Für Bürgergeld Bedürftige werden im Leistungsbezug keine Beiträge vom Jobcenter an die Rentenversicherung abgeführt was bedeutet, dass Zeiten des Bürgergeld Bezuges eine spätere Rente nicht erhöhen. Minijobber mit einem 538 Euro Job, die auf Bürgergeld angewiesen sind, können dennoch mit Hilfe des Jobcenters in die Rentenkasse einzahlen – wenn sie sich nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bei der geringfügigen Beschäftigung befreien lassen.
Nach den aktuellsten Statistiken, abgerufen am 12.06.2024, gehen im Durchschnitt knapp 350.000 Bürgergeld Bedürftige (neun Prozent aller erwerbsfähigen Hilfebedürftigen) einer geringfügigen Beschäftigung nach, 78 Prozent von ihnen sind dabei ausschließlich in einem Minijob beschäftigt.
Der Minijob ist dafür bekannt, dass Arbeitnehmer Brutto für Netto ausgezahlt bekommen, also im besten Fall volle 538 Euro monatlich. Grund hierfür ist, dass der Arbeitgeber die Sozialabgaben für Krankenversicherung (13 Prozent) und Rentenversicherung (15 Prozent) zuzüglich Umlagen selbst als Pauschale an die Minijob-Zentrale entrichtet, immerhin knapp 170 Euro im Monat. Minijobber haben davon aber weder eine Krankenversicherung noch erwerben sie durch diese Zahlungen des Arbeitgebers Rentenansprüche.
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Minijob ist rentenversicherungspflichtig
Damit man als Minijobber in die Rentenversicherung einzahlt, darf man sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Richtig, der Minijob ist rentenversicherungspflichtig und das seit über zehn Jahren. Auf Antrag – ein Formular der Minijob-Zentrale, welches beim Arbeitgeber unterschrieben abgegeben werden muss – kann man sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Hinweis: Lässt man sich von der Rentenversicherungspflicht beim Minijob befreien, so gilt diese Befreiung bis zum Ende der Beschäftigung im Minijob. Die Befreiung lässt sich nicht vorher aufheben.
3,6 Prozent Abgabe an die Rentenkasse
Lässt man sich hingegen nicht befreien, werden vom Einkommen des Minijobbers 3,6 Prozent durch den Arbeitgeber einbehalten und an die Minijob-Zentrale abgeführt. Diese 3,6 Prozent sind die Differenz zwischen dem vollen Rentenbeitrag von 18,6 Prozent und den 15 Prozent, die pauschal über den Arbeitgeber abgeführt werden. Bei höchstmöglichem Einkommen von 538 Euro beträgt der Rentenbeitrag 19,37 Euro im Monat, womit die Auszahlung an den Arbeitnehmer von 538 Euro auf 518,63 Euro reduziert wird.
Bereits 2021 hat die Deutsche Rentenversicherung ermittelt, dass sich 80 Prozent der Minijobber von der Rentenversicherung befreien lassen. Bei der damaligen Rechnung kam die DRV auf eine Rentenerhöhung von 6,67 Euro monatlich und damit 80,04 Euro jährlich – ausgehend von einem monatlichen Beitrag von 16,20 Euro. Nach heutigem Stand dürfte dies deutlich mehr sein.
Auswirkungen für Bürgergeld Bedürftige
Ist man auf Bürgergeld angewiesen und ein Minijob die einzige Erwerbstätigkeit, ist es ratsam, sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, da so praktisch die Rentenversicherungsbeiträge über das Jobcenter finanziert werden. Dies lässt sich am besten in einer beispielhaften Vergleichsrechnung demonstrieren.
Charlotte ist 27 Jahre alt und wohnt in Berlin. Da sie auf Bürgergeld angewiesen ist, hat sie einen monatlichen Bedarf von 563 Euro Regelsatz, 449 Euro für Miete und 120 Euro für Heizung – in Summe 1.132 Euro. Sie geht einer geringfügigen Beschäftigung in der Gastronomie nach.
Aufgrund der Freibeträge auf das Einkommen sind vom ausgezahlten Gehalt 189,40 Euro anrechnungsfrei, das ist der höchste Freibetrag beim Minijob – ausgehend von der Verdienstgrenze von 538 Euro. Wie die Freibeträge auf einen Minijob errechnet werden, haben wir im Artikel Bürgergeld und Minijob – was ist erlaubt und was bleibt?
ohne RV-Pflicht | mit RV-Pflicht | |
Bruttoeinkommen | 538,00 EUR | 538,00 EUR |
Rentenversicherungsbeitrag | -19,37 EUR | |
Nettoauszahlung | 538,00 EUR | 518,63 EUR |
Freibeträge auf Einkommen | -189,40 EUR | -189,40 EUR |
Anrechnung auf Bürgergeld | 348,60 EUR | 329,23 EUR |
Bürgergeld Bedarf | 1.132,00 EUR | 1.132,00 EUR |
Bürgergeld Auszahlung | 783,40 EUR | 802,77 EUR |
Diese Beispielrechnung zeigt, dass zwar durch den Rentenversicherungsbeitrag die Auszahlung des Arbeitgebers um 19,37 Euro gemindert wird, dieser Differenzbeitrag aber vom Jobcenter mit dem Bürgergeld ausgezahlt wird, da ansonsten der Bedarf nicht gedeckt wäre. In beiden Fällen hat man demnach genauso viel im Monat zur Verfügung, nur dass ohne die Befreiung zur Rentenversicheurngspflicht beim Minijob noch 19,37 Euro monatlich in die Rentenkasse eingezahlt werden, die praktisch über das Jobcenter finanziert werden und sich später auf die eigene Rente auswirken.
Bürgergeld Zuverdienst – Freibeträge vom Einkommen
Darf das Jobcenter zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zwingen?
Vermehrt erreichen uns Anfragen von Hilfebedürftigen, die vom Jobcenter aufgefordert werden, sich mit dem o.g. Formular der Minijob-Zentrale von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Diese Praxis der Jobcenter ist rechtswidrig, da es sich bei beim Minijob um eine Rentenversicherungspflicht und um keine freiwillige Abgabe handelt.
Bürgergeld Bedürftige müssen sich demnach nicht befreien lassen. Auch interne Dokumente der Bundesagentur für Arbeit, die unserer Redaktion vorliegen, schreiben ausdrücklich vor, dass wenn Beiträge im Rahmen eines Minijobs an die Rentenkasse abgeführt werden, diese als Absetzbeträge als Pflichtbeiträge gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 2 SGB II beim Bürgergeld zu berücksichtigen sind. Eine Aufforderung des Jobcenters, sich beim Minijob von der Rentenversicherungspflpicht befreien zu lassen, ist nicht hinnehmbar und verstößt gegen die gesetzlichen Vorgaben.
Hinweis für Wohngeld Empfänger
Auch für Bezieher von Wohngeld ist es ratsam, sich nicht von der Rentenversicherungspflicht beim Minijob befreien zu lassen, da durch den Rentenbeitrag von 19,37 Euro (in 2024) Abzugsbeträge in Höhe von zehn Prozent beim Einkommen (54 Euro) geltend gemacht werden können. Hier müssen Wohngeld-Empfänger aber selbst nachrechnen, ob es sich in ihrem individuellen Fall lohnt. Dazu kann auch der Wohngeldrechner von wohngeld.org genutzt werden.
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