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Keine Witwenrente – weil ihr Mann sich Rentenbeiträge auszahlen ließ


Von der geplanten Auszahlung habe sie nichts gewusst, erklärte die Ehefrau. Ihr Mann ließ sich dennoch 70.425 Euro aus der gesetzlichen Rentenversicherung erstatten. Nach seinem Tod beantragte sie Witwenrente und ging leer aus. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Ablehnung, obwohl es die Frau ausdrücklich als Witwe anerkannte.

Beiträge aus den Jahren 1984 bis 2009 ausgezahlt

Der Mann hatte in Deutschland Rentenbeiträge gezahlt. Sein Versicherungsverlauf enthielt Beitragszeiten zwischen dem 2. Mai 1984 und dem 30. September 2009. Später lebte er in Paraguay. Seinen Wohnsitz in Deutschland hatte er im November 2009 abgemeldet, im Februar 2012 verlor er durch Verzicht die deutsche Staatsangehörigkeit.

Im Juli 2012 beantragte er die Erstattung seiner Beiträge. Die Rentenversicherung bewilligte 70.425 Euro mit Bescheid vom 25. Oktober 2012 und überwies das Geld auf das von ihm benannte Konto. Er focht den Bescheid nicht an.

15 Jahre lag zu viel Witwenrente – 9.486 Euro Rückforderung scheitert

Versicherte können sich ihre Beiträge nicht beliebig auszahlen lassen. Eine gesetzliche Möglichkeit besteht für Personen, die nicht mehr versicherungspflichtig sind und auch kein Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Zudem müssen seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht grundsätzlich 24 Kalendermonate vergangen sein, ohne dass erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

Eine solche Erstattung ist kein gewöhnlicher Zugriff auf ein Sparguthaben. Sie greift in das Versicherungsverhältnis ein. Nach § 210 Abs. 6 SGB VI löst die Beitragserstattung dieses Verhältnis auf. Ansprüche aus den zuvor zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen anschließend nicht mehr. Damit steht auch der Schutz der Hinterbliebenen aus diesen Zeiten auf dem Spiel.

Beim Witwenrentenantrag kam die Erstattung ins Spiel

Nach dem Tod ihres Mannes beantragte die Frau im Februar 2014 erstmals Witwenrente. Die Rentenversicherung teilte ihr mit, dass sämtliche eingezahlten Beiträge erstattet worden seien. Daraus könne kein Anspruch auf Witwenrente mehr entstehen.

Die Frau hielt die Auszahlung für unwirksam. Die Rentenanwartschaft beziehungsweise der Anspruch auf Erstattung habe das gesamte Vermögen ihres Mannes ausgemacht. Deshalb hätte er ihrer Ansicht nach ihre Einwilligung gebraucht. Sie habe aber weder zugestimmt noch von seinem Auszahlungswunsch gewusst.

Nach einem Streit um die erforderlichen Unterlagen und einem ersten Gerichtsverfahren erließ die Rentenversicherung im Oktober 2019 den später angefochtenen Ablehnungsbescheid. Neben den erstatteten Beiträgen führte sie einen zweiten Grund an: Aus der paraguayischen Sterbeurkunde gehe nicht hervor, dass die beiden beim Tod des Mannes noch verheiratet gewesen seien. Dort stand als Familienstand „ledig“.

Als Witwe anerkannt, trotzdem kein Rentenanspruch

In diesem Punkt gab das Berufungsgericht der Frau recht. Sie hatte eine deutsche Eheurkunde vorgelegt. Im Eheregister fand sich keine Eintragung über eine Scheidung oder Aufhebung. Ob es eine Scheidung nach paraguayischem Recht gegeben hatte, ließ das Gericht offen. Es fehlte jedenfalls die hier erforderliche Anerkennung für Deutschland nach § 107 FamFG.

Damit war die Frau nach der Beurteilung des Gerichts Witwe. Für eine Witwenrente nach § 46 SGB VI genügte das jedoch nicht. Ihr Mann musste bei seinem Tod auch die erforderliche Wartezeit erfüllt haben. Diese beträgt nach § 50 SGB VI grundsätzlich fünf Jahre, also 60 Monate.

Genau daran scheiterte der Antrag. Wegen der wirksamen Beitragserstattung waren keine anrechenbaren Beitragszeiten mehr vorhanden. Die früheren Einzahlungen halfen der Witwe deshalb nicht. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wies ihre Berufung mit Urteil vom 26. September 2025 zurück (L 21 R 884/22).

Warum die fehlende Zustimmung nicht half

Die Frau berief sich auf § 1365 BGB. Danach braucht ein Ehegatte grundsätzlich die Einwilligung des anderen, wenn er sich verpflichtet, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Die Frau wollte mit dieser Vorschrift erreichen, dass die Auszahlung den Rentenschutz nicht beseitigt hatte.

Das Gericht sah bereits einen Unterschied zwischen einem solchen Rechtsgeschäft und der Beitragserstattung: Die Rentenversicherung hatte auf Antrag durch Bescheid entschieden. Es gab weder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag noch eine Verzichtsvereinbarung.

Abschließend entscheiden musste der Senat diese Frage aber nicht. Die Klägerin hatte auch nicht nachgewiesen, dass tatsächlich das gesamte Vermögen ihres Mannes betroffen war. Sie verwies lediglich auf eine Auskunft seiner Schwester: Es habe kaum Vermögen, keine Bankkonten oder Immobilien und nur einen etwa ein Jahr alten Hyundai gegeben. Angaben zum Wert des Autos und schriftliche Unterlagen zu den Vermögensverhältnissen fehlten.

Das Urteil besagt daher nicht pauschal, dass die Zustimmung eines Ehepartners bei jeder denkbaren Auszahlung bedeutungslos wäre. Im entschiedenen Fall brachte der Einwand die Erstattung nicht zu Fall.

70.425 Euro ersetzen keine berechnete Witwenrente

Die 70.425 Euro waren die Beitragserstattung an den Mann, keine Abfindung an seine Ehefrau. Das Gericht bezifferte auch nicht, welche monatliche Witwenrente sie ohne die Erstattung erhalten hätte. Ein jährlicher Rentenverlust lässt sich aus dem Urteil deshalb nicht seriös errechnen.

Für die Frau ging es um den Anspruch selbst, nicht um eine Kürzung wegen eigener Einkünfte. Ein gesetzliches Zahlungsverbot hätte die Erstattung hindern können: § 29 VersAusglG schützt während eines laufenden Versorgungsausgleichsverfahrens vor Auszahlungen, die den Ausgleichswert verändern können. Ein solches Verfahren war hier jedoch zu keiner Zeit anhängig.