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Scheidung: EM-Rentnerin wehrt sich gegen Rententeilung – ohne Erfolg

Gut acht Jahre lang hatte ihr Mann als Selbstständiger keine eigenen Rentenansprüche aufgebaut. Bei der Scheidung sollte er dennoch an dem teilhaben, was sie in dieser Zeit erworben hatte. Die Frau bezog inzwischen eine volle Erwerbsminderungsrente und hielt die Aufteilung für unfair: Während er weiter fürs Alter vorsorgen könne, sei ihr das aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich. Die Ansprüche aus diesen acht Jahren wollte sie deshalb behalten.

Acht Jahre ohne eigene Vorsorge

Das Paar hatte im August 2000 geheiratet. Von Juni 2004 bis September 2012 war der Mann als selbstständiger Einzelunternehmer tätig, ohne in dieser Zeit Rentenanrechte zu erwerben. Seine Frau bezog seit 2015 eine volle Erwerbsminderungsrente, zuletzt monatlich 1.316,43 Euro.

Nach der Trennung im November 2024 beantragte der Mann die Scheidung. Der Antrag wurde seiner Frau im Dezember 2025 zugestellt. Am 17. März 2026 schied das Amtsgericht Strausberg die Ehe und teilte zugleich die während der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsansprüche auf.

Bei diesem Versorgungsausgleich erhält grundsätzlich jeder die Hälfte der entsprechenden Ansprüche des anderen. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden dafür Anrechte auf das Versicherungskonto des anderen übertragen. Haben beide gleichartige Ansprüche erworben, verrechnet die Rentenversicherung die übertragenen und abgegebenen Anrechte. Dadurch kann sich auch eine bereits laufende Rente verändern.

Die Frau wehrte sich gegen die Einbeziehung ihrer Ansprüche aus den Jahren 2004 bis 2012. Weil ihr Mann für diese Zeit selbst nichts einzubringen hatte, wollte sie ihre damals erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte von der Teilung ausnehmen lassen. Sie legte Beschwerde beim Oberlandesgericht Brandenburg ein.

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Die Frau hält den Ausgleich für unfair

Zunächst vermutete sie fehlende Einträge in der Rentenauskunft ihres Mannes. Die Rentenversicherung bestätigte dem Gericht im Juni 2026 jedoch, dass es dafür keine Hinweise gebe. Während seiner damaligen Selbstständigkeit sei er nicht rentenversicherungspflichtig gewesen.

Daraufhin wandte sich die Frau gegen die Aufteilung selbst. Von den fehlenden Einzahlungen habe sie nichts gewusst, eine Absprache habe es dazu ebenfalls nicht gegeben. Sie hielt es für grob ungerecht, ihre Rentenansprüche unter diesen Umständen teilen zu müssen. Schließlich beziehe sie eine volle Erwerbsminderungsrente und könne aus gesundheitlichen Gründen keine weiteren Ansprüche mehr aufbauen, während ihr Mann noch bis zur regulären Altersgrenze vorsorgen könne.

Der Mann schilderte die gemeinsame Lebensführung dagegen als bewusste Entscheidung beider Partner. Seine Selbstständigkeit und die fehlenden Einzahlungen seien besprochen gewesen und von seiner Frau mitgetragen worden. Von den wirtschaftlichen Vorteilen hätten beide profitiert und die Risiken gemeinsam getragen. Weil sie außerdem stets gemeinsame Steuererklärungen abgegeben hätten, könne ihr die fehlende Altersvorsorge auch nicht entgangen sein.

Die Trennung folgt erst zwölf Jahre später

Das Oberlandesgericht sah keinen Grund, die Ansprüche der Frau von der Teilung auszunehmen. Zwar erlaubt die Härteklausel in § 27 Versorgungsausgleichsgesetz eine solche Ausnahme bei grober Unbilligkeit. Dafür müsste der Ausgleich unter Berücksichtigung aller Umstände aber zu einem unerträglich ungerechten Ergebnis führen.

Bei der fehlenden Vorsorge des Mannes kam es für die Richter insbesondere darauf an, ob er seine Frau im Hinblick auf eine bevorstehende Scheidung gezielt benachteiligt hatte. Dagegen sprach schon der zeitliche Abstand: Seine Jahre ohne Vorsorge endeten 2012, die Trennung folgte erst zwölf Jahre später. Nach Feststellung des Gerichts hatte auch die Frau nicht behauptet, dass damals bereits einer von beiden die Scheidung geplant hätte.

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Ebenso wenig half ihr der Einwand, von den fehlenden Beiträgen nichts gewusst zu haben. Seine Selbstständigkeit war ihr bekannt, und er war damals gesetzlich nicht verpflichtet, eigene Versorgungsansprüche aufzubauen. Aus Sicht des Gerichts hätte zudem die gemeinsame Steuererklärung erkennen lassen müssen, dass er keine Altersvorsorge betrieb.

Der Senat bezog auch die wirtschaftliche Lage kleiner oder neu gegründeter Unternehmen in seine Überlegungen ein. Deren Einnahmen würden mitunter zunächst für den Betrieb oder die laufenden Lebenshaltungskosten verwendet. So könnten die Erträge des Mannes auch in den Familienunterhalt geflossen und seiner Frau zugutegekommen sein. Einen Hinweis darauf, dass er sich ihr gegenüber unredlich verhalten hatte, erkannte das Gericht darin nicht.

Verweis auf den BGH hilft nicht

Die Frau hatte sich außerdem auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2016 berufen (Az. XII ZB 264/13). In jenem Fall ließ sich ein Ehepartner einen Versorgungsanspruch als einmaligen Kapitalbetrag auszahlen, während das Verfahren über den Versorgungsausgleich noch lief. Er wusste, dass er den Anspruch dadurch der Teilung entziehen konnte.

Genau dieser Zusammenhang mit der Scheidung unterschied den BGH-Fall nach Auffassung des Oberlandesgerichts von ihrem Streit. Ihr Mann hatte lange vor der Trennung zeitweise keine Vorsorge betrieben. Auch sonst sah der Senat in ihrem Vorbringen keinen Grund für eine Ausnahme.

Das Oberlandesgericht Brandenburg wies ihre Beschwerde mit Beschluss vom 8. Juli 2026 zurück (Az. 13 UF 46/26). Damit bleiben ihre von Juni 2004 bis September 2012 erworbenen Rentenansprüche Teil des Versorgungsausgleichs. Die Frau muss außerdem die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.