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Kinderzuschlag 2025: bis 552 € pro Kind statt Bürgergeld

Besorgte Eltern mit ihren beiden Kindern sitzen an einem Tisch und schauen nachdenklich auf Geldscheine und Dokumente.

Kinderzuschlag in Kürze

  • Leistung: Kinderzuschlag ergänzt das Kindergeld, damit Familien trotz knappen Einkommens kein Bürgergeld beziehen müssen.Höhe: Bis zu 297 € pro Kind – gemeinsam mit Kindergeld maximal 552 € monatlich
  • Voraussetzung: Kindergeldanspruch und Mindesteinkommen von 600 € (alleinerziehend) / 900 € (Paare) brutto
  • Dynamisch: Steigt das Einkommen, verringert sich der Kindergeldzuschlag schrittweise
  • Antrag: Online oder bei der Familienkasse; Bewilligung gilt sechs Monate
  • Keine Wahlfreiheit: Ob Kinderzuschlag oder Bürgergeld richtet sich nach dem Einkommen

Eltern, deren Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt ausreicht, aber nicht für den Bedarf ihrer Kinder, sollen mit dem Kinderzuschlag vom Bürgergeld ferngehalten werden. Seit 2025 beträgt der Zuschlag bis zu 297 € je Kind und Monat und wird zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt – zusammen also bis zu 552 €.

Zum Vergleich: Beim Bürgergeld liegt der nach Alter gestaffelte Regelsatz für Kinder zwischen 357 € und 471 € im Monat; hinzu kommt der Kindersofortzuschlag von 25 €. Allerdings wird das Kindergeld dort in voller Höhe (255 €) als sonstiges Einkommen des Kindes angerechnet.

Kindergeld und Bürgergeld: Bei Rückforderung droht doppelt Verlust

Mit Kinderzuschlag besser gestellt

Erreichen Eltern das erforderliche Mindesteinkommen, sind sie mit Kinderzuschlag deutlich besser gestellt: Kindergeld (255 €) plus Kinderzuschlag (297 €) ergeben bis zu 552 € pro Kind. Beim Bürgergeld bleiben nach Anrechnung des Kindergeldes lediglich 127 € bis 241 € übrig. Für Kinder mit bewilligtem Kinderzuschlag besteht zudem Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.

Voraussetzungen für den Kinderzuschlag

Der Antrag wird bei der Familienkasse gestellt, Kindergeldbezug wird vorausgesetzt. Außerdem gilt ein Mindesteinkommen von

  • 600 € brutto für Alleinerziehende
  • 900 € brutto für Elternpaare.

Eine feste Einkommensobergrenze gibt es nicht: Übersteigt das Einkommen den elterlichen Bedarf, wird der Kinderzuschlag schrittweise gemindert. Je höher der Bedarf, desto höher darf also auch das Einkommen sein – selbst bei vergleichsweise hohen Einkünften kann daher noch Anspruch bestehen.

Mehr als eine halbe Million Familien mit Anspruch

Nach den Mai-2025-Daten der Familienkasse haben 549.797 Familien Anspruch auf Kinderzuschlag. Davon sind 23,9 % Alleinerziehende (131.318 Personen). Insgesamt profitieren 1.357.254 Kinder.

Bedarfsermittlung beim Kinderzuschlag

Die Bedarfsermittlung folgt grundsätzlich den Regeln des Bürgergeldes: Für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft werden die individuellen Bedarfe angesetzt. Bei den Unterkunftskosten gibt es jedoch eine Abweichung: Während das Bürgergeld die tatsächlichen Kosten nach Haushaltsgröße berücksichtigt, arbeitet der Kinderzuschlag mit festen Pauschalen, die auf die Wohnkosten der Eltern angewendet werden. Vom ermittelten Gesamtbedarf wird das Einkommen der Eltern (und ggf. der Kinder) unter Berücksichtigung der Freibeträge abgezogen.

Um auf eine detaillierte Beschreibung des Rechenweges zu verzichten, verweisen wir auf den Kinderzuschlag Rechner von kinderzuschlag.org. Auf dieser Seite finden sich auch weitere hilfreiche Informationen zum Kindergeldzuschlag der Familienkassen.

Der Kinderzuschlag Rechner prüft den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft und sollte sich ein Anspruch ergeben, können Eltern diesen beantragen und müssen keinen Antrag auf Bürgergeld stellen, womit sie je Kind bis zu 292 Euro monatlich erhalten können. Zudem besteht die Möglichkeit, neben dem Kinderzuschlag auch Wohngeld als Zuschuss zu den Wohnkosten zu beantragen und das Kindergeld wird – nicht wie beim Bürgergeld – angerechnet.

So wird Kindergeld beim Bürgergeld angerechnet

Vorrangige Leistung

Jobcenter sollten Hilfesuchende stets auf Kinderzuschlag und Wohngeld hinweisen, da beide vorrangig vor Leistungen nach dem SGB II zu beantragen sind. Unser Bürgergeld Rechner blendet diesen Hinweis ein, wenn das Einkommen einen Bürgergeld-Anspruch ausschließt.

Leistungen für Eltern ohne Bürgergeld

Interessant kann der Kinderzuschlags (auch das Wohngeld) aber auch für Eltern sein, die über geringes Einkommen verfügen und bisher noch keinen Antrag auf Bürgergeld gestellt haben – sei es aus Unwissenheit oder aus Scham. Und die Dunkelziffer der Bedürftigen, die Bürgergeld nicht beantragen, weil sie Angst vor Repressalien haben und sich vor dem Jobcenter nicht offenbaren wollen, dürfte recht hoch sein.

Angst vor dem Kinderzuschlag müssen Eltern nicht haben, auch nicht vor irgendwelchen Pflichten, da die Familienkasse keine auferlegt. Daher können wir an Eltern nur appellieren, zumindest mit dem Kinderzuschlag Rechner (siehe oben) den Anspruch zu prüfen und einen Antrag zu stellen – zu verlieren hat man nichts.