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Bürgergeld Regelsatz – So hoch ist der Regelbedarf

Keine Erhöhung: Der Bürgergeld Regelsatz bleibt in 2026 unverändert bei 563 € für Alleinstehende. Leben mehrere Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, wird für jede Person ein eigener Regelsatz berechnet und summiert – Paare kommen so auf 1.012 € Grundsicherung im Monat, Familien je nach Anzahl und Alter der Kinder auf mehr. Der Regelsatz deckt Grundbedürfnisse wie Ernährung, Kleidung, Hygiene und Strom – Miete und Heizung übernimmt das Jobcenter zusätzlich.

Bürgergeld Regelsatz 2026 – Tabelle nach Alter

Wie viel Bürgergeld im Monat – das hängt von der persönlichen Situation ab. Die folgende Tabelle zeigt alle Regelbedarfsstufen 2026:

Bedarfmonatlich
Regelbedarf für Alleinstehende/ Alleinerziehende
(Regelbedarfsstufe 1)
563 €
Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft
(Regelbedarfsstufe 2)
506 €
Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen
(Regelbedarfsstufe 3)
451 €
RL unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern
(Regelbedarfsstufe 3)
451 €
Kinder 14 bis 17 Jahre
(Regelbedarfsstufe 4)
471 €
Kinder von 6 bis 13 Jahre
(Regelbedarfsstufe 5)
390 €
Kinder 0 bis 5 Jahre
(Regelbedarfsstufe 6)
357 €

Bürgergeld Regelsatz erst bei 813 € armutsfest

Bürgergeld Regelsatz für Kinder

kinderregelsatz 2025
Bürgergeld für Kinder

In der Grafik rechts finden Sie eine Übersicht der Bürgergeld Regelbedarfe für Kinder mit Aufschlüsselung nach Verwendung. Diese Werte basieren auf der Ermittlung des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes – (§ 6 RBEG) und gelten seit dem 01.01.2024 auch unverändert für 2026.

25 € Kindersofortzuschlag zusätzlich

Zusätzlich erhalten alle Kinder und Jugendliche in den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 einen Kindersofortzuschlag in Höhe von 25 €. Die Auszahlung erfolgt ebenfalls vom Jobcenter.

Entwicklung des Regelsatzes

Vergleich der Regelbedarfe beim Bürgergeld mit der Inflationsentwicklung (RPI) von 2018 bis 2025. Die Grafik zeigt eine deutliche Lücke zwischen gezahltem Regelbedarf und Preisindex besonders in den Jahren 2022 und 2023.

Seit seiner Einführung im Jahre 2005 hat sich der Regelbedarf nur sehr schleppend entwickelt. Wie diese Grafik (letztmalig aktualisiert 18.05.2025) auch zeigt, die meiste Zeit dabei weit unter der Entwicklung des regelbedarfsrelevanten Verbraucherpreisindex (VPI), was bedeutet, dass die Inflation (Kaufkraftverlust) höher gewesen ist als die Anpassung des Bürgergeld Regelbedarfs. Ein solches Defizit zeigt sich insbesondere für die beiden letzten Jahre.

Regelbedarfsstufe 1: Verlauf seit 2005

Der Regelsatz für Alleinstehende (RBS 1) stieg seit seiner Einführung 2005 von 345 € auf heute 563 €. Auffällig sind die starken Anhebungen 2023 / 2024 beim Wechsel vom Arbeitslosengeld II zu Bürgergeld. Für 2025 und 2026 gab es keine Anpassungen, weshalb die Werte unverändert bleiben (Nullrunde).

Entwicklung der Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende/Alleinerziehende) seit 01.01.2005 – Beträge zum jeweiligen Stichtag.
Datenstand: 24.03.2026 · Quellen: BMAS/Fortschreibungen; Redaktion buergergeld.org (Konsolidierung)
Datum Regelsatz (EUR) Erhöhung zum Vorzeitraum (%)
2026-01-015630,00
2025-01-015630,00
2024-01-0156312,15
2023-01-0150211,80
2022-01-014490,67
2021-01-014463,24
2020-01-014321,89
2019-01-014241,92
2018-01-014161,71
2017-01-014091,24
2016-01-014041,25
2015-01-013992,05
2014-01-013912,36
2013-01-013822,14
2012-01-013742,75
2011-01-013641,39
2009-07-013592,28
2008-07-013511,15
2007-07-013470,58
2005-01-01345

Was mit dem Regelbedarf abgedeckt ist

Die Regelleistung nach § 20 SGB II basiert auf einzelnen Bedarfen, die in der Summe einen monatlichen Eck-Regelsatz (Regelbedarfsstufe 1) in Höhe von von 563 € ergeben. Die nachfolgend aufgeführten Beträge zum Regelbedarf basieren auf der Regelsatzverordnung. Zu beachten ist, dass die Regelbedarfsstufe 1 für einen alleinstehenden, volljährigen Leistungsbedürftigen gilt.

