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Aus für Rente mit 63: Fünf Jahre Übergang sind der CDU zu lang

Die Rente mit 63 soll abgeschafft werden, doch über das Tempo streitet die Koalition. Arbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) hält etwa fünf Jahre Übergang für denkbar, Unionsfraktionschef Thorsten Frei (CDU) ist das zu lang. Für rentennahe Jahrgänge entscheidet der Ausgang des Streits darüber, ob bereits vorbereitete Rentenstarts bestehen bleiben oder längere Arbeit und dauerhafte Abschläge drohen.

Frei sind fünf Jahre Übergang zu lang

Übergangsregeln und Vertrauensschutz seien notwendig, sagte Frei dem Redaktionsnetzwerk Deutschland. Zugleich stellte er klar: „Aber fünf Jahre halte ich für zu lang.“ Welchen Zeitraum Frei stattdessen für angemessen hält, ließ er offen.

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Damit verschärft sich der Konflikt mit der SPD. Deren Rentenexpertin Annika Klose hatte eine fünfjährige Übergangsfrist vorgeschlagen. Auch Bas zeigte sich für diesen Zeitraum offen und versprach am 11. September im Bundestag, es werde Vertrauensschutz geben. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch noch nicht vor. Das Arbeitsministerium arbeitet erst an der konkreten Ausgestaltung.

Die Alterssicherungskommission empfiehlt, die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren zum frühestmöglichen Zeitpunkt abzuschaffen. Dabei müsse der verfassungsrechtlich gebotene Vertrauensschutz berücksichtigt werden. Eine bestimmte Frist nennt der Bericht nicht. Die aktuelle Auseinandersetzung entscheidet deshalb darüber, wie schnell dieser Teil der geplanten Rentenreform tatsächlich greifen könnte.

Was die Übergangsfrist konkret abfedern soll

Hinter dem Schlagwort Rente mit 63 steht die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Erforderlich sind 45 Jahre mit anrechenbaren Versicherungszeiten. Mit 63 kann diese Rente aber inzwischen niemand mehr neu beginnen. Für den Jahrgang 1961 liegt die Altersgrenze bei 64 Jahren und sechs Monaten, für 1962 bei 64 Jahren und acht Monaten und für 1963 bei 64 Jahren und zehn Monaten. Ab dem Jahrgang 1964 gilt ein Rentenalter von 65 Jahren.

Eine Übergangsfrist soll verhindern, dass Beschäftigte kurz vor dem geplanten Ruhestand von einem Tag auf den anderen nach neuen Regeln behandelt werden. Denkbar wäre etwa, dass die bisherige Rente noch für einige Jahre bestehen bleibt, bestimmte rentennahe Jahrgänge ausgenommen werden oder bereits geschlossene Altersteilzeit- und Aufhebungsverträge weiter nach altem Recht berücksichtigt werden. Welche Form die Koalition wählt, ist noch offen.

Eine mögliche Konstellation zeigt die praktische Wirkung: Ein Angehöriger des Jahrgangs 1964 hat für 2029 den abschlagsfreien Rentenbeginn mit 65 geplant und erreicht bis dahin 45 Versicherungsjahre. Altersteilzeit, Ende des Arbeitsvertrags und Rücklagen sind auf diesen Termin abgestimmt. Würde die Rentenart bereits 2028 entfallen und gäbe es keine Ausnahme, müsste er möglicherweise länger arbeiten oder auf eine andere Altersrente mit lebenslangen Abschlägen ausweichen. Genau diesen abrupten Bruch soll die Übergangsregelung abfedern.

Eine fünfjährige Frist würde solchen Planungen mehr Vorlauf geben. Eine kürzere Frist könnte dagegen bereits Menschen erfassen, deren Rentenbeginn vorbereitet ist. Welche Jahrgänge betroffen wären, lässt sich noch nicht seriös bestimmen. Dafür fehlen der Beginn der Frist, mögliche Stichtage und Regeln für bereits getroffene Vereinbarungen.

Die finanzielle Bedeutung kann erheblich sein. Wer die Voraussetzungen für die Altersrente nach 35 Versicherungsjahren erfüllt, kann nach geltendem Recht zwar weiterhin vor der Regelaltersgrenze aufhören, muss dafür aber einen lebenslangen Abschlag von 0,3 Prozent je Monat hinnehmen. Für einen 1964 Geborenen wären es bei einem Beginn mit 65 statt mit 67 derzeit 7,2 Prozent. Bei einer angenommenen Bruttorente von 1.800 Euro entspricht allein der Abschlag 129,60 Euro im Monat und 1.555,20 Euro im Jahr. Die Modellrechnung zeigt nur die Wirkung des geltenden Rechts, denn auch diese Rentenart soll nach den Kommissionsplänen verändert werden.

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Fünf Jahre sind keine feste rechtliche Vorgabe

Die Zahl von fünf Jahren orientiert sich an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2004 (Az. 1 BvR 2491/97). Damals ging es um die beschleunigte Anhebung des Renteneintrittsalters für Frauen. Den Betroffenen blieb eine erneute Anpassungszeit von mindestens fünf Jahren. Das Gericht hielt diesen Zeitraum in der damaligen Konstellation für ausreichend.

Daraus lässt sich jedoch keine allgemeine Fünfjahresfrist für Änderungen zulasten der Versicherten ableiten. Im damaligen Verfahren wurde der Rentenbeginn zeitlich verschoben, nicht ersatzlos gestrichen. Außerdem blieb ein früherer Beginn mit höheren Abschlägen möglich. Das Bundesverfassungsgericht bewertete damit eine andere Rechtsänderung und erklärte fünf Jahre nicht zu einer allgemeingültigen Untergrenze.

Eine kürzere Übergangsfrist wäre deshalb nicht allein wegen ihrer Dauer automatisch verfassungswidrig. Entscheidend wäre, wie stark sie in bereits verfestigte Planungen eingreift und welche Ausnahmen der Gesetzgeber für rentennahe Versicherte vorsieht. Je schneller die heutige Regelung enden soll, desto wichtiger werden Stichtage und Sonderregeln für bereits vereinbarte Altersteilzeit oder einen unmittelbar bevorstehenden Rentenbeginn.

Noch hat sich an der Rente mit 63 nichts geändert

Bislang gelten die bisherigen Regeln weiter. Wer 45 Versicherungsjahre und die maßgebliche Altersgrenze erreicht, kann die Rente für besonders langjährig Versicherte weiterhin ohne Abschläge beziehen. Für die Abschaffung gibt es noch keinen Gesetzentwurf. Deshalb steht auch nicht fest, welche Jahrgänge noch nach den heutigen Regeln in Rente gehen können.

Offen ist außerdem, ob bereits vereinbarte Altersteilzeit berücksichtigt wird. Genau darauf kommt es für Beschäftigte an, die ihren Ruhestand schon vorbereitet haben. Greift keine Ausnahme, müssen sie je nach Versicherungsverlauf länger arbeiten oder eine andere Altersrente mit dauerhaften Abschlägen wählen.