314 Euro Miete im Monat wollte das Jobcenter einer Bürgergeld-Empfängerin nicht zahlen, weil sie noch keine 25 Jahre alt war und zuvor keine Zusicherung eingeholt hatte. Vor Gericht trug diese Begründung nicht: Die Frau hatte bereits mehrfach außerhalb des Elternhauses gewohnt.
Jobcenter erkannte nur den Regelbedarf an
Schon während ihrer beiden Ausbildungen hatte die 2001 geborene Frau nicht mehr bei ihren Eltern gewohnt. Zunächst lebte sie in einem möblierten Zimmer, später in einem Wohnheim. Ihren Lebensunterhalt finanzierten damals die Eltern. Als sie die zweite Ausbildung abbrach und deshalb das Wohnheim verlassen musste, kehrte sie vorübergehend zu ihrem Vater zurück.
Von dort zog sie zum 1. Juli 2024 in ein Zimmer bei einem Bekannten ihrer Mutter. Die Gesamtmiete belief sich auf 370 Euro. Davon entfielen allerdings 56 Euro auf Haushaltsstrom, Telefon und Internet, die aus dem Regelbedarf bezahlt werden müssen. Als Kosten der Unterkunft und Heizung konnten deshalb 314 Euro berücksichtigt werden.
Den Bürgergeld-Antrag stellte die Frau erst nach dem Einzug. Ihr Vater übernahm zunächst auch die neue Miete, stellte seine Zahlungen später jedoch ein. Das Jobcenter bewilligte daraufhin den Regelbedarf, erkannte die monatlichen Unterkunftskosten von 314 Euro aber nicht an. Es behandelte den Einzug wie den erstmaligen Auszug einer Unter-25-Jährigen, für den vorab eine Zusicherung hätte eingeholt werden müssen.
Bürgergeld und u25 – Umzug nur mit Genehmigung des Jobcenters
Frühere Auszüge waren der entscheidende Punkt
Das Sozialgericht Freiburg sah das anders (Az. S 7 AS 1540/25). Die U25-Regel in § 22 Abs. 5 SGB II soll vor allem verhindern, dass junge Menschen erstmals mithilfe des Jobcenters aus dem Elternhaus ausziehen, obwohl sie dort weiterhin wohnen könnten. Genau diese Situation lag hier nicht vor.
Die Klägerin hatte bereits Jahre vor ihrem ersten Leistungsantrag außerhalb des Elternhauses gelebt. Dass ihre Eltern damals die Kosten trugen, änderte daran nichts. Entscheidend war nicht, ob die früheren Unterkünfte mit Arbeitslohn, BAföG, Arbeitslosengeld, einem Stipendium oder Unterhalt finanziert worden waren.
Auch die vorübergehende Rückkehr zum Vater machte die zuvor erreichte Selbstständigkeit nicht rückgängig. Bei dem Einzug in das Untermietzimmer handelte es sich nicht um den ersten, sondern bereits um den dritten Auszug aus dem Elternhaus. Das Jobcenter durfte ihn deshalb nicht so behandeln, als hätte die Frau erstmals eine eigene Unterkunft bezogen.
Auch die Mutter in der Schweiz war keine Alternative
Das Jobcenter brachte außerdem ins Spiel, dass die junge Frau bei ihrer Mutter in der Schweiz wohnen könne. Diesem Gedanken folgte das Gericht ebenfalls nicht. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzt, kann über die U25-Regel nicht auf einen elterlichen Haushalt im Ausland verwiesen werden.
Die Klägerin hatte zusätzlich gesundheitliche Gründe gegen eine Rückkehr zum Vater vorgetragen und ärztliche Unterlagen vorgelegt. Darauf brauchte das Gericht seine Entscheidung jedoch nicht mehr zu stützen. Schon die früheren Auszüge führten dazu, dass § 22 Abs. 5 SGB II auf ihren Umzug nicht anwendbar war.
Das Jobcenter musste der Frau deshalb von Februar bis Juli 2025 jeden Monat weitere 314 Euro zahlen. Über die sechs Monate kamen so 1.884 Euro zusammen.
Wann Unter-25-Jährige eine Zusicherung brauchen
Wer bereits Grundsicherungsgeld bezieht und erstmals aus dem Elternhaus ausziehen will, benötigt grundsätzlich vor Abschluss des Mietvertrags eine Zusicherung des Jobcenters. Die Behörde muss zustimmen, wenn schwerwiegende soziale Gründe vorliegen, der Umzug für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder ein ähnlich gewichtiger Grund besteht.
Bürgergeld Urteil: Höherer Regelsatz für u25-Jährige
Bei der Klägerin lag die Sache anders. Sie bezog beim Auszug noch keine Leistungen und hatte auch zuvor schon mehrfach außerhalb des Elternhauses gewohnt. Die zwischenzeitliche Rückkehr zum Vater machte den erneuten Auszug nicht wieder zu ihrem ersten. Eine vorherige Zusicherung war deshalb nicht erforderlich.
Für Auszüge vor dem ersten Leistungsantrag enthält das Gesetz allerdings eine eigene Grenze. Zieht ein Unter-25-Jähriger gerade deshalb in eine eigene Unterkunft, um dadurch einen Anspruch auf Grundsicherungsgeld auszulösen, kann das Jobcenter die Wohnkosten ablehnen. Dafür reicht es nicht, dass die weitere Finanzierung der Wohnung zum Zeitpunkt des Auszugs unsicher ist oder später scheitert.
Bei der Klägerin gab es keine Anhaltspunkte für eine solche Absicht. Ihr Vater hatte die Miete zunächst bezahlt und seine Unterstützung erst später eingestellt. Dass sie dadurch auf Leistungen angewiesen war, machte ihren früheren Auszug nicht nachträglich zu einem Umzug mit dem Ziel, Geld vom Jobcenter zu erhalten.