Hartz IV Bezieher müssen die Kosten, welche für größere Betten von Kindern über die Erstausstattung hinaus anfallen, aus den Regelleistungen bestreiten. Dies geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az.: L 12 AS 639/12 vom 13.09.2012) hervor. In dem am 17. Oktober veröffentlichten Urteil ging es um die Frage, ob ein neues Kinderbett zur Erstausstattung zu rechnen ist oder nicht, wenn das vorhandene Bett zu klein geworden ist.
Gericht erkennt keinen Erstattungsanspruch an
In den Augen des LSG ist die Anschaffung eines Kinderbettes keine Leistung, welche unter die Regelungen zur Erstausstattung gehört. Vorausgegangen war ein Verfahren, in dem die alleinerziehende Mutter eines 2007 geborenen Kindes gegenüber dem zuständigen Jobcenter die Anschaffung für ein Bettgestell, Lattenrost, einer Bettdecke sowie eines Kissens mitsamt zweier Bettbezüge und eines Matratzenbezugs geltend machte – als Erstausstattung.
Das Jobcenter lehnte den Antrag allerdings ab. Man argumentierte, dass es sich bei dem Bett nicht – wie in den Augen der Mutter – um eine Erstausstattung handle, sondern um eine Ersatzbeschaffung. Letztere muss aus der Regelleistung bestritten werden. Auffassungen, die das Landessozialgericht Baden-Württemberg teilte und entsprechend im Verfahren entschied. Schließlich sei ein Bett vorhanden – auch wenn dieses zu klein ist. Auch wenn ein neues Bett nötig wird, weil das Kind bereits aus dem alten herausgewachsen ist, genügt dies nicht, um einen Anspruch auf Erstausstattung im Rahmen von Hartz IV nach dem SGB II geltend zu machen.
Gegen den Beschluss kann die alleinerziehende Mutter in Revision gehen und das BSG (Bundessozialgericht) anrufen.
Nachtrag vom 23.05.2013
Die Revision vor dem Bundessozialgericht war erfolgreich. Das BSG hat entschieden, dass es sich bei einem Jugendbett nicht um eine Ersatzbeschaffung handelt und die angemessenen Kosten im Rahmen der Erstausstattung gewährt werden müssen. Urteil vom 23.05.2013, Az. B 4 AS 79/12 R.
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