400 Euro im Monat verdiente ein Rentner mit einem angemeldeten Minijob hinzu, ohne dass seine eigene Altersrente gekürzt wurde. Auch bei der Witwerrente rechnete er nach eigenen Angaben nicht mit Abzügen. Als die Rentenversicherung den Lohn Jahre später doch berücksichtigte, entstand daraus eine Rückforderung von zuletzt 11.948,18 Euro. Der Mann wehrte sich: Die Behörden hätten von seinem Job wissen müssen.
Zwei Renten, unterschiedliche Regeln
Der 1943 geborene Mann erhielt nach dem Tod seiner Frau 2007 eine große Witwerrente. Zunächst ging die DRV von so hohen Einkünften aus seiner selbstständigen Tätigkeit aus, dass nach dem Sterbevierteljahr keine laufende Zahlung vorgesehen war. Als später negative Einkünfte nachgewiesen wurden, berechnete sie die Rente neu.
Ab Mai 2008 bezog der Mann außerdem eine eigene Regelaltersrente, die die DRV ab Juli desselben Jahres auf seine Witwenrente anrechnete. Im April 2010 kam der Minijob hinzu. Der Rentenversicherung meldete er die neue Beschäftigung jedoch nicht.
Er berief sich später darauf, dass Altersrentner unbegrenzt hinzuverdienen dürften. Für seine Regelaltersrente stimmte das, bei der zusätzlich gezahlten Hinterbliebenenrente galten jedoch andere Regeln: Auch ein Minijob kann die Witwenrente mindern, wenn das maßgebliche Einkommen insgesamt über dem Freibetrag liegt. Vom darüberliegenden Betrag werden grundsätzlich 40 Prozent angerechnet. Der Arbeitslohn kam hier zur bereits berücksichtigten Altersrente hinzu.
In den jährlichen Rentenanpassungsmitteilungen stand allerdings weiterhin nur die Altersrente als Einkommen. So erhielt der Witwer über Jahre mehr Geld, als ihm mit dem zusätzlichen Verdienst zustand.
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Die DRV entdeckt den Minijob
Erst Ende April 2019 erfuhr der zuständige Sachbearbeiter durch eine maschinelle Meldung von der Beschäftigung. Daraufhin hörte die Rentenversicherung den Mann zur geplanten Rückforderung an und verlangte im Juli 2019 zunächst 14.645,70 Euro zurück.
Dagegen legte der Rentner Widerspruch ein und verwies auf die ordnungsgemäße Anmeldung durch seinen Steuerberater. Aus den komplizierten Rentenbescheiden habe er nicht erkennen können, dass auch geringfügige Einkünfte angerechnet würden. Außerdem war der Minijob bereits Ende April 2019 beendet worden, während die DRV zunächst auch danach noch Arbeitslohn angerechnet hatte.
Bei der Überprüfung stellte die Rentenversicherung einen eigenen Fehler fest: Eine bereits im April 2016 eingegangene Meldung über den Verdienst des Vorjahres war intern nicht an die zuständige Stelle für die Witwenrente weitergeleitet worden. Die DRV berücksichtigte dieses Versäumnis zugunsten des Mannes und halbierte die Rückforderung für Juli 2016 bis April 2019.
Zugleich nahm sie den Arbeitslohn ab Mai 2019 aus der Berechnung heraus. Damit sank die Forderung im März 2020 auf 11.948,18 Euro für Juli 2010 bis April 2019. Die ersten drei Monate des Minijobs blieben ausgespart, weil das neu hinzugekommene Einkommen nach § 18d Abs. 1 SGB IV erst zum folgenden 1. Juli anzurechnen war.
Zunächst gewinnt der Witwer
Weiter wollte die DRV dem Mann nicht entgegenkommen und wies seinen Widerspruch im August 2020 im Übrigen zurück. Daraufhin zog er vor das Sozialgericht Heilbronn, das ihm am 19. März 2021 recht gab (Az. S 1 R 2533/20). Der Erfolg beruhte auf einem anderen Punkt: Die Rentenversicherung hatte in ihrem Bescheid ausdrücklich die jährlichen Rentenanpassungsmitteilungen aufgehoben.
Diese Mitteilungen passten lediglich die Rentenhöhe an den neuen Rentenwert an, ohne erneut über die Einkommensanrechnung zu entscheiden. Die zugrunde liegende Bewilligung galt aus Sicht des Sozialgerichts deshalb weiter und berechtigte den Witwer, die gezahlte Rente zu behalten.
In der Berufung setzte sich die Rentenversicherung jedoch durch. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg zog auch die Begründung und die Berechnungsanlagen des Bescheids heran. Daraus ging für den Senat klar hervor, dass die DRV die frühere Einkommensanrechnung ändern wollte. Damit hatte sie nach seiner Auslegung auch die maßgebliche Entscheidung vom Oktober 2008 teilweise aufgehoben, obwohl sie deren Datum nicht ausdrücklich genannt hatte.
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Die Anmeldung reicht nicht aus
Die Deutsche Rentenversicherung durfte die Witwerrente nach Auffassung des Landessozialgerichts auch rückwirkend kürzen. Ihre Berechnung von 2008 war zwar zunächst richtig gewesen. Mit dem zusätzlichen Arbeitslohn ab 2010 hatten sich die Verhältnisse aber geändert, sodass sie die Bewilligung nach § 48 SGB X korrigieren durfte.
Zudem warf der Senat dem Witwer vor, seine Mitteilungspflicht grob fahrlässig verletzt zu haben. Mit der Anmeldung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See war diese Pflicht noch nicht erfüllt. Der Mann hätte die Beschäftigung zusätzlich dem Träger melden müssen, der seine Witwerrente zahlte.
Dazu hatten ihn seine Rentenbescheide mehrfach ausdrücklich aufgefordert. Die Hinweise auf neu hinzukommendes Arbeitsentgelt waren für den Senat verständlich. Angesichts dieser Belehrungen hätte der Mann bei der DRV nachfragen müssen, bevor er die Hinzuverdienstregeln seiner Altersrente auch auf die Witwerrente übertrug.
Gericht bestätigt die Rückforderung
Auch mit dem Hinweis auf die seit 2016 liegen gebliebenen Lohndaten kam der Witwer nicht weiter. Er hatte seine eigene Mitteilungspflicht neun Jahre lang verletzt und durfte nach Auffassung des Gerichts deshalb nicht darauf vertrauen, dass die Behörde anderweitig von seinem Verdienst erfuhr. Die bereits gewährte Halbierung für einen Teil des Zeitraums blieb ihm erhalten, einen Grund für weitere Zugeständnisse sah der Senat jedoch nicht.
Mit Urteil vom 23. Januar 2025 hob das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Entscheidung des Sozialgerichts auf und wies die Klage ab (Az. L 10 R 1507/21). Der Witwer muss damit die verbliebenen 11.948,18 Euro zurückzahlen und seine außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen selbst tragen. Die Revision ließ der Senat nicht zu.
