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Wer Bürgergeld bekommt soll kein Auto haben

Fröhliche junge Frau am Steuer eines PKW

Beim Bürgergeld sind Ausgaben für den Unterhalt eines Autos nicht vorgesehen und ausdrücklich bei der Ermittlung des Regelbedarfs nicht berücksichtigt, weil ein Pkw nicht existenzsichernd sei. Anstelle eines Autos sollen Empfänger der Grundsicherung auf öffentliche Verkehrsmittel oder ein Fahrrad zurückgreifen.

Nur wer erwerbstätig ist und einer Arbeit nachgeht, soll nach dem Willen des Gesetzgebers ein Auto fahren – darauf deuten zumindest die Auswertungen zur Regelsatzermittlung hin. Aktuell sind im Regelsatz für Verkehr 50,50 Euro monatlich vorgesehen, wobei Ausgaben für einen privaten Pkw darin ausdrücklich ausgeschlossen.

Jobcenter muss unter Umständen Autoreparatur bezahlen

Eigenes Auto nicht existenzsichernd und regelbedarfsrelevant

Hierzu heißt es im Referentenentwurf zum RBEG:

Wie beim RBEG 2011 und RBEG 2017 werden die Ausgaben für Personenkraftwagen
(PKW), und Krafträder sowie deren Nutzung nicht als regelbedarfsrelevant anerkannt. Gleiches gilt für den Urlaubsreiseverkehr, weshalb die Ausgaben für den Luftverkehr nicht als regelbedarfsrelevant berücksichtigt werden. Diese Ausgabenposition ist nicht existenzsichernd und gehört damit nicht zum existenzsichernden Bedarf.

Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes (14.07.2020)

Im aktuellen Regelsatz sind aufgrund der Fortschreibung bei der Regelbedarfsermittlung für die Abteilung Verkehr insgesamt 50,50 Euro vorgesehen, wovon 45,96 Euro auf öffentliche Verkehrsmittel und 4,54 Euro auf die Anschaffung, Wartung und Pflege von Fahrrädern entfallen.

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Pkw nur als Werbungskosten zu berücksichtigen

Bürgergeld-Bedürftige, die einen Pkw benötigen, um einer Arbeit nachzugehen, können die Kosten für ein Auto nur als Werbungskosten bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens geltend machen – es gibt also keinen direkten Zuschuss des Jobcenters, sondern die Kosten erhöhen lediglich den Freibetrag auf das Erwerbseinkommen. Dabei wird das Auto nur bei dem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt, das auch die Einkünfte damit erzielt.

Hilfebedürftige, die ein Fahrzeug besitzen aber damit kein Erwerbseinkommen erzielen, müssen alle Kosten aus dem Regelsatz selbst stemmen.

Werbungskosten beim Pkw sind beispielsweise Fahrtkosten, die als Pauschale mit 0,20 Euro je Fahrtkilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt werden können. Ebenso die Kfz-Versicherung. Wenn höhere Kosten entstehen, müssen diese nachgewiesen werden. Dies gestaltet sich in der Praxis jedoch schwierig, da ein Fahrtenbuch geführt werden müsste um zu ermitteln, welche Fahrten „privat“ und welche Fahrten im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit im Zusammenhang stehen.

Ungleichbehandlung durch Grundfreibetrag

Dass Pkw-Kosten nur im Rahmen der Werbungskosten berücksichtigt werden können, ist eine Ungleichbehandlung gegenüber Erwerbstätigen, bei denen keine Fahrtkosten zur Arbeitsstätte anfallen. Alle erwerbstätigen haben den Grundfreibetrag von 100 Euro nach § 11b Abs. 2 SGB II auf das Erwerbseinkommen. Übersteigt das monatliche Einkommen 400 Euro, so können auch höhere Werbungskosten als der Grundfreibetrag berücksichtigt werden. Die anrechenbaren Kosten für einen Pkw müssen also zunächst im Monat mehr als die 100 Euro Grundfreibetrag betragen, damit sie sich überhaupt auswirken können.

Erwerbstätige Bürgergeld Bedürftige, die ihre Arbeitsstätte zu Fuß erreichen können (z.B. in einer Großstadt), sind damit deutlich besser gestellt als Aufstocker, die einen Fahrtweg mit dem Auto zurücklegen müssen – etwa im ländlichen Raum mit schlechter Verkehrsinfrastruktur.

Auto zählt zum Vermögen

Nach dem SGB II ist ein Auto mit einem Wert von bis zu 15.000 Euro unschädlich für den Bürgergeldbezug. Ein den Betrag von 15.000 Euro übersteigender Fahrzeugwert wird auf das Schonvermögen angerechnet und mindert dieses entsprechend. Dabei gilt der Freibetrag von 15.000 Euro für jedes erwerbsfähige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

Wie teuer darf ein Auto mit Bürgergeld sein?

So können zwei Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft einen Wagen mit Wert von jeweils bis 15.000 Euro anrechnungsfrei besitzen – haben aber zwei Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gemeinsam einen Wagen mit Wert von bspw. 18.000 Euro, so würden 3.000 Euro das Schonvermögen reduzieren. Wobei es hier auf die individuelle Situation im Haushalt ankommt.

Titelbild: maxbelchenko / shutterstock

Peter Piekarz

Peter Piekarz