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Bürgergeld: Nach dem Umzug scheitert Eilantrag auf Doppelmiete

Die alte Wohnung kostete weiter Miete, obwohl eine Bürgergeld-Empfängerin bereits umgezogen war. Vom Jobcenter verlangte sie die zusätzlichen Kosten im Eilverfahren zurück. Doch eine schnelle Erstattung bekam sie nicht. Für das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen war entscheidend, dass der Wohnungswechsel längst abgeschlossen war. Dass die Frau die alte Miete bereits selbst beglichen hatte, kam als weiterer Grund hinzu.

Nach dem Umzug blieben zwei Forderungen offen

Vor dem Sozialgericht Köln hatte die Frau zunächst mehrere Kosten ihres Wohnungswechsels geltend gemacht. Im Beschwerdeverfahren ging es schließlich noch um die Miete für ihre frühere Wohnung und um Renovierungskosten in der neuen Unterkunft. Eine Mietkaution sowie Umzugskosten von 2.677,50 Euro waren dagegen ausdrücklich nicht mehr Teil des Streits.

Das Sozialgericht lehnte die beantragte einstweilige Anordnung am 24. Juni 2026 ab. Daraufhin wandte sich die Leistungsempfängerin an das Landessozialgericht. Auch dort blieb sie erfolglos (L 7 AS 1320/26 B ER).

Damit stand allerdings nicht fest, dass das Jobcenter die verlangten Kosten endgültig nicht übernehmen muss. Das Gericht prüfte nur, ob die Frau das Geld sofort und vorläufig erhalten sollte. Dafür hätte neben einem möglichen Anspruch eine akute Notlage bestehen müssen, die eine Entscheidung im regulären Verfahren nicht abwarten konnte.

Die alte Wohnung musste nicht mehr gesichert werden

Bei der Doppelmiete fehlte es aus Sicht des LSG bereits grundsätzlich an dieser Eilbedürftigkeit. Die Frau lebte inzwischen in der neuen Wohnung. Eine Zahlung für die frühere Unterkunft hätte deshalb nicht mehr das aktuell genutzte Zuhause geschützt, sondern nur noch die Forderung des bisherigen Vermieters ausgeglichen.

Auch für die neue Wohnung drohte keine unmittelbare Gefahr. Nach den eigenen Angaben der Antragstellerin bestanden dort keine Mietrückstände, die eine Kündigung hätten auslösen können. Das Gericht sah daher keinen wesentlichen Nachteil, den es nur mit einer sofortigen Zahlung hätte verhindern können.

Erst zusätzlich verwies der Senat darauf, dass die Frau die Miete für die alte Wohnung bereits aus eigenen Mitteln bezahlt hatte. Die Eigenzahlung war damit nicht der alleinige oder erste Grund für die Ablehnung. Nach der Argumentation des Gerichts wäre der Eilantrag schon daran gescheitert, dass der Umzug beendet war und die alte Miete nicht mehr der Sicherung der aktuellen Wohnung diente.

Auch die Renovierung war schon erledigt

Bei den Renovierungskosten kam es ebenfalls auf den Zeitpunkt an. Die geplanten Arbeiten in der neuen Wohnung waren während des Verfahrens ausgeführt und aus eigenen Mitteln bezahlt worden. Eine gegenwärtige Notlage, die das Gericht durch eine vorläufige Überweisung noch hätte abwenden können, bestand damit auch nicht mehr.

Ausgeschlossen ist eine spätere Erstattung deshalb nicht. Das LSG verwies die Frau auf das noch offene Verwaltungsverfahren beim Jobcenter. Zugleich hielt es fest, dass nichts darauf hindeute, die Behörde werde sich der Übernahme angemessener Renovierungskosten verschließen, sobald hinreichende Nachweise vorliegen.

Für beide Forderungen gilt somit dieselbe Trennung: Der Beschluss verneint die besondere Dringlichkeit, entscheidet aber nicht abschließend über den Zahlungsanspruch. Ob die Doppelmiete oder die Renovierungskosten zu übernehmen sind, bleibt einer Prüfung außerhalb des Eilverfahrens vorbehalten.

Doppelmieten sind nicht generell ausgeschlossen

Dass der Eilantrag scheiterte, bedeutet auch nicht, dass beim Bürgergeld stets nur eine Wohnung berücksichtigt werden kann. Das Bundessozialgericht hat bereits im Urteil B 14 AS 2/19 R anerkannt, dass im Monat eines Umzugs die tatsächlichen Kosten beider Unterkünfte zum Wohnbedarf gehören können. Dafür müssen beide Wohnungen noch zu Wohnzwecken genutzt werden und die zeitliche Überschneidung darf sich nicht vermeiden lassen.

Umziehen mit Bürgergeld: Jobcenter muss Doppelmiete zahlen

Ist die alte Wohnung bereits aufgegeben, kann sich die rechtliche Einordnung ändern. Ihre Kosten dienen dann nicht mehr dem laufenden Wohnen. Je nach Umständen kommen sie als Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 SGB II in Betracht, wobei eine vorherige Zusicherung des Jobcenters regelmäßig eine wichtige Rolle spielt.

Entscheidend sind deshalb nicht allein zwei parallel laufende Mietverträge. Es kommt darauf an, warum sich die Überschneidung nicht vermeiden ließ, wie lange beide Wohnungen tatsächlich genutzt wurden und ob das Jobcenter die zusätzlichen Kosten vor dem Umzug zugesichert hatte. Diese Fragen beantwortete das LSG in dem Eilverfahren nicht.

Der Beschluss trennt Anspruch und Dringlichkeit

Der Fall dreht sich damit weniger um die grundsätzliche Übernahme einer Doppelmiete als um die Grenzen des gerichtlichen Eilverfahrens. Als das LSG entschied, war die Frau bereits umgezogen, die alte Miete war bezahlt und auch die Renovierung war abgeschlossen. Eine sofortige Überweisung hätte keine drohende Wohnungsnot mehr verhindert, sondern nur bereits entstandene Ausgaben ausgeglichen.

Ob das Jobcenter diese Ausgaben am Ende tragen muss, ist eine andere Frage. Genau darüber sagt der Beschluss nichts Abschließendes. Er stellt lediglich klar, dass ein möglicher Erstattungsanspruch allein noch keine besondere Eile begründet.