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Bürgergeld-Urteil: Wer in der Wohnung bleibt, ist nicht umgezogen

Das Jobcenter strich einer 21-Jährigen die komplette Mietübernahme und gewährte statt des vollen nur den niedrigeren Regelsatz – weil es einen neuen Mietvertrag für die bereits bewohnte Wohnung als ungenehmigten Umzug wertete. Das Hessische Landessozialgericht musste im Eilverfahren klären, was ein Umzug überhaupt ist – und kam zu einer überraschend klaren Antwort.

Die Regel, die alles ins Rollen brachte

Wer unter 25 ist und eine eigene Wohnung bezieht, muss das Jobcenter vorher um Erlaubnis fragen – genauer gesagt: eine sogenannte Zusicherung einholen (§ 22 Abs. 5 SGB II). Wer das nicht tut, bekommt die Kosten der Unterkunft in der Regel nicht erstattet. Und als wäre das nicht genug: Auch der maßgebliche Regelbedarf fällt niedriger aus: Statt 563 Euro werden nur 451 Euro monatlich zugrunde gelegt (§ 20 Abs. 3 SGB II).

Der Gedanke dahinter ist nachvollziehbar: Junge Erwachsene sollen nicht vorschnell teure Mietverträge eingehen und dann das Jobcenter damit belasten. Die Zusicherungspflicht soll eine Warnfunktion erfüllen, bevor rechtsverbindliche Zahlungsverpflichtungen eingegangen werden.

Was aber gilt, wenn gar nicht die junge Person auszieht – sondern die Familie?

Bürgergeld und u25 – Umzug nur mit Genehmigung des Jobcenters

Der Sachverhalt: Tochter bleibt alleine in der Wohnung

Die 2004 geborene Antragstellerin lebte mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in einer knapp 36 Quadratmeter großen Wohnung zusammen. Im Sommer 2025 entschied die Mutter, aufs Dorf zu ziehen. Die Tochter wollte bleiben – das Dorfleben sei nichts für sie. Als Mutter und Bruder zum 1. September 2025 auszogen, schloss sie mit den bisherigen Vermietern einen eigenen Mietvertrag für die bereits gemeinsam bewohnte Wohnung ab: Kaltmiete 460 Euro, Heizkosten 94 Euro, sonstige Nebenkosten 54 Euro, insgesamt 608 Euro monatlich. Im Juli 2025 hatte sie Bürgergeld beantragt.

Eine Zusicherung des Jobcenters hatte sie nicht eingeholt.

Jobcenter wertet neuen Mietvertrag als Umzug

Das Jobcenter wertete den neuen Mietvertrag für die bereits bewohnte Wohnung als Umzug im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II – keine Zusicherung, also keine Mietübernahme, und nur der für unter 25-Jährige ohne Zusicherung vorgesehene niedrigere Regelsatz. Mit Bescheid vom 13. Januar 2026 bewilligte es lediglich 180,40 Euro monatlich – nach Anrechnung des Arbeitslosengeldes auf den niedrigeren Regelsatz. Die Unterkunftskosten: null.

Sozialgericht stützt das Jobcenter

Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte im März 2026 beim Sozialgericht Wiesbaden eine einstweilige Anordnung (Az. S 24 AS 261/26 ER). Das Sozialgericht lehnte ab. Es ließ ausdrücklich offen, ob sie selbst ausgezogen sei oder die Familie – das komme nicht darauf an. Wer einen neuen Mietvertrag abschließe und damit erstmals einen eigenen Hausstand gründe, falle unter § 22 Abs. 5 SGB II.

