Ständige Panikgefühle, schließlich die Flucht auf die Toilette: So schilderte ein Mann seinen gescheiterten Arbeitsversuch im Wach- und Pförtnerdienst. Für ihn bestätigte das, dass er wegen seiner psychischen Erkrankungen nicht mehr arbeiten konnte. Die Rentenversicherung traute ihm dagegen noch mindestens sechs Stunden täglich zu. Auch vor dem Landessozialgericht Hamburg setzte er seine Erwerbsminderungsrente nicht durch.
Der Wiedereinstieg misslingt
Der 1975 geborene Mann hatte Fliesenleger gelernt und zunächst in verschiedenen handwerklichen Berufen gearbeitet. Nach einer Umschulung wechselte er in den Sicherheitsdienst. Seit dem Ende seiner letzten Beschäftigung im August 2013 war er arbeitslos. Depressionen und Schwindelbeschwerden begleiteten ihn schon länger und hatten zeitweise auch stationäre Behandlungen nötig gemacht.
Bei einer Untersuchung durch den Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2014 hielt der Arzt noch drei bis unter sechs Stunden Arbeit täglich für möglich. Allerdings sollte der Mann unter anderem Publikumsverkehr, Nachtarbeit, Überwachungsaufgaben und hohe Verantwortung vermeiden. Eine Verhaltenstherapie von 2014 bis 2015 brachte den damaligen Unterlagen zufolge nur begrenzte Besserung.
Mitte 2018 versuchte er dennoch, im Wach- und Pförtnerdienst wieder zu arbeiten. Nachdem dieser Wiedereinstieg gescheitert war, beantragte er im Oktober 2018 eine Erwerbsminderungsrente. Neben Depressionen und Ängsten machte er Schwindel und Ohnmachtsanfälle geltend.
Die DRV hält andere Tätigkeiten für möglich
Als die Rentenversicherung den Antrag im Dezember 2018 ablehnte, ging sie anhand der medizinischen Unterlagen von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Der Mann widersprach und reichte weitere Befunde ein. Die Ärzte beurteilten seine Belastbarkeit jedoch unterschiedlich: Eine Neurologin beschrieb ihn im Mai 2019 als lebhaft und zugewandt, nur leicht deprimiert und ohne verminderten Antrieb. Die DRV blieb bei ihrer Einschätzung und wies den Widerspruch im Juni 2019 zurück. Leichte Tätigkeiten seien mindestens sechs Stunden täglich möglich.
Damit lag seine Arbeitsfähigkeit aus Sicht der Rentenversicherung über der Grenze für eine Erwerbsminderungsrente. Für eine teilweise Erwerbsminderungsrente müsste sie aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft auf drei bis unter sechs Stunden täglich gesunken sein, für die volle EM-Rente auf weniger als drei Stunden. Maßgeblich war dabei auch, ob er andere, gesundheitlich passende Arbeiten unter den üblichen Arbeitsbedingungen noch bewältigen konnte.
Vor dem Sozialgericht Hamburg berief sich der Mann auf seine lange Krankheitsgeschichte und den gescheiterten Wiedereinstieg. Seine behandelnde Psychiaterin unterstützte ihn: Sie berichtete von Depressionen, fehlender Energie, Müdigkeit und häufigen Schwindelanfällen. Seit 2018 habe sich sein Zustand deutlich verschlechtert. Aus ihrer Sicht konnte er nicht mehr arbeiten.
Das Gutachten widerspricht der Ärztin
Der vom Sozialgericht beauftragte Facharzt kam nach einer Untersuchung im August 2022 dagegen zu dem Ergebnis, dass einfache, körperlich leichte Arbeiten mit geringer Verantwortung weiterhin mindestens sechs Stunden täglich möglich seien. Auch er schloss allerdings Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck, Nachtarbeit und besonderem Publikumsverkehr aus.
Bei der Untersuchung waren dem Gutachter Widersprüche aufgefallen. So hatte der Mann erklärt, aus Angst vor Schwindel kaum allein hinauszugehen, zugleich aber von täglichen Spaziergängen im Park und Kontakten zu anderen Menschen berichtet. Zusammen mit den Untersuchungsbefunden bestärkten diese Angaben das Sozialgericht darin, dem Gutachten zu folgen.
Volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen – trotz Simulationsverdacht
An der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin hatte das Gericht dagegen Zweifel. Sie beschrieb eine Verschlechterung seit 2018, behandelte den Mann aber erst seit Juli 2019. Zudem hatte sein früherer Psychiater im August 2018 festgehalten, dass dem Mann die Verhaltenstherapie nach eigener Aussage gutgetan habe. Seitdem habe er keine Angst vor Schwindel und Menschenmassen mehr.
