Wer Bürgergeld bezieht, muss die Stromkosten aus dem Regelsatz bestreiten. Das ist nicht selten eine Herausforderung, denn der dafür vorgesehene Betrag ist eher knapp bemessen. Um die monatlichen Ausgaben zu senken, lohnt es sich, regelmäßig Stromtarife zu vergleichen und gegebenenfalls den Anbieter zu wechseln. Viele Versorger werben mit Wechselprämien, Willkommensboni oder anderen Vergünstigungen. Doch nicht jedes Angebot zahlt sich für Bürgergeld-Empfänger gleichermaßen aus. Ein genauer Blick auf Tarife und Konditionen ist wichtig, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Keine Anrechnung von nachträglichen Prämie
Erstattungen oder Prämien, die ein Stromanbieter nachträglich gewährt, können eine willkommene finanzielle Entlastung darstellen. Beispielsweise wird häufig nach Ablauf des Abrechnungszeitraums eine Gutschrift ausgezahlt oder verrechnet, die die Stromrechnung reduziert. Diese Art der Prämie mindert unmittelbar die tatsächlichen Stromkosten und wird vom Jobcenter nicht als Einkommen angerechnet. Vorausgesetzt, dass der Strom vollständig aus dem Regelbedarf finanziert wurde. Leistungsempfänger profitieren in diesem Fall uneingeschränkt von der Ersparnis.
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Wechselbonus ist Einkommen
Anders verhält es sich, wenn der neue Stromanbieter eine Wechselprämie, Wechselbonus oder jede andere Art einer Sonderzahlung an Bürgergeld Bedürftige auszahlt. Sofern der Stromanbieter einen solchen Bonus im Voraus zahlt, handelt es sich um eine einmalige Einnahme, die auf Bürgergeld Leistungen angerechnet wird. Hierzu hat auch das Bundessozialgericht bereits eine Entscheidung getroffen (B 4 AS 14/20 R) – im vorliegenden Fall ging es um einen Sofortbonus in Höhe von 242 €, den das Jobcenter als Einkommen angerechnet hatte.
Zwar stellte das Gericht in diesem Fall klar, dass eine Stromkostenerstattung nicht als Einkommen angerechnet werden darf. Dies gelte aber nicht für einen Sofortbonus, der zu Beginn der Vertragslaufzeit nach einem Wechsel des Versorgers gezahlt werde, wenn dieser unabhängig vom Stromverbrauch und ohne Zweckbestimmung erfolgt. Im Vergleich zu einer Erstattung für die Stromrechnung mangele es einem Sofortbonus an einem Zusammenhang zum Stromverbrauch.
Wie erfolgt die Anrechnung?
Der ausgezahlte Wechselbonus zählt zum „sonstigen Einkommen“ und wird nach dem Zuflussprinzip im Monat der Auszahlung angerechnet. Gemäß § 6 Bürgergeld-Verordnung können hiervon noch 30 Euro Versicherungspauschale abgezogen werden. Dazu ein Rechenbeispiel, im Juni zahlt der neue Stromanbieter einen Sofortbonus in Höhe von 150 €:
Sofortbonus | 150 € |
– Versicherungspauschale | – 30 € |
= Anrechnung | 120 € |
Vom Bonus in Höhe von 150 € Bonus würden somit 120 Euro die Bürgergeld Leistungen reduzieren.
Bürgergeld-Kürzung mit Ansage – und keiner redet drüber
Beim Vergleich genau hinsehen
Ein Stromanbieter Vergleich kann sich lohnen und ein Wechsel ist inzwischen mit nur wenigen Klicks und minimalen Aufwand erledigt. Leistungsempfänger sollten aber nicht nur auf die Gesamtersparnis in den Vergleichsrechnern achten sondern auch darauf, wie sich die Ersparnis im Detail zusammensetzt. Wird eine Wechselprämie im Voraus ausgezahlt, sollten Hilfebedürftige dieses Angebot nur dann in Anspruch nehmen, wenn sich unterm Strich trotz Sofortbonus-Anrechnung eine Ersparnis gegenüber anderen Angeboten ergibt.