35 Versicherungsjahre sind für die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 nötig. Dafür müssen Versicherte aber nicht 35 Jahre gearbeitet haben: Auch Schulzeit und Studium können fehlende Monate ergänzen. Bis zu acht Jahre schulischer Ausbildung lassen sich berücksichtigen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Wer früher aufhören möchte, sollte deshalb auch diese Zeiten im Rentenkonto prüfen.
35 Versicherungsjahre sind keine 35 Arbeitsjahre
Für den Jahrgang 1964, der 2027 seinen 63. Geburtstag feiert, liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Die Altersrente für langjährig Versicherte ermöglicht den Ausstieg bis zu vier Jahre vorher – vorausgesetzt, die nötigen 35 Versicherungsjahre sind erreicht. Ob das gelingt, hängt nicht allein von der Dauer des Arbeitslebens ab.
Die Rentenversicherung zählt nach § 51 Abs. 3 SGB VI alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten zusammen. Dazu gehören neben Beiträgen aus einem Job etwa Kindererziehungszeiten, anerkannte Pflegezeiten und bestimmte Zeiten der Arbeitslosigkeit. Auch Bürgergeld kann für die 35 Jahre zählen, obwohl das Jobcenter dafür keine Rentenbeiträge zahlt.
Schule und Studium können als sogenannte Anrechnungszeiten hinzukommen. Für diese anerkannten Monate müssen Versicherte keine Beiträge nachzahlen. Gerade nach einem späten Berufseinstieg oder längeren Unterbrechungen im Erwerbsleben können die Ausbildungszeiten darüber entscheiden, ob die geforderten 420 Monate zusammenkommen.
Ab dem 17. Geburtstag zählt die Ausbildung
Die Anrechnung beginnt frühestens mit dem 17. Geburtstag. Berücksichtigt werden können der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, Fachschule oder Hochschule sowie bestimmte berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen. Alle diese Ausbildungszeiten werden zusammengerechnet und zählen insgesamt für höchstens acht Jahre.
Ein Abschluss ist dafür nicht erforderlich. Wer ein Studium abgebrochen hat, kann die entsprechenden Monate daher ebenfalls anerkennen lassen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die DRV benötigt Nachweise über die Schul- und Studienzeiten, aus denen hervorgeht, wann und wie lange die jeweilige Einrichtung besucht wurde.
Bei einem Studium neben einer versicherten Beschäftigung kommt es zusätzlich auf den Zeitaufwand an: Die Ausbildung muss gegenüber der Arbeit überwiegen, damit sie als schulische Anrechnungszeit anerkannt werden kann. Zusätzliche Wartezeitmonate entstehen durch die Überschneidung allerdings nicht. Ein Kalendermonat zählt nur einmal, auch wenn in ihm sowohl studiert als auch versicherungspflichtig gearbeitet wurde.
Schuljahre bringen nicht automatisch Rentenpunkte
Dass Ausbildungszeiten für den Anspruch zählen, bedeutet noch nicht, dass sie auch die Monatsrente erhöhen. Für reine Schul- und Hochschulzeiten gibt es bei einem heutigen Rentenbeginn keine eigenen Rentenpunkte. Ihr Nutzen liegt darin, dass sie fehlende Monate bis zur Mindestversicherungszeit ergänzen können.
Anders kann es bei einer Fachschulausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme aussehen: Dafür können zusätzliche Rentenpunkte entstehen. Zusammen mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung ist diese Bewertung auf insgesamt drei Jahre begrenzt, wobei beitragsfreie Fachschulzeiten und berufsvorbereitende Maßnahmen Vorrang haben.
Mit 63 bleiben dauerhafte Abschläge
Für den Jahrgang 1964 und jüngere Versicherte bleibt beim frühestmöglichen Beginn der Rente mit 63 ein dauerhafter Abschlag von 14,4 Prozent. Er ergibt sich aus den 48 Monaten bis zur abschlagsfreien Altersgrenze und einem Abzug von jeweils 0,3 Prozent pro Monat. Wer den Rentenbeginn verschiebt, verringert den Abschlag für jeden späteren Monat um 0,3 Prozentpunkte. Ist die Rente einmal vorzeitig gestartet, entfällt die Kürzung aber nicht mit dem 67. Geburtstag.
Ohne Abschläge können ab 1964 Geborene die Altersrente nach 45 Versicherungsjahren frühestens mit 65 erhalten. Für diese längere Mindestversicherungszeit zählen reine Anrechnungszeiten wegen Schule oder Studium jedoch nicht. Die Ausbildungsjahre können somit den Weg zur vorgezogenen Rente nach 35 Jahren öffnen, ersetzen aber keine fehlenden Jahre für die abschlagsfreie Variante.
Alte Ausbildungszeiten im Konto nachtragen
Schul- und Studienzeiten stehen nicht automatisch im Rentenkonto. Vor der Planung des Rentenbeginns sollte deshalb feststehen, ob sie vollständig im Versicherungsverlauf erfasst sind. Fehlende Einträge lassen sich über eine Kontenklärung ergänzen. Als Nachweise kommen etwa Schulbescheinigungen oder Studienunterlagen infrage, die den jeweiligen Ausbildungszeitraum belegen.
Für Ausbildungszeiten, die nicht als Anrechnungszeiten zählen, kann stattdessen eine freiwillige Nachzahlung von Beiträgen möglich sein. Darauf hat die DRV am 19. August 2026 hingewiesen. Das betrifft beispielsweise die Schulzeit zwischen dem 16. und 17. Geburtstag, sofern diese Monate noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Der Antrag auf Nachzahlung muss grundsätzlich vor dem 45. Geburtstag gestellt werden. Wer dagegen bereits anerkennungsfähige Schul- oder Studienzeiten nachweisen möchte, kann das auch später noch tun.