Warum der Arbeitsversuch nicht reicht
Auch der gescheiterte Wiedereinstieg änderte für das Sozialgericht nichts an dieser Bewertung. Der Wach- und Pförtnerdienst war bereits nach der Einschätzung von 2014 gesundheitlich ungeeignet gewesen. Dass der Mann dort nicht zurechtkam, ließ deshalb aus Sicht des Gerichts keinen Schluss darauf zu, wie lange er eine passende Tätigkeit durchhalten könnte.
Dafür kamen nach Auffassung des Gerichts besonders leichte Pack-, Sortier- und Montagearbeiten infrage: an Einzelarbeitsplätzen, mit wechselnder Körperhaltung, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Publikumsverkehr. Solche Arbeitsplätze gebe es in Hamburg in nennenswerter Zahl. Dass der Mann bislang nicht in eine entsprechende Stelle vermittelt worden war, musste die Rentenversicherung nach der gerichtlichen Bewertung nicht durch eine EM-Rente auffangen. Im November 2023 wies das Sozialgericht die Klage ab.
Zweites Gutachten, gleiches Ergebnis
Mit seiner Berufung verfolgte der Mann den Rentenanspruch weiter. Später legte er einen Reha-Entlassungsbericht vom August 2024 vor, der nach seiner Auffassung die Beschwerden und deren Folgen für die Arbeitsfähigkeit bestätigte. Die Klinik hatte ihn fünf Wochen lang behandelt. Sein Anwalt warf dem ersten Gerichtsgutachter vor, mit seiner Einschätzung allein zu stehen.
Doch auch der zweite Sachverständige, den das Landessozialgericht einschaltete, hielt mindestens sechs Stunden Arbeit täglich unter angepassten Bedingungen für möglich. Bei seiner Untersuchung im Jahr 2025 stellte er zwar eine mittelgradige depressive Episode und eine Angststörung mit Panikattacken fest. Den Leidensdruck erkannte er an, Einschränkungen von Konzentration und Merkfähigkeit fand er jedoch nicht.
Die abweichenden Einschätzungen in einem Bericht der behandelnden Psychiaterin vom Mai 2020 und im Reha-Bericht überzeugten ihn nicht. Beide trennten nach seiner Bewertung die Schilderungen des Patienten nicht ausreichend von eigenen Beobachtungen. Der Anwalt kritisierte wiederum die Dauer der Begutachtung und das Fehlen psychologischer Tests. Er verlangte deshalb ein weiteres Gutachten.
Der Zustand bis 2020 entscheidet
Für den Rentenanspruch musste das Gericht allerdings mehrere Jahre zurückblicken. Der Mann erfüllte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zuletzt am 31. August 2020. Bis dahin hätte auch die erforderliche Erwerbsminderung eingetreten sein müssen. Denn grundsätzlich müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge zusammenkommen, wobei bestimmte Zeiten diesen Prüfzeitraum verlängern können. Eine erst nach dem Stichtag eingetretene Verschlechterung hätte dem Mann deshalb nicht zum beantragten Rentenanspruch verholfen.
Bei dieser rückblickenden Beurteilung stützte sich das Landessozialgericht vor allem auf das Gutachten von 2022 und die medizinischen Unterlagen. Die erste Untersuchung lag näher am maßgeblichen Zeitpunkt als die von 2025, deren Ergebnis es ergänzend heranzog. Der Kritik am Bericht der behandelnden Psychiaterin schloss sich der Senat an. Zusätzliche psychologische Tests hielt er angesichts fehlender Auffälligkeiten bei Konzentration und Merkfähigkeit nicht für nötig.
Ein weiteres Gutachten lehnte der Senat ebenfalls ab. Eine neue Untersuchung hätte vor allem den aktuellen Zustand erfasst. Für die Frage, wie es dem Mann bis Ende August 2020 ging, wäre auch ein weiterer Sachverständiger auf die vorhandenen Akten angewiesen gewesen.
Das Landessozialgericht Hamburg wies die Berufung mit Urteil vom 23. September 2026 zurück (Az. L 2 R 3/24). Der Mann erhält damit weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Nach Überzeugung des Gerichts konnte er im maßgeblichen Zeitraum gesundheitlich passende Arbeiten noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Sein gescheiterter Versuch im Wach- und Pförtnerdienst belegte keine weitergehende Einschränkung, weil diese Tätigkeit schon zuvor als ungeeignet galt. Die Revision ließ das Gericht nicht zu.
