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Übergang von EM-Rente zur Altersrente – fehlende Beitragsjahre kürzen die Rente nicht

Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, muss beim anschließenden Wechsel in die Altersrente grundsätzlich keine niedrigere Bruttorente befürchten. Das gilt auch, wenn während der Krankheit keine weiteren Beiträge aus einer Beschäftigung hinzugekommen sind: Die bisherigen persönlichen Rentenpunkte werden übernommen, sofern die neue Berechnung nicht ohnehin günstiger ausfällt.

Die DRV stellt die Rente automatisch um

Für den Jahrgang 1960 steht der Wechsel mit 66 Jahren und vier Monaten an. Wer beispielsweise im Juli 1960 geboren wurde, erreicht diese Regelaltersgrenze im November 2026. Die Altersgrenze steigt mit den folgenden Jahrgängen weiter an und liegt für ab 1964 Geborene bei 67 Jahren.

Wer bis zu seiner persönlichen Regelaltersgrenze eine Erwerbsminderungsrente bezieht, erhält anschließend grundsätzlich die Regelaltersrente. Die Deutsche Rentenversicherung stellt die Zahlung nach § 115 Abs. 3 SGB VI ohne gesonderten Antrag um, sofern der Versicherte nichts anderes bestimmt. Ob er gesundheitlich noch arbeiten könnte, spielt für den weiteren Rentenbezug dann keine Rolle mehr.

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Die bisherigen Rentenpunkte zählen weiter

Weil Versicherte durch die Erwerbsminderung oft nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr arbeiten können, rechnet die Deutsche Rentenversicherung bei der EM-Rente so, als hätte der Versicherte bis zu einem gesetzlich festgelegten Alter weiter Beiträge gezahlt. Wie viele Rentenpunkte diese sogenannte Zurechnungszeit bringt, richtet sich nach seinem bisherigen Versicherungsverlauf. Auch die daraus entstandenen persönlichen Rentenpunkte bleiben beim anschließenden Wechsel in die Altersrente erhalten.

Beim Wechsel berechnet die DRV die Altersrente neu. Fällt sie höher aus als die bisherige volle Erwerbsminderungsrente, wird künftig der höhere Betrag gezahlt. Ergibt die Berechnung dagegen weniger, bleibt bei ansonsten unveränderten Verhältnissen mindestens die bisherige Bruttorente erhalten. Dafür sorgt der gesetzliche Besitzschutz nach § 88 Abs. 1 SGB VI.

Dieser Schutz gilt auch, wenn die Altersrente nicht unmittelbar auf die EM-Rente folgt. Sie muss allerdings innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des EM-Rentenbezugs beginnen. Bei einer längeren Pause ist die bisherige Rentenhöhe durch diese Regelung nicht mehr gesichert. Entscheidend ist dabei, ab welchem Monat die Altersrente zusteht – den Antrag innerhalb der 24 Monate einzureichen, genügt nicht.

Die alten Abschläge bleiben

Mit den bisherigen persönlichen Rentenpunkten übernimmt die Altersrente grundsätzlich auch die darin enthaltenen Abschläge. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente können das bis zu 10,8 Prozent sein. Diese Kürzung bleibt für die bereits verwendeten Punkte bestehen, obwohl die Altersrente nun zum regulären Termin beginnt. Nach § 77 Abs. 3 SGB VI gilt für sie weiterhin der frühere Zugangsfaktor. Das kann auch Versicherte treffen, die ihre EM-Rente erst rückwirkend durchsetzen: Die Abschläge aus der nachträglich bewilligten Erwerbsminderungsrente bleiben im Alter grundsätzlich erhalten.

Erwerbsminderungsrente erstritten – Abschläge bleiben im Alter

Nach einer teilweisen Erwerbsminderungsrente kann die Altersrente dagegen deutlich höher ausfallen. Während die teilweise EM-Rente mit dem Rentenfaktor 0,5 berechnet wird, gilt für die Altersvollrente der Faktor 1,0. Hinzu kommt, dass die DRV für die Hälfte der zuvor verwendeten Entgeltpunkte den Zugangsfaktor neu bestimmt. Wer unmittelbar in die Regelaltersrente wechselt, erhält diesen Teil damit ohne die bisherigen EM-Abschläge.

Auch der seit Juli 2024 gezahlte Zuschlag für ältere Erwerbsminderungsrenten bleibt beim unmittelbaren Wechsel in die Altersrente erhalten. Er beträgt für berechtigte Renten mit Beginn von Januar 2001 bis Juni 2014 7,5 Prozent, bei einem Beginn von Juli 2014 bis Dezember 2018 sind es 4,5 Prozent. Wer diesen EM-Rentenzuschlag bereits erhält, bekommt ihn also auch mit der anschließenden Altersrente weiter.

Die spätere Höhe vorab erfahren

Wie hoch die spätere Altersrente voraussichtlich ausfällt, lässt sich schon vor dem Wechsel bei der Rentenversicherung erfragen. EM-Rentner haben nach § 109 Abs. 1 SGB VI Anspruch auf eine entsprechende Auskunft. Die DRV berechnet den Betrag anhand der gespeicherten Versicherungszeiten und des geltenden Rechts. Das Ergebnis ist zwar noch keine verbindliche Zusage, hilft aber bei der finanziellen Planung.

Diese Auskunft müssen EM-Rentner selbst anfordern, denn mit Beginn der EM-Rente endet der regelmäßige Versand der Renteninformationen und Rentenauskünfte.