Ein von der DRV beauftragter Gutachter sah bei dem psychisch erkrankten Mann deutliche Hinweise auf „simulative Tendenzen“. Auch ein zweiter Sachverständiger hielt seine Einschränkungen nicht für plausibel und bescheinigte ihm ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Die Erwerbsminderungsrente wurde abgelehnt, vor dem Sozialgericht scheiterte der Mann ebenfalls. Erst neue Klinikberichte und eine erneute Begutachtung brachten im Berufungsverfahren die Wende.
Zwei Gutachter hielten ihn für vollschichtig arbeitsfähig
Der frühere Lkw-Fahrer war seit Mai 2020 arbeitsunfähig und beantragte im Februar 2022 eine Erwerbsminderungsrente. Er litt unter psychischen und körperlichen Erkrankungen, darunter Depressionen, eine Zwangsstörung, eine Gangstörung und eine Hauterkrankung.
Volle Erwerbsminderungsrente trotz sechs Stunden Leistungsvermögen
Ein von der Deutschen Rentenversicherung beauftragter Gutachter sah zwar qualitative Einschränkungen, hielt leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aber weiterhin in Vollzeit für möglich. Zugleich stellte er deutliche Hinweise auf nicht authentische Beschwerdeanteile und simulative Tendenzen fest. Die DRV lehnte den Antrag deshalb im Juni 2022 ab.
Auch ein vom Sozialgericht Mannheim eingesetzter Gutachter kam Ende 2023 zu dem Ergebnis, der Mann könne noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten. Er beschrieb ebenfalls eine aus seiner Sicht nicht plausible Darstellung von Beschwerden. Das Sozialgericht folgte dieser Einschätzung und wies die Klage im März 2024 ab (Az. S 16 R 2010/22).
Neue Klinikberichte verändern die Beweislage
Während des laufenden Verfahrens verschlechterte sich der Zustand des Mannes. Von Februar bis März 2024 wurde er notfallmäßig in einer psychiatrischen Klinik behandelt. Die Ärzte diagnostizierten unter anderem eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen. Zudem war inzwischen Pflegegrad 3 festgestellt worden.
Ein weiterer stationärer Aufenthalt folgte im Juli 2024. Der Entlassungsbericht nannte eine schwere, therapieresistente Depression mit psychotischen Symptomen. Dokumentiert waren zudem Wahngedanken, akustische Wahrnehmungsstörungen und erhebliche Konzentrationsprobleme. Der ärztliche Dienst der DRV blieb dennoch bei der bisherigen Einschätzung.
Ein Pflegegrad beweist für sich noch keine Erwerbsminderung. Im Berufungsverfahren kam es jedoch nicht auf den Pflegegrad allein an. Entscheidend war das Gesamtbild aus neuen Klinikbefunden, dem Pflegegutachten und einem weiteren psychiatrischen Gutachten.
Gericht akzeptiert die Angaben der Ehefrau
Der neue Sachverständige kam nach einer Untersuchung im März 2025 zu einem anderen Ergebnis. Der Mann könne wegen seiner ausgeprägten psychischen Erkrankungen nicht einmal drei Stunden täglich arbeiten. Er sei nicht in der Lage, seinen Alltag selbst zu strukturieren, und benötige umfassende Hilfe seiner Ehefrau.
Die DRV hielt das Gutachten für nicht verwertbar. Es stütze sich zu stark auf die Angaben der Ehefrau. Außerdem habe sich der Sachverständige eher wie ein behandelnder Arzt als ein unabhängiger Gutachter verhalten. Mit dieser Kritik überzeugte die DRV das Landessozialgericht Baden-Württemberg jedoch nicht.
Erwerbsminderungsrente abgelehnt – Rentenversicherung verweist auf Homeoffice
Aufgrund der ausgeprägten Persönlichkeitsstörung sei eine Befragung des Mannes über weite Strecken kaum möglich gewesen. Die Angaben seiner Ehefrau seien deshalb erforderlich gewesen. Der Gutachter habe klar gekennzeichnet, von wem die jeweiligen Aussagen stammten, und sie mit eigenen Befunden sowie den Klinikberichten abgeglichen.
Damit stand für das Gericht fest, dass das Leistungsvermögen auf unter drei Stunden täglich gesunken war. Die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderungsrente lagen jedoch erst ab dem 26. Juli 2024 vor. Bis zum 25. Juli 2024 blieb es bei der Ablehnung. Die früheren Befunde belegten nach Ansicht des Gerichts noch keine zeitliche Einschränkung, die eine Rente gerechtfertigt hätte.
Volle Rente beginnt erst sechs Monate später
Die befristete Rente begann nicht sofort mit dem festgestellten Eintritt der Erwerbsminderung. Nach § 101 Abs. 1 SGB VI wird eine befristete Erwerbsminderungsrente grundsätzlich erst vom siebten Monat an gezahlt. Weil die Erwerbsminderung am 26. Juli 2024 eingetreten war, gab es von August 2024 bis Januar 2025 noch keine Rentenzahlung. Der Anspruch begann am 1. Februar 2025.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sprach dem Mann mit Urteil vom 26. September 2025 (Az. L 8 R 1327/24) deshalb die volle Erwerbsminderungsrente vom 1. Februar 2025 bis zum 31. Januar 2027 zu.
Eine unbefristete Rente lehnte das Gericht ab. Eine Besserung hielt es noch für möglich, weil Behandlungen zeitweise Wirkung gezeigt hatten und die therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft waren.