Bürgergeld Regelsatz 2026 Tortendiagramm

* Durch Rundungen können sich Unterschiede von wenigen Cent ergeben.

Regelsatz 2026 im Detail

Anteil am Regelbedarfin % von der RLin € von der RL
Nahrung, alkoholfreie Getränke34,70%195,36 €
Freizeit, Unterhaltung, Kultur9,76%54,95 €
Post und Telekommunikation8,94%50,33 €
Bekleidung, Schuhe8,30%46,73 €
Wohnen, Energie, Wohninstandhaltung8,48%47,74 €
Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände6,09%34,29 €
andere Waren und Dienstleistungen7,98%44,93 €
Verkehr8,97%50,50 €
Gesundheitspflege3,82%21,51 €
Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen2,61%14,69 €
Bildung0,36%2,03 €
Gesamt100%563,00 €

Regelbedarf bei Partnern in Bedarfsgemeinschaft

Leben zwei Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, so erhält nicht jeder Partner die volle Regelleistung nach Regelbedarfsstufe 1. Um die Regelbedarfe zu bestimmen, kommt es auf die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft an.

Beide Partner volljährig

Sind beide Partner volljährig, erhält jeder Partner 506 € nach der Regelbedarfsstufe 2, was 90 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 entspricht – in Summe 1.012 € Regelsatz im Monat für die Bedarfsgemeinschaft. Dies gilt auch, wenn zwei volljährige Partner unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden.

Gemeinsame Wohnung begründet noch keine Bedarfsgemeinschaft

Ein Partner volljährig, ein Partner minderjährig

In diesem Fall erhält der volljährige Partner den vollen Regelsatz aus Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 563 €. Der minderjährige Partner erhält als sonstiger erwerbsfähiger Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft den Regelsatz nach Regelbedarfsstufe 4 in Höhe von 471 € – in Summe 1.034 € Regelleistung.

Zusätzliche Leistungen zum Regelsatz

Das Bürgergeld beschränkt sich nicht nur auf den Regelsatz. Das Jobcenter übernimmt weitere Leistungen, um das Existenzminimum Bedürftiger zu decken. Dazu gehören unter anderem die Wohnkosten sowie Mehrbedarfe, etwa Pauschalen für Alleinerziehende, Schwangere oder Menschen mit Behinderung.

Wie hoch der persönliche Bürgergeld Satz inklusive möglichen Mehrbedarfen und Wohnkosten für ihre Bedarfsgemeinschaft ausfällt, können Sie mit unserem Bürgergeld Rechner ermitteln.

Keine Kürzung des Regelsatzes bei stationärem Aufenthalt

Müssen Bürgergeld Bedürftige aufgrund einer länger andauernden Krankheit in einem Krankenhaus oder anderweitig stationär untergebracht werden, haben diese weiterhin Anspruch auf den vollen Regelbedarf sowie Übernahme der vollen Miete. Dies gilt allerdings nur, wenn der stationäre Aufenthalt (Krankenhaus, Gefängnis etc.) nicht länger als sechs Monate dauert.

Auch darf die Verpflegung nicht als Einkommen angerechnet werden, wie die Bürgergeld-V in § 1 Abs. 1 Nr. 11 klar regelt. Weitere Informationen im Artikel Bürgergeld Bezug trotz Aufenthalt in stationärer Einrichtung.

Häufige Fragen zum Bürgergeld Regelsatz

Wie hoch ist der Bürgergeld Regelsatz 2026?

563 € für Alleinstehende im Monat. Paare erhalten zusammen 1.012 €. Für Kinder gelten je nach Alter eigene Regelsätze – siehe Tabelle oben. Der Regelsatz ist der Maximalbetrag – eigenes Einkommen oder Vermögen wird angerechnet und kann ihn mindern.

Wird der Regelsatz 2026 erhöht?

Nein – für 2025 und 2026 gab es jeweils eine Nullrunde beim Bürgergeld. Der Regelsatz für Alleinstehende liegt seit Januar 2024 unverändert bei 563 €.

Was ist der Unterschied zwischen Regelsatz und Regelbedarf?

Beide Begriffe werden im Zusammenhang mit dem Bürgergeld oft synonym verwendet. Genau genommen beschreibt der Regelbedarf den gesetzlich ermittelten Bedarf – der Regelsatz ist der Betrag, der tatsächlich ausgezahlt wird.

Quellen: Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bundesagentur für Arbeit)