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Untätigkeit: Bürgergeld Bedürftige können Jobcenter ohne Vorwarnung verklagen

Schild am Eingang des Bundesverfassungsgerichts

Ist das Jobcenter zu langsam und versäumt Bearbeitungsfristen, so müssen sich Bürgergeld-Bedürftige nicht erneut an den Leistungsträger wenden und können stattdessen ohne Vorwarnung Untätigkeitsklage erheben. In diesem Fall seit auch die Pflicht zur Schadensminderung verletzt.

Im konkreten Fall bezog eine Mutter und ihre beiden Kinder im Zeitraum November 2020 bis April 2021 Hartz IV nach dem SGB II (heute Bürgergeld) vom Jobcenter. Bei der Berechnung der Leistungen legte das Jobcenter für Oktober 2020 ein zu hohes Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu Grunde – 1.400 Euro anstatt 907,20 Euro – mit der Folge, dass die Leistungen niedriger ausfielen. Infolgedessen betraute die Leistungsempfängerin ihren Anwalt damit, gegen den falschen Bewilligungsbescheid Widerspruch zu erheben, welcher erfolgreich war. Nachdem das Jobcenter den Fehler korrigierte und einen Abhilfebescheid erließ, beantragte der Anwalt am 05.11.2020 im Auftrag der Leistungsempfängerin Kostenfestsetzung über sein Honorar für das außergerichtliche Widerspruchsverfahren.

Das Jobcenter reagierte nicht auf den Kostenfestsetzungsantrag, so dass die Hilfebedürftige nach Ablauf von sechs Monaten des Nichtstuns Untätigkeitsklage nach § 88 SGG beim Sozialgericht Darmstadt erhob, woraufhin das Jobcenter das ausstehende Honorar ausglich. Als die Frau auch die Kosten für die Untätigkeitsklage gegen das Jobcenter geltend machen wollte, lehnte das Sozialgericht ihren Antrag jedoch ab, mit der Begründung, die Klage sei mutwillig und sie hätte das Jobcenter auch im Vorfeld kontaktieren können, zumal sie eine Schadensminderungspflicht habe.

Bundesverfassungsgericht hebt Sozialgericht Entscheidung auf

Schlussendlich landete der Fall beim Bundesverfassungsgericht, da die Leistungsempfängerin die Ablehnung der Kostenentscheidung des Sozialgerichts Darmstadt nicht auf sich sitzen lassen wollte. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt sie die Entscheidung des Sozialgerichts.

Zu Recht hob das Bundesverfassungsgericht auch die Entscheidung der Vorinstanz auf. Es stellte fest, dass weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik des Sozialgesetzbuches eine Pflicht zur Nachfrage beim Jobcenter vor Erhebung einer Untätigkeitsklage hervorgeht. Das Gericht betonte, dass Bürger nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist eine Untätigkeitsklage erheben können, ohne gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu verstoßen.

Mit anderen Worten: Man muss weder beim Jobcenter nachfragen noch muss man eine Untätigkeitsklage ankündigen oder mit ihr drohen. Ist die Frist – wie im vorliegenden Fall – zur Bearbeitung des Antrags abgelaufen, haben Bürgergeld Bedürftige sofort die Möglichkeit der Klageeinreichung.

Das Bundesverfassungsgericht verwies den Fall erneut an das Sozialgericht Darmstadt zur erneuten Entscheidung über die Kostenfestsetzung der Untätigkeitsklage.

In der Kurzfassung geht aus dem Urteil hervor:

  • Es besteht keine generelle Pflicht zur Sachstandsanfrage oder Ankündigung einer Untätigkeitsklage vor deren Erhebung.
  • Die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist stellt grundsätzlich keinen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar.
  • Das Land Hessen wurde verpflichtet, der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Bundesverfassungsgericht vom 08.02.2023 – Az.: 1 BvR 311/22

Bild: nitpicker/ shutterstock.com