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Hartz IV Empfängerin vom Jobcenter beschattet

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Als Hartz-IV-Empfänger muss man jederzeit damit rechnen, dass sich das Jobcenter ankündigt, klingelt und prüft, ob man möglicherweise nicht doch über seine Verhältnisse lebt. Wenn der Außendienst des Jobcenters aber durchs Küchenfenster lugt und 31 Mal vor der Tür steht, grenzt das an Beschattung. Da die alleinerziehende junge Mutter dabei nicht angetroffen wurde, strich das Jobcenter ihr alle Sozialleistungen.

Sozialbetrug verhindern

Besuche vom Jobcenter sind absolut üblich. Denn die Angaben aus den Anträgen auf Hartz IV müssen kontrolliert werden. Schließlich könnte sonst jeder behaupten, auf Hilfe vom Staat angewiesen zu sein. Die Überprüfung „geschieht meist im Beisein des Kunden, oder telefonisch, wenn es persönlich nicht möglich ist“, so ein Sprecher der Bundesagentur für Arbeit (BA) gegenüber Focus Online.

Sobald auch nur der geringste Zweifel daran besteht, dass der Antragssteller wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat, kommt der Außendienst des Jobcenters ins Spiel. Er muss die Angaben überprüfen. Ein solcher Besuch werde in der Regel schriftlich angekündigt, teilweise nur zwei Tage vorher, erklärt die Bundesagentur. Ziel dieser Kontrollen sei es, Sozialbetrug zu verhindern. Deshalb, betont die BA, handle sich nicht um eine heimliche Überwachung oder gar Beschattung.

31 Besuche vom Außendienst

Dieser Eindruck wird allerdings erweckt, wenn der Außendienst eine junge Mutter gleich 31 Mal besucht und dabei durchs Küchenfenster schaut. Angetroffen wurde die 27-Jährige in dieser Zeit nicht. Die Hartz IV Empfängerin selbst erklärte, sie sei mit den Kindern oft zu Besuch bei Verwandten.

Die Bundesagentur sieht im Blick durchs Küchenfenster lediglich den letzten Versuch einer Kontaktaufnahme. Der ist gescheitert, mit der Folge, dass der Frau kein Hartz 4 mehr gezahlt wird. Denn, so der BA-Sprecher: „Es gibt in der Tat Bürger, die hier einen Antrag auf Sozialhilfe stellen und dann etwa in die Türkei fliegen und dort ganz normal arbeiten.“ Zudem sei die Tatsache, dass die Frau an der von ihr genannten Adresse nicht erreichbar ist, ein gewichtiger Grund für Zweifel am Antrag und habe Konsequenzen.