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Keine Erwerbsminderungsrente: Sie war zu früh erwerbsgemindert

Fünf Versicherungsjahre hatte eine sehbehinderte Frau bereits 2003 zusammen. Als sie später eine Erwerbsminderungsrente beantragte, hielt ihr die Rentenversicherung jedoch entgegen, dass sie schon vor ihrer ersten Beschäftigung voll erwerbsgemindert gewesen sei. Die Frau zog vor Gericht und erstritt zunächst eine Rente ab Januar 2011. Doch die Rentenversicherung wehrte sich gegen das Urteil – mit Erfolg.

Fünf Jahre allein genügen nicht

Die im November 1980 geborene Frau nahm im August 1998 eine Beschäftigung in einem Berufsförderungswerk auf. Ihr Arbeitsplatz war auf ihre Sehbehinderung zugeschnitten. Durch diese Tätigkeit hatte sie im August 2003 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt.

Als sie im Januar 2011 eine Rente beantragte, kam es allerdings auf die Reihenfolge an: Für eine Erwerbsminderungsrente müssen die fünf Versicherungsjahre grundsätzlich schon vor Eintritt der Erwerbsminderung zusammengekommen sein. Zusätzlich sind regelmäßig drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt erforderlich.

Die Rentenversicherung ging bei der Frau von einer dauerhaften Erwerbsminderung seit dem 2. August 1998 aus, dem Tag vor ihrer ersten Beschäftigung. Nach dieser Bewertung hatte sie sämtliche Versicherungsjahre erst gesammelt, als sie bereits voll erwerbsgemindert war. Deshalb lehnte die DRV den Antrag im Juli 2011 und den Widerspruch im September desselben Jahres ab.

Für Menschen, die schon vor Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und es seitdem ununterbrochen geblieben sind, sieht § 43 Abs. 6 SGB VI einen Rentenanspruch nach 20 Versicherungsjahren vor. Doch bis zum gewünschten Rentenbeginn im Januar 2011 waren seit der ersten Beschäftigung der Frau erst gut zwölf Jahre vergangen. Um die Rente ab diesem Zeitpunkt zu erhalten, musste sie daher die Einschätzung zum frühen Beginn ihrer Erwerbsminderung entkräften.

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Das Sozialgericht spricht ihr die Rente zu

Im Februar 2016 beantragte sie, die inzwischen bestandskräftige Ablehnung erneut zu überprüfen. Die Rentenversicherung blieb aber auch nach einem weiteren Widerspruch bei ihrer Entscheidung. Daraufhin klagte die Frau vor dem Sozialgericht Berlin, das unter anderem ein augenärztliches Gutachten einholte.

Das Gericht kam zu einer für sie günstigeren Einschätzung: Ihre Erwerbsminderung sei erst im Februar 2010 eingetreten, also Jahre nachdem sie die fünfjährige Wartezeit erfüllt hatte. Am 9. Mai 2022 verurteilte es die Rentenversicherung, der Frau ab Januar 2011 eine volle Erwerbsminderungsrente zu gewähren (Az. S 106 R 2061/16).

Damit wollte sich die DRV nicht abfinden und legte Berufung ein. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ließ den augenärztlichen Sachverständigen ergänzend Stellung nehmen. Anschließend bewertete es die gesundheitliche Entwicklung anders als die erste Instanz.

Die Arbeit im geschützten Bereich genügt nicht

Nach Überzeugung des Landessozialgerichts litt die Frau bereits seit ihrem 14. Lebensjahr an einer hochgradigen Sehbehinderung, die sich später weiter verschlechtert hatte. Schon vor ihrer ersten Beschäftigung sei sie gesundheitlich außerstande gewesen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten. Auch konkrete, für blinde Menschen geeignete Tätigkeiten seien ihr nicht möglich gewesen.

Dass sie dennoch im Berufsförderungswerk gearbeitet hatte, erklärte das Gericht mit den besonderen Bedingungen dort. Sie habe ausschließlich in einem geschützten Bereich arbeiten können und sei auf den speziell ausgestatteten Arbeitsplatz angewiesen gewesen. Ihre Tätigkeit dort überzeugte die Richter deshalb nicht davon, dass sie auch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes hätte arbeiten können.

Damit lag der Beginn der Erwerbsminderung für das Landessozialgericht vor den ersten Versicherungszeiten. Am 20. November 2025 hob es das Urteil des Sozialgerichts auf und wies die Klage ab (Az. L 2 R 232/22).

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Auch beim BSG kommt sie nicht weiter

Weil das Landessozialgericht die Revision nicht zugelassen hatte, legte die Frau dagegen Beschwerde beim Bundessozialgericht ein und beantragte Prozesskostenhilfe. Sie verwies auf mögliche Arbeitsplätze für blinde Menschen und verfügbare Hilfsmittel. Aus ihrer Sicht schloss die Beschäftigung in einer geschützten Einrichtung eine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keineswegs aus. Solche Beschäftigungsmöglichkeiten habe das Landessozialgericht zudem nicht ausreichend untersucht.

Bei der Prüfung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe bestätigte das BSG diesen rechtlichen Ausgangspunkt: Auch Beschäftigte in geschützten Einrichtungen können zu einer wirtschaftlich verwertbaren Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fähig sein. Allerdings hatte das Landessozialgericht diese Möglichkeit nach Ansicht des BSG bereits berücksichtigt. Bei der Frau war es aufgrund der medizinischen Befunde zu dem Ergebnis gekommen, dass ihre gesundheitlichen Einschränkungen eine solche Tätigkeit schon vor der ersten Beschäftigung ausschlossen.

Auch der Vorwurf unzureichender Ermittlungen half ihr nicht weiter. Weder aus ihrem Vorbringen noch aus dem Verhandlungsprotokoll ergab sich für das BSG, dass sie einen entsprechenden Beweisantrag gestellt und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hatte. Die medizinische Bewertung des Landessozialgerichts für falsch zu halten, genügte wiederum nicht, um eine Revision zu eröffnen.

Das BSG sah daher keine hinreichende Aussicht auf eine erfolgreiche Beschwerde und lehnte die Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 27. Mai 2026 ab (Az. B 5 R 159/25 B). Zugleich verwarf es die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, weil sie bis zum Fristende am 3. Februar 2026 nicht begründet worden war. Die anwaltliche Vertretung war insoweit nur mit der Einlegung der Beschwerde beauftragt gewesen. Damit blieb es bei der Aufhebung des ersten Urteils: Die Frau konnte die Rente ab Januar 2011 nicht durchsetzen.