Ein GdB von 80, laut Arzt arbeitsunfähig und nach zwei sozialmedizinischen Stellungnahmen weniger als drei Stunden täglich belastbar: Vieles schien für eine Erwerbsminderungsrente zu sprechen. Trotzdem lehnte die Rentenversicherung den Antrag ab – und bekam vor Gericht recht. Entscheidend war, was die medizinischen Unterlagen tatsächlich belegten.
Zwei Stellungnahmen sahen weniger als drei Stunden
Der 1966 geborene Mann hatte zuletzt bis 2013 als Wagenfertigsteller gearbeitet. Danach bezog er zunächst Kranken- und Arbeitslosengeld, seit November 2015 Leistungen nach dem SGB II. Während einer stationären Reha im Jahr 2017 beantragte er eine Erwerbsminderungsrente.
Bei ihm bestanden unter anderem eine Alkoholabhängigkeit, pathologisches Spielen, eine depressive Störung, Zwangsgedanken und -handlungen sowie Beschwerden an der Halswirbelsäule. Außerdem war ein Grad der Behinderung von 80 anerkannt. Sein behandelnder Facharzt hielt ihn wegen seiner verminderten psychischen Belastbarkeit für arbeitsunfähig.
Hinzu kamen zwei sozialmedizinische Stellungnahmen für die Arbeitsagentur. Beide gingen für mindestens sechs Monate von einem Leistungsvermögen unter drei Stunden täglich aus. Damit trafen sie zwar die für eine volle Erwerbsminderungsrente maßgebliche Stundengrenze. Nach § 43 SGB VI gilt als voll erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit keine drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.
Erwerbsminderungsrente: Warum Pflegegrad und Schwerbehinderung allein nicht reichen
Warum die Erwerbsminderungsrente abgelehnt wurde
Die Rentenversicherung stützte ihre Ablehnung der Erwerbsminderungsrente auf den Reha-Entlassungsbericht und ein eigenes Gutachten. Nach beiden Unterlagen konnte der Mann mindestens sechs Stunden täglich arbeiten. Der Reha-Bericht bezog sich auf leichte Arbeiten, der Gutachter der Rentenversicherung hielt auch mittelschwere Tätigkeiten für möglich. Das Sozialgericht Ulm ließ den Mann später erneut neurologisch und psychiatrisch begutachten.
Der Gerichtsgutachter untersuchte den Mann an zwei Tagen im Juli 2024. Er stellte zwar mehrere Erkrankungen und Einschränkungen fest, hielt den psychischen Befund aber weitgehend für unauffällig. Arbeiten ohne Zeitdruck, ohne gefährliche Maschinen, ohne Überkopfarbeit und ohne Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten seien weiterhin mindestens sechs Stunden täglich möglich.
Damit standen sich unterschiedliche Einschätzungen gegenüber. Ausschlaggebend war für das Gericht nicht ihre Anzahl, sondern ihre Nachvollziehbarkeit. Die beiden Stellungnahmen für die Arbeitsagentur nannten nach Ansicht der Richter weder konkrete Befunde noch eine tragfähige Begründung für das Leistungsvermögen unter drei Stunden. Das ausführliche Gerichtsgutachten beschrieb dagegen Befunde, funktionelle Folgen und die noch möglichen Tätigkeiten.
Mit seiner Berufung wandte der Mann ein, das Sozialgericht habe keine aktuellen medizinischen Unterlagen nach 2018 berücksichtigt. Das traf nach Ansicht des Landessozialgerichts nicht zu, weil das Gutachten auf Untersuchungen aus dem Jahr 2024 beruhte. Zudem hatte das Gericht den Mann zweimal auf die Möglichkeit hingewiesen, nach § 109 SGG die Anhörung eines Sachverständigen seiner Wahl zu beantragen. Er benannte innerhalb der verlängerten Frist jedoch keinen Arzt und zahlte auch den verlangten Kostenvorschuss nicht. Deshalb musste das Gericht kein weiteres Gutachten einholen.
Das Landessozialgericht bestätigte die Ablehnung mit Urteil vom 24. Juni 2026 (Az. L 2 R 3120/25). Der Mann könne unter den genannten Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich arbeiten und sei damit weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
GdB 80 misst etwas anderes
Auch der hohe Grad der Behinderung änderte das Ergebnis nicht. Der GdB bewertet, wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinflussen. Bei der Erwerbsminderungsrente geht es dagegen um die tägliche Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Eine Schwerbehinderung schließt ein rentenrechtliches Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich daher nicht aus. Umgekehrt setzt eine Erwerbsminderungsrente keinen bestimmten GdB voraus. Beide Verfahren nutzen medizinische Unterlagen, beantworten aber unterschiedliche Rechtsfragen.
Auch Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung folgen unterschiedlichen Maßstäben. Die Arbeitsunfähigkeit bezieht sich grundsätzlich auf die bisherige oder eine vergleichbare Tätigkeit. Für die Erwerbsminderungsrente wird weitergehend geprüft, ob irgendeine gesundheitlich zumutbare Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens drei oder sechs Stunden täglich möglich ist. Eine lange Krankschreibung ersetzt diese Prüfung nicht.
Was medizinische Unterlagen leisten müssen
Medizinische Stellungnahmen müssen in einem Rentenverfahren mehr liefern als Diagnosen und eine knappe Stundenangabe. Kommen Gutachten zu abweichenden Ergebnissen, entscheidet die Qualität der Begründung. Befunde, daraus folgende funktionelle Einschränkungen und die konkrete zeitliche Belastbarkeit müssen schlüssig miteinander verbunden sein.
Besonders wichtig sind Angaben dazu, welche Anforderungen nicht mehr bewältigt werden können, wie sich Konzentration, Ausdauer, Anpassungsfähigkeit oder körperliche Belastbarkeit im Tagesverlauf verändern und warum diese Einschränkungen auch für leichte Tätigkeiten gelten. Im entschiedenen Verfahren fehlte diese Begründung gerade in den Stellungnahmen, die ein Leistungsvermögen unter drei Stunden annahmen.
Arbeitsagentur, Versorgungsamt und Rentenversicherung können denselben Gesundheitszustand deshalb unterschiedlich bewerten, ohne dass ihre Entscheidungen zwangsläufig widersprüchlich sind. Für die Erwerbsminderungsrente zählt am Ende nicht das stärkste Schlagwort in der Akte, sondern die medizinisch nachvollziehbar belegte Zahl der täglich noch möglichen Arbeitsstunden.
