Wer einen Angehörigen pflegt, kann dadurch einen eigenen Rentenanspruch erwerben – auch ohne Beiträge aus einem Job. Die Pflegekasse zahlt unter bestimmten Voraussetzungen die Rentenbeiträge für die Pflegeperson. Diese Monate zählen für die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren, die für eine gesetzliche Regelaltersrente nötig ist. Pflegezeiten können damit fehlende Beitragsmonate ergänzen oder allein die erforderlichen 60 Monate abdecken.
Die Pflegekasse zahlt für die Pflegeperson
Die Deutsche Rentenversicherung hat am 6. Oktober 2026 erneut darauf hingewiesen, dass häusliche Pflege einen eigenen Rentenanspruch begründen kann. Die Beiträge der Pflegekasse werden der pflegenden Person gutgeschrieben. So entstehen auf ihrem Rentenkonto Pflichtbeitragszeiten, auch wenn sie während der Pflege keinem Job nachgeht.
Für die fünfjährige Wartezeit zählen nach § 51 Abs. 1 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten. Dazu gehören sowohl Monate aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als auch solche aus der Pflege. Wer bereits früher gearbeitet hat, braucht deshalb unter Umständen nur noch wenige Pflegebeitragsmonate. Ohne andere anrechenbare Zeiten müssen es insgesamt 60 sein.
Auch Kindererziehungszeiten können einen Teil dieser fünf Jahre abdecken. Wer die nötige Mindestversicherungszeit durch die Mütterrente noch nicht erreicht, kann die fehlenden Monate durch spätere versicherungspflichtige Pflege ergänzen.
Mütterrente: Zwei Kinder können für eine eigene Rente reichen
Zehn Stunden an mindestens zwei Tagen
Damit die Pflegekasse Rentenbeiträge zahlt, muss der Angehörige mindestens Pflegegrad 2 und Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung haben. Die Pflege muss in häuslicher Umgebung stattfinden und darf nicht erwerbsmäßig ausgeübt werden. Für die Pflegeperson gilt dabei ein Mindestumfang von regelmäßig zehn Stunden pro Woche, verteilt auf wenigstens zwei Tage.
Bei Angehörigen geht die Deutsche Rentenversicherung grundsätzlich von einer nicht erwerbsmäßigen Pflege aus. Auch eine finanzielle Anerkennung durch den Pflegebedürftigen schließt die Absicherung nicht automatisch aus. Neben der Pflege darf die Pflegeperson regelmäßig insgesamt höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt muss in Deutschland, einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz liegen.
Teilen sich mehrere Angehörige die Aufgaben, wird der erforderliche Pflegeumfang für jeden einzeln geprüft. Umgekehrt kann eine Person die nötigen Stunden auch durch die Pflege mehrerer Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 erreichen: Die DRV berücksichtigt den zusammengerechneten wöchentlichen Pflegeaufwand. Gelegentliche Besuche allein reichen für die Rentenversicherungspflicht nicht aus.
Ein Monat zählt nicht doppelt
Für die Wartezeit ist außerdem entscheidend, ob sich Pflege und Beschäftigung zeitlich überschneiden. Ein Kalendermonat zählt nur einmal, auch wenn in ihm Beiträge aus einem Job und aus der Pflege zusammentreffen. Die zusätzlichen Beiträge können zwar die spätere Rente erhöhen, machen aus zwölf Versicherungsmonaten aber keine 24.
Eine Beispielrechnung zeigt den Unterschied. Verglichen werden zwei Versicherungsverläufe mit jeweils 24 Monaten Beschäftigung und 36 Pflegebeitragsmonaten. In beiden Fällen lebt die Pflegeperson in Deutschland, hat die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht und erfüllt alle Voraussetzungen für die Pflegebeiträge. Weitere anrechenbare Zeiten gibt es in diesem Beispiel nicht. Während sich Job und Pflege überschneiden, umfasst die Beschäftigung höchstens 30 Wochenstunden.
| Verlauf | Beschäftigung | Pflege | Wartezeitmonate |
|---|---|---|---|
| Zeiten folgen aufeinander | Januar 2019 bis Dezember 2020 | Januar 2021 bis Dezember 2023 | 60 |
| Ein Jahr überschneidet sich | Januar 2020 bis Dezember 2021 | Januar 2021 bis Dezember 2023 | 48 |
Im ersten Verlauf ergeben die aufeinanderfolgenden Zeiten die vollen 60 Monate. Im zweiten ist das Jahr 2021 sowohl durch den Job als auch durch die Pflege belegt. Weil diese zwölf Monate nur einmal zählen, kommen lediglich 48 zusammen. Für die Mindestversicherungszeit fehlen damit noch zwölf weitere anrechenbare Monate.
Wann die Rente beginnt und wie hoch sie ausfällt
Mit 60 Beitragsmonaten ist die Mindestversicherungszeit für eine Regelaltersrente erfüllt. Ausgezahlt wird sie aber frühestens ab der persönlichen Regelaltersgrenze. Für ab 1964 Geborene liegt diese bei 67 Jahren, ältere Jahrgänge können früher beginnen. Fünf Pflegejahre allein reichen für eine vorgezogene Altersrente nicht aus.
Die Höhe der Rente hängt von den gesammelten Rentenpunkten ab. Wie viele durch die Pflege hinzukommen, richtet sich nach dem Pflegegrad, den bezogenen Pflegeleistungen und bei geteilter Pflege nach dem eigenen Pflegeanteil. Die 60 Beitragsmonate sichern deshalb keinen festen Rentenbetrag: Sie erfüllen die zeitliche Voraussetzung, während die Rentenpunkte die Höhe bestimmen.
Wer erst nach der Regelaltersgrenze mit der Pflege beginnt, kann damit allerdings nicht immer erstmals einen Rentenanspruch aufbauen. War die Pflegeperson bis dahin noch nie rentenversichert und waren auch keine Kindererziehungszeiten für sie vorzumerken, zahlt die Pflegekasse keine Rentenbeiträge. Diese Ausnahme beschreibt die DRV-Broschüre zur Rente für Pflegepersonen.
Pflegezeiten im Rentenkonto prüfen
Ob Beiträge gezahlt werden, prüft zunächst die Pflegekasse des Angehörigen. Neben dessen Antrag auf Pflegeleistungen benötigt sie den Fragebogen zur sozialen Sicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson. Darin werden unter anderem Pflegeumfang und Erwerbstätigkeit angegeben. Sind die Voraussetzungen erfüllt, meldet die Kasse die versicherungspflichtigen Pflegezeiten an die Rentenversicherung.
Die Pflegeperson erhält über die Meldung eine Mitteilung und kann sie mit ihrem Versicherungsverlauf abgleichen. Fehlen dort Pflegezeiten, lässt sich so gezielt nachfragen. Auch wenn das Konto anschließend die nötigen 60 Monate ausweist, wird die Altersrente nicht automatisch ausgezahlt: Sie muss bei der Rentenversicherung beantragt werden.