Das Gericht ließ auch wenig Sympathie für die Umstände erkennen. Die Antragstellerin hatte im Verfahren vorgebracht, der Umzug der Mutter sei kurzfristig entschieden worden – das Gericht hielt das für unglaubhaft: Bis zum Mietbeginn waren fast zwei Monate Zeit, in denen problemlos eine Zusicherung hätte beantragt werden können. Der Wunsch, in der Stadt zu bleiben, weil das Dorfleben nichts für sie sei, reiche als sozialer Grund nicht aus. Auch zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt sei ein Verbleib nicht zwingend notwendig gewesen – zumal ihre Ausbildung zur Tierpflegerin ohnehin mit dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung gescheitert war. Der erst im Februar 2026 aufgenommene Besuch einer Abendrealschule vermochte ebenfalls keinen wichtigen Grund zu begründen. Schwerwiegende soziale Gründe, die eine Ausnahme gerechtfertigt hätten, sah das Gericht damit nicht.

Landessozialgericht räumt auf

Die Antragstellerin legte gegen den Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde beim Hessischen Landessozialgericht ein. Mit Erfolg – zumindest was die rechtliche Bewertung angeht. Das LSG sah das in seinem Beschluss vom 10. Juni 2026 (Az. L 9 AS 308/26 B ER) grundlegend anders – und brauchte dafür nicht viele Worte. § 22 Abs. 5 SGB II setzt einen Umzug voraus. Ein Umzug bedeutet einen Wechsel der tatsächlich genutzten Unterkunft. Den gab es hier nicht: Die Antragstellerin hat dieselbe Wohnung bewohnt wie zuvor, nur der Mietvertrag ist neu. Wer in der Wohnung bleibt, während die anderen ausziehen, ist nicht umgezogen.

Das LSG stellte klar: Die Norm erfasst nur den Auszug des jungen Erwachsenen selbst – nicht den Auszug der übrigen Haushaltsmitglieder. Eine analoge Anwendung scheide aus, schon wegen des Vorbehalts des Gesetzes nach § 31 SGB I. Erst recht, weil das menschenwürdige Existenzminimum nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz betroffen sei. Will der Gesetzgeber auch solche Konstellationen erfassen, braucht es eine Gesetzesänderung.

Nach Auffassung des LSG spricht vieles für einen Bürgergeldanspruch von 641,40 Euro monatlich – bestehend aus dem vollen Regelsatz von 563 Euro und den tatsächlichen Unterkunftskosten von 608 Euro, abzüglich des anrechenbaren Einkommens aus Kindergeld und Arbeitslosengeld von 529,60 Euro. Doch damit war die Sache noch nicht gewonnen.

Bürgergeld Urteil: Höherer Regelsatz für u25-Jährige

Gewonnen – und trotzdem kein Geld

Ein Eilverfahren dient nicht dazu, endgültig über einen Anspruch zu entscheiden – das ist Aufgabe des Hauptsacheverfahrens. Es soll lediglich akute Notlagen überbrücken: Wer nicht warten kann, weil zum Beispiel die Wohnung unmittelbar auf dem Spiel steht, bekommt vorläufig Geld. Dafür muss neben dem Anspruch auch eine solche Notlage glaubhaft gemacht werden.

Genau daran scheiterte die Antragstellerin. Das Gericht stellte fest, dass die Antragstellerin mit Kindergeld und Arbeitslosengeld ihren Regelbedarf im Wesentlichen decken kann. Für die Frage der Eilbedürftigkeit hielt das Gericht die monatlichen Darlehenszahlungen der Mutter von 300 Euro zudem für vorläufig einsetzbar – auch wenn ein echtes Darlehen grundsätzlich nicht als Einkommen angerechnet wird. Und auch die Miete war nicht gefährdet: Sie hatte selbst erklärt, dass keine Mietrückstände bestehen, weil ihre Mutter die Miete vorschießt. Eine akute existenzielle Gefährdung war damit nicht glaubhaft – und ohne die gibt es im Eilverfahren keine vorläufigen Leistungen.

Wie es weitergeht

Wie viel am Ende tatsächlich ausgezahlt wird, muss nun das Sozialgericht Wiesbaden im Hauptsacheverfahren klären. Dabei könnten unter anderem noch Fragen zur Anrechnung des Darlehens der Mutter, zur Kindergeldnachzahlung sowie zu möglichen Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern eine Rolle spielen.