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Bürgergeld: Unterschied zwischen Einkommen und Vermögen

Die Begriffe Einkommen und Vermögen sind die Grundlage für die Berechnung des Bürgergelds. Ihre Unterscheidung ist entscheidend, da das Gesetz für beide Kategorien völlig unterschiedliche Freibeträge und Anrechnungsregeln vorsieht. Grundsätzlich gilt: Das Vermögen (Ersparnisse, Immobilien) wird vor dem Bürgergeld-Bezug geprüft, um die Hilfebedürftigkeit festzustellen, während das Einkommen (Lohn, Kindergeld etc.) während des Bezugs monatlich angerechnet wird (Zuflussprinzip). Diese klare Trennung wird jedoch durch einige Sonderregeln beim Zufluss komplexer, insbesondere bei der Erbschaft und der Behandlung von einmaligen Einnahmen

Dabei wird unterschieden in:

Erwerbseinkommen

Freibeträge (Grundfreibetrag 100€ bis insgesamt 378 € monatlich). Weitere Informationen siehe Freibeträge beim Zuverdienst

Was gilt als Erwerbseinkommen?

Zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit zählen Einkünfte als Arbeitnehmer (auch Minijob) sowie aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb. Muss man sein Einkommen mit Bürgergeld aufstocken, werden als Anreiz mehr zu arbeiten höhere Freibeträge gewährt, mindestens ein Grundfreibetrag von 100€.

Sonstiges Einkommen & Einmalige Einnahmen

Fast vollständige Anrechnung, geringe Freibeträge für Versicherungspauschale (30€) und evtl. Riester-Vertrag (5€).

Vermögen

Hohe Freibeträge (40.000€ / 15.000€). Eine Erbschaft stellt ab 01.07.2023 eine Ausnahme zum Zuflussprinzip da: sie wird direkt dem Vermögen zugerechnet und unterliegt den Freibeträgen.

Einkommen

Unter dem Einkommensbegriff versteht man nach den Definitionen gemäß § 11 Abs. 1 SGB II und § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII alle „Einnahmen in Geld oder Geldeswert“ im existenzsicherungsrechtlichen Sinne.

Laut der Bundesagentur für Arbeit gehören hierzu unter anderem:

  • Einnahmen aus Erwerbstätigkeit (selbständig, nichtselbständig, Minijob,
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld,
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten, Kapital- und Zinserträge,
  • einmalige Einnahmen (zum Beispiel Steuererstattungen, Geldgewinne, Abfindungen),  Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.

Auch Geldgeschenke von Freunden oder Verwandten und ggf. Sachgegenstände sind als Einkommen zu betrachten.

Nicht anrechenbares Einkommen

Im Hinblick auf Anspruch auf Sozialleistungen wie Bürgergeld gibt es allerdings auch nicht anrechenbares Einkommen. Hierzu gehören nach § 11a SGB II unter anderem:

  • Leistungen nach dem SGB II
  • Einnahmen aus sogenannten Ein-Euro-Jobs,
  • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung vorsehen,
  • Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, die für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit geleistet werden (bis zur Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz)

Vermögen

Grundsätzlich ist zunächst eigenes Vermögen für den Lebensunterhalt einzusetzen, bevor ein Anspruch auf Bürgergeld besteht. Zu beachten gilt es aber, dass seit 2023 eine Karenzzeit von zwölf Monaten gilt, in der in einer Bedarfsgemeinschaft Vermögen in Höhe von 40.000 Euro für den Haushaltsvorstand sowie 15.000 Euro für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nicht angerechnet werden, da es als nicht erheblich gilt. Nach Ablauf der Karenzzeit gelten 15.000 Euro je Person in der Bürgergeld-Bedarfsgemeinschaft als Freibetrag.

Als Vermögen bezeichnet man nach § 12 SGB II und SGB XII alle Besitztümer, die in Geld messbar sind, wie zum Beispiel:

  • Geld,
  • Immobilien,
  • Wertpapiere, Sparguthaben, Sparbriefe, Aktien,
  • Wertgegenstände (wie Autos oder Schmuck),
  • Kapitallebensversicherungen
  • Erbschaften (seit 01.07.2023)

Nicht verwertbares Vermögen

Allerdings gelten viele Gegenstände als nicht verwertbares Vermögen bzw. Schonvermögen. Dieses Vermögen gilt nicht als einsetzungspflichtig. Hierzu zählen unter anderem:

  • angemessener Hausrat,
  • angemessenes Kraftfahrzeug,
  • für die Altersvorsorge bestimmte Gegenstände in angemessenem Umfang,
  • ein selbst genutztes Hausgrundstück in angemessener Größe bzw. eine angemessene Eigentumswohnung,
  • Vermögen, sofern es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks in angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken pflegebedürftiger Menschen dient,
  • Sachgegenstände und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist.

Titelbild: lovelyday12/ shutterstock.com