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Schutzrente: Zwei Jahre früher in Rente ohne Abschlag bei gesundheitlichen Problemen

35 Versicherungsjahre sollen künftig reichen, um bei schweren gesundheitlichen Einschränkungen bis zu zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente zu gehen. Die Rentenkommission will damit Beschäftigte auffangen, die ihren langjährig ausgeübten Beruf nicht mehr schaffen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könnten. Genau diese Gruppe erhält nach heutigem Recht keine Erwerbsminderungsrente. Beschlossen ist die neue Schutzrente noch nicht.

Die Schutzrente soll eine Lücke der Erwerbsminderungsrente schließen

Für die Erwerbsminderungsrente zählt nicht, ob jemand seinen erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf noch ausüben kann. Entscheidend ist das Leistungsvermögen auf dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt. Wer gesundheitlich noch mindestens sechs Stunden täglich in einer Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, erfüllt die medizinischen Voraussetzungen nicht.

Damit entsteht kurz vor dem Rentenalter eine harte Lücke. Ein körperlich belastender Beruf kann nicht mehr möglich sein, während eine leichtere Tätigkeit theoretisch weiterhin erreichbar bleibt. Die Kommission verweist darauf, dass bei eintretender Arbeitslosigkeit kurz vor dem regulären Rentenbeginn kaum Vermittlungschancen bestehen. Nach 18 oder 24 Monaten Arbeitslosengeld droht dann der Wechsel in die Grundsicherung.

Die Alterssicherungskommission schlägt deshalb einen neuen Tatbestand der beruflichen Leistungseinschränkung vor. Geprüft werden soll nicht mehr nur, wie viele Stunden jemand allgemein arbeiten kann. Für rentennahe Versicherte soll zusätzlich zählen, ob das langjährig ausgeübte Berufsfeld aus gesundheitlichen Gründen noch erreichbar ist.

Zwei Jahre ohne Abschlag, fünf Jahre früher mit Kürzung

Der Vorschlag lehnt sich an die Altersrente für schwerbehinderte Menschen an. Wer die Voraussetzungen erfüllt, soll zwei Jahre vor der jeweiligen Regelaltersgrenze ohne Abschlag in Rente gehen dürfen. Ein noch früherer Beginn soll für weitere drei Jahre möglich sein, dann jedoch mit Abschlägen. Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren läge der abschlagsfreie Beginn damit bei 65 Jahren, der früheste Beginn mit Kürzung bei 62 Jahren.

Vorausgesetzt werden mindestens 35 Versicherungsjahre und eine individuelle Gesundheitsprüfung. Zur Wartezeit zählen nicht ausschließlich Jahre mit Beitragszahlung. Auch anerkannte Bürgergeld-Zeiten können für die 35 Jahre Bedeutung haben, obwohl sie den Rentenbetrag nicht erhöhen.

Der Bericht nennt einen Grad der Behinderung von 50 nicht als Bedingung. Ob der Gesetzgeber einen solchen Nachweis zusätzlich verlangt, bleibt offen. Ebenso wenig ersetzt ein Pflegegrad die vorgesehene Gesundheitsprüfung. Pflegegrad, Schwerbehinderung und Erwerbsminderung bleiben rechtlich unterschiedliche Bewertungen.

7,2 Prozent Abschlag entsprechen 108 Euro im Monat

Die finanzielle Wirkung zeigt eine Modellrechnung. Angenommen wird eine reguläre Bruttorente von 1.500 Euro und eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Wer nach geltendem Recht als langjährig Versicherter bereits mit 65 in Rente geht, muss für 24 vorgezogene Monate einen dauerhaften Abschlag von 7,2 Prozent hinnehmen. Das sind 108 Euro im Monat und 1.296 Euro im Jahr.

Über 20 Rentenjahre summiert sich der Unterschied nominal auf 25.920 Euro. Künftige Rentenanpassungen sind dabei nicht berücksichtigt. Die geplante Schutzrente würde diesen Abschlag bei einem Beginn zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze vermeiden.

Abschlagsfrei bedeutet allerdings nicht, dass die Rente genauso hoch ausfällt wie nach zwei weiteren Arbeitsjahren. Bis zum früheren Rentenbeginn entstehen keine zusätzlichen Entgeltpunkte mehr. Auch zwei Jahre Arbeitsentgelt fallen weg. Der Vorschlag beseitigt den prozentualen Abschlag, nicht sämtliche finanziellen Folgen des früheren Ausstiegs.

Entscheidend sind die noch offenen Begriffe

Die Kommission nennt vier Punkte, die der Gesetzgeber präzise definieren muss: rentennahe Jahrgänge, langjährig ausgeübtes Berufsfeld, berufliche Leistungseinschränkung und die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Ohne klare Grenzen könnte die Regelung zu neuen Streitigkeiten über Gutachten, Berufswechsel und zumutbare Tätigkeiten führen.

Auch der Starttermin steht nicht fest. Der Kommissionsbericht richtet sich auf Reformen für die Zeit nach 2031. Die Bundesregierung und die Koalition wollen die 33 Empfehlungen zügig umsetzen und das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 abschließen. Bis ein Gesetz verabschiedet und in Kraft getreten ist, bleibt es bei den heutigen Rentenarten. Ein Antrag auf die Schutzrente ist derzeit nicht möglich.