Wer längere Zeit arbeitsunfähig ist, aber kein Krankengeld erhält, sammelt nicht automatisch weitere Pflichtbeiträge für eine spätere Erwerbsminderungsrente. Dadurch kann eine Lücke entstehen, die den Rentenanspruch gefährdet. Mit einem Antrag auf Versicherungspflicht lässt sie sich schließen. Für einen rückwirkenden Beginn bleiben jedoch nur drei Monate, und die Beiträge müssen Betroffene selbst tragen.
Warum die Krankheit allein nicht genügt
Für eine Erwerbsminderungsrente reicht der Gesundheitszustand allein nicht aus. Neben der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren verlangt § 43 SGB VI grundsätzlich mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen innerhalb der fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Fehlen diese Monate, kann die Rente trotz nachgewiesener gesundheitlicher Einschränkungen scheitern.
Erwerbsminderungsrente: Diese Fristfalle kostet Betroffene den Anspruch
Auf genau dieses Risiko weist die Deutsche Rentenversicherung in einer am 9. September 2026 veröffentlichten Meldung hin. Wer Krankengeld bezieht, bleibt in der Regel rentenversicherungspflichtig. Bei privat Krankenversicherten und gesetzlich Versicherten ohne Krankengeldanspruch laufen dagegen nicht automatisch weitere Pflichtbeiträge auf.
Betroffen sein können beispielsweise Selbstständige mit dem ermäßigten Krankenkassenbeitrag oder rentenversicherungspflichtige Minijobber, die über ihren Minijob keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 3 SGB VI beantragen. Dafür muss das Krankengeld allein wegen der privaten Krankenversicherung oder der gesetzlichen Versicherung ohne Krankengeldanspruch fehlen. Außerdem muss die betroffene Person im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuletzt rentenversicherungspflichtig gewesen sein.
Die Dreimonatsfrist läuft ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit
Geht der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein, setzt die Versicherung nach § 4 Abs. 4 SGB VI rückwirkend ein. Sie beginnt allerdings frühestens mit dem Ende einer vorausgehenden Pflichtversicherung. Bei Arbeitnehmern ist das regelmäßig nach Ablauf der Entgeltfortzahlung der Fall.
Das Tückische daran: Die Dreimonatsfrist läuft trotzdem schon ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und nicht erst nach sechs Wochen Lohnfortzahlung. Ein späterer Antrag ist zwar weiterhin möglich, doch die Versicherung beginnt dann erst am Tag nach seinem Eingang. Die davor liegenden Monate lassen sich nicht mehr nachträglich schließen.
Der Antrag geht an den zuständigen Rentenversicherungsträger. Bei der DRV ist dafür das Formular V0030 vorgesehen. Die Versicherung endet mit der Arbeitsunfähigkeit, spätestens jedoch nach 18 Monaten.
So hoch sind die eigenen Beiträge
Wie hoch der Beitrag ausfällt, richtet sich bei Arbeitnehmern und Minijobbern nach dem letzten rentenversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt. Bei Selbstständigen zählt stattdessen das zuletzt versicherte Arbeitseinkommen. Die Tabelle zeigt anhand ausgewählter Bruttoarbeitsentgelte, welchen Beitrag Betroffene monatlich vollständig selbst zahlen müssen und welche Summe bei der Höchstdauer von 18 Monaten zusammenkommt.Wie hoch der Beitrag ausfällt, richtet sich bei Arbeitnehmern und Minijobbern nach dem letzten rentenversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt. Bei Selbstständigen zählt stattdessen das zuletzt versicherte Arbeitseinkommen. Die Tabelle zeigt anhand ausgewählter Bruttoarbeitsentgelte, welchen Beitrag Betroffene monatlich vollständig selbst zahlen müssen und welche Summe bei der Höchstdauer von 18 Monaten zusammenkommt.166
| Letztes versichertes Bruttoarbeitsentgelt | Eigener Monatsbeitrag | Bei 18 vollen Monaten |
|---|---|---|
| 603 € (Minijob-Grenze 2026) | 90 € | 1.615 € |
| 2.500 € | 372 € | 6.696 € |
| 3.000 € | 446 € | 8.035 € |
| 3.500 € | 521 € | 9.374 € |
| 4.000 € | 595 € | 10.714 € |
Die Modellrechnung macht die finanzielle Hürde deutlich. Beim normalen Krankengeldbezug beteiligt sich der Leistungsträger an den Rentenbeiträgen. Wer die Versicherungspflicht selbst beantragt, trägt die Beiträge nach § 170 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI dagegen vollständig allein. Nach einem rentenversicherungspflichtigen Minijob bleibt die Belastung vergleichsweise niedrig. Bei einem mittleren oder höheren Einkommen kommen über 18 Monate jedoch mehrere Tausend Euro zusammen.
Ohne Antrag kann die gesamte Krankheitszeit fehlen
Die gezahlten Monate zählen als Pflichtbeitragszeiten und können so die 36 Pflichtbeiträge innerhalb von fünf Jahren sichern. Freiwillige Beiträge sind dafür grundsätzlich kein gleichwertiger Ersatz, weil sie nicht als Pflichtbeiträge zählen.
Der Antrag kann noch aus einem zweiten Grund entscheidend sein. Hält die Arbeitsunfähigkeit nach den 18 Beitragsmonaten weiter an, lässt sich die anschließende Zeit unter weiteren Voraussetzungen als Anrechnungszeit berücksichtigen. Dadurch kann sich der Fünfjahreszeitraum verlängern. Wäre eine Versicherungspflicht auf Antrag möglich gewesen, wurde aber nicht genutzt, droht nach den Rechtsanweisungen der DRV zu § 4 SGB VI dagegen die gesamte Arbeitsunfähigkeit als Anrechnungszeit auszufallen.
Es geht somit nicht nur darum, wie hoch eine spätere Rente ausfällt. Fehlen am Ende die erforderlichen Pflichtbeiträge, steht der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente selbst auf dem Spiel. Wer länger arbeitsunfähig ist und kein Krankengeld bekommt, sollte daher frühzeitig klären lassen, ob ein Antrag nach § 4 Abs. 3 SGB VI notwendig ist. Nach Ablauf der ersten drei Monate lässt sich die Pflichtversicherung nicht mehr bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit zurückverlegen.
