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Bürgergeld: Jobcenter darf jetzt direkt beim Vermieter nachfragen

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Wer Bürgergeld bezieht und seinem Vermieter nichts davon erzählt hat, konnte sich bislang einigermaßen sicher fühlen. Seit dem 1. Juli 2026 hat das Jobcenter einen neuen, direkten Draht zum Vermieter – und muss den Leistungsempfänger davon vorher nicht einmal in Kenntnis setzen. Ganz ausgeliefert ist man dem aber nicht: Legt man notwendige Nachweise vor, bleibt die Anfrage beim Vermieter in aller Regel aus.

Vermieter sind jetzt zur Auskunft verpflichtet

Der neue § 60 Absatz 6 SGB II bringt eine klare Pflicht für Vermieter: Wer an einen Bürgergeld-Empfänger vermietet, muss dem Jobcenter auf Verlangen Auskunft geben, soweit das für die Leistungsprüfung erforderlich ist. Das betrifft vor allem die Miethöhe, die Dauer des Mietverhältnisses, wie viele Personen in der Wohnung leben und wie die Nebenkosten abgerechnet werden.

Eine Vorwarnung an Leistungsempfänger schreibt das Gesetz nicht vor. § 60 Absatz 6 SGB II verlangt ebenso wenig, dass das Jobcenter zunächst erfolglos Unterlagen beim Bürgergeld-Empfänger angefordert haben muss, bevor es beim Vermieter nachfragt. Entscheidend ist nur, ob die Auskunft für die Aufgaben des Jobcenters gebraucht wird.

Genau das betont auch die Gesetzesbegründung: Die Vermieteranfrage soll nur kommen, wenn sie sich nicht vermeiden lässt. Die Bundesregierung macht darin klar, dass Leistungsempfänger, die ordnungsgemäß und rechtzeitig mitwirken, eine solche Anfrage verhindern können – und ihren Bürgergeld-Bezug damit vor dem Vermieter geheim halten. Ein Automatismus ist damit ausdrücklich nicht gewollt.

In der Praxis heißt das: Das Jobcenter darf nicht wahllos jeden Vermieter anschreiben. Braucht es aber wirklich Klarheit über die Unterkunftskosten, muss es den Leistungsempfänger vorher weder informieren noch ihm eine letzte Frist einräumen – das schreibt § 60 Absatz 6 SGB II schlicht nicht vor.

Diese Mietdaten darf das Jobcenter verlangen

Ganz freie Hand hat das Jobcenter dabei nicht: Abfragen darf es nur, was es für seine Prüfung tatsächlich benötigt. Über die im Gesetz genannten Punkte hinaus – Miete, Mietdauer, Nutzerzahl, Abrechnung – nennt die Gesetzesbegründung auch Heizungsart und Warmwasserbereitung, sofern das im Einzelfall eine Rolle spielt.

Reicht die Auskunft allein nicht aus, geht das Jobcenter noch einen Schritt weiter: Nach § 60 Absatz 7 SGB II kann es vom Vermieter auch Belege verlangen, wenn dessen Angaben den Sachverhalt nicht ausreichend klären.

Das gilt übrigens nicht nur für laufende Bürgergeld-Fälle. § 60 Absatz 6 SGB II erfasst auch Wohnungen von Menschen, die Leistungen beantragt oder früher schon einmal bezogen haben. Voraussetzung bleibt auch hier, dass die Angabe für eine Aufgabe nach dem SGB II erforderlich ist.

Warum vollständige Unterlagen jetzt noch wichtiger sind

Zum Standardverfahren bei der Prüfung der Unterkunftskosten wird die Vermieteranfrage dadurch nicht – die Gesetzesbegründung sagt ausdrücklich das Gegenteil. Für Betroffene ist das trotzdem ein guter Grund, offene Fragen zu Miete und Nebenkosten rechtzeitig selbst zu klären.

Mietvertrag, aktuelle Vereinbarungen zur Miethöhe sowie Betriebs- und Heizkostenabrechnungen decken viele dieser Angaben meist schon ab. Wer den Ordner mit alten Abrechnungen ohnehin griffbereit hat, ist klar im Vorteil. Welche Kosten das Jobcenter bei der Miete überhaupt anerkennt, regeln weiterhin die Vorgaben zu den Kosten der Unterkunft beim Bürgergeld. Liegen alle relevanten Angaben vollständig vor, soll laut Gesetzgeber gar keine zusätzliche Vermieteranfrage nötig sein.

Das ist etwas anderes als die klassische Mietbescheinigung. Der Leistungsempfänger muss seinen Vermieter dafür nicht extra einen Jobcenter-Vordruck ausfüllen lassen. Die neue Vorschrift gibt dem Jobcenter stattdessen einen eigenen Auskunftsanspruch direkt gegenüber dem Vermieter.

Jobcenter darf keine Mietbescheinigung fordern

Datenschutz schützt nicht vor der neuen Auskunftspflicht

Grundsätzlich gilt im Datenschutz: Sozialdaten werden bei der betroffenen Person selbst erhoben. § 67a Absatz 2 SGB X erlaubt eine Erhebung bei Dritten aber, wenn eine eigene Rechtsvorschrift das zulässt. Genau diese Grundlage liefert seit Juli § 60 Absatz 6 SGB II für Angaben rund um die Unterkunft – der neue Weg zum Vermieter ist damit rechtlich sauber abgesichert.

Für Leistungsempfänger bleibt es deshalb bei einem einfachen Rat: Wer Fragen zu den Wohnkosten offenlässt, muss damit rechnen, dass das Jobcenter die fehlenden Angaben direkt beim Vermieter einholt. Wer die benötigten Angaben selbst vollständig und rechtzeitig liefert, kann eine solche Anfrage nach der ausdrücklichen Vorstellung des Gesetzgebers verhindern.