und Tochter half ebenfalls nicht. Nach Auffassung des Senats kann eine Vereinbarung zwischen den Bewohnern nicht dazu führen, dass das Jobcenter höhere Kosten übernehmen muss – zumal eine solche Abrede, weil sie zu Lasten eines Dritten geht, möglicherweise sogar nach § 138 BGB unwirksam wäre. Auch die Pflegebedürftigkeit der Mutter ließ das Gericht nicht als Argument gelten: Sie hätte, wenn überhaupt, deren eigenen Wohnbedarf erhöht, nicht den der Tochter. Ermessen bei der Anwendung des Kopfteilprinzips hat das Jobcenter ohnehin nicht: Es handelt sich um einen gebundenen Anspruch. Als die Mutter Ende Juli 2021 verstarb, übernahm das Jobcenter ab August die vollen 760 Euro als Bedarf der Tochter.

Warum die Sache trotzdem beim BSG landet

Das LSG hielt dennoch für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob auch bei einem dem Grunde nach und nicht nur vorübergehend ausgeschlossenen Mitbewohner aus Bedarfsgründen vom Kopfteilprinzip abgewichen werden muss. Deshalb ließ es die Revision zu. Beim Bundessozialgericht läuft das Verfahren unter dem Aktenzeichen B 7 AS 23/25 R.

Selbst ein Erfolg vor dem BSG würde übrigens nicht bedeuten, dass für die vier Streitmonate automatisch die gesamten 760 Euro berücksichtigt werden müssten. Zusätzlich wäre zu prüfen, ob diese Wohnkosten für eine einzelne Person angemessen waren. Das LSG hielt das bei mehr als 80 Quadratmetern für eher fernliegend, ließ die Frage aber offen.

Für vergleichbare Fälle bleibt entscheidend, warum der Mitbewohner keine Leistungen bekommt. Bei einem dauerhaften gesetzlichen Ausschluss – wie hier – spricht das Urteil gegen die Übernahme seines Kopfanteils. Wer sich in einer ähnlichen Lage sieht, kann gegen eine entsprechende Aufteilung Widerspruch einlegen und auf das anhängige BSG-Verfahren verweisen.