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Für Frührente ohne Abschläge gezahlt – Krankenkasse kassiert trotzdem

Gut 47.000 Euro zahlte ein Rentner an die Deutsche Rentenversicherung, damit seine vorgezogene Altersrente ohne Abschläge ausfiel. Das Geld stammte fast vollständig aus seiner betrieblichen Altersversorgung. Obwohl er die Auszahlung für seine Rente verwendet hatte, setzte die Krankenkasse sie für zehn Jahre als beitragspflichtige Einnahme an. Beiträge auf die höhere Monatsrente kamen hinzu. Gegen diese aus seiner Sicht doppelte Belastung wehrt sich der Mann inzwischen beim Bundessozialgericht.

Wer eine betriebliche Altersversorgung ausgezahlt bekommt und damit seine gesetzliche Rente aufstocken möchte, muss beide Zahlungen bei der finanziellen Planung berücksichtigen. Im konkreten Fall brachte die Einzahlung 186,10 Euro mehr Rente im Monat. Gleichzeitig blieb die Kapitalzahlung von 46.714,92 Euro Grundlage für zusätzliche Krankenkassenbeiträge.

47.149 Euro für eine höhere Rente

Über seine früheren Arbeitgeber hatte der Mann eine betriebliche Altersversorgung aufgebaut. Eine Unterstützungskasse sicherte die Zusage durch eine Lebensversicherung ab, finanziert wurden die Beiträge durch Entgeltumwandlung. Dafür floss ein Teil seines Arbeitsentgelts in die Versorgung. Nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses ließ er die Versicherung im November 2011 beitragsfrei stellen.

Im Februar 2021 zahlte die Unterstützungskasse 46.714,92 Euro aus. Der Mann verwendete den Betrag für eine Ausgleichszahlung an die Deutsche Rentenversicherung und legte noch Geld dazu: Insgesamt überwies er 47.148,88 Euro. Seit März 2021 bezog er eine Altersrente für langjährig Versicherte.

Mit solchen Sonderzahlungen lassen sich Rentenabschläge ganz oder teilweise ausgleichen. Die Rentenversicherung berechnet auf Antrag, welcher Betrag dafür erforderlich ist. Grundlage ist § 187a SGB VI. Beim Kläger erhöhte sich die für den Streitmonat maßgebliche Rente dadurch von rechnerisch 1.504,92 Euro auf 1.691,02 Euro. Die Differenz von 186,10 Euro war der Rentenzuwachs vor den darauf entfallenden Beiträgen.

Das ausgezahlte Geld zählte weiter

Der Mann war seit Beginn seiner hauptberuflichen Selbstständigkeit im April 2014 freiwillig gesetzlich krankenversichert. Seine Krankenkasse berücksichtigte deshalb bei der Beitragsberechnung sowohl die gesetzliche Altersrente als auch die Auszahlung der Unterstützungskasse. Dass er diese bereits an die Rentenversicherung weitergeleitet hatte, änderte für die Kasse nichts.

1.661 Euro extra zur Erwerbsminderungsrente – Kasse verlangt jeden Monat Beiträge

Für Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung wird die Auszahlung bei der Beitragsberechnung auf einen längeren Zeitraum verteilt. Hier teilte die Kasse die 46.714,92 Euro durch 120 und setzte ab März 2021 monatlich 389,29 Euro an. Diese Berechnung erstreckte sich über 120 Monate, also zehn Jahre. Das Geld musste dafür nicht weiter auf dem Konto liegen.

Bei der endgültigen Festsetzung für Mai 2021 berücksichtigte die Kasse 1.691,02 Euro Altersrente und 389,29 Euro aus der Kapitalzahlung. Daraus ergaben sich 303,73 Euro Krankenversicherungsbeitrag zuzüglich 24,96 Euro Zusatzbeitrag, zusammen 328,69 Euro. Bei dem damals angesetzten Beitragssatz von insgesamt 15,8 Prozent entfielen rechnerisch 61,51 Euro auf die Kapitalleistung und 267,18 Euro auf die gesetzliche Rente. Für den Beitrag auf die gesetzliche Rente erhalten freiwillig Versicherte nach § 106 SGB VI einen Zuschuss der Rentenversicherung. Die Beiträge auf die Kapitalleistung tragen sie allein.

Warum der Rentner widersprach

Aus Sicht des Mannes griff die Krankenkasse zweimal auf dieselbe Vorsorge zu. Er hatte die Kapitalauszahlung vollständig in die gesetzliche Rente investiert und erhielt dafür eine höhere laufende Zahlung, auf die ohnehin Beiträge anfielen. Zusätzlich sollte er Beiträge auf das ursprünglich ausgezahlte Geld entrichten. Außerdem hielt er die Versorgung für selbst finanziert, weil die Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt stammten.

Mit seiner Klage hatte er zunächst keinen Erfolg. Das Sozialgericht Köln wies sie am 30. April 2024 ab (Az. S 21 KR 1867/21). Im Berufungsverfahren begrenzten die Beteiligten den Streit auf die Krankenversicherungsbeiträge für Mai 2021. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Beitragsfestsetzung mit Urteil vom 26. November 2025 (Az. L 10 KR 366/24).

Beide Zahlungen blieben beitragspflichtig

Das LSG ordnete die Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung zu, weil der Mann den Anspruch durch seine frühere Beschäftigung erworben hatte. Die Finanzierung aus eigenem Arbeitsentgelt änderte daran nichts. Als er aus dem Arbeitsverhältnis ausschied, hatte er den Vertrag lediglich beitragsfrei gestellt.

Auch die spätere Verwendung der Auszahlung ließ die Beitragspflicht nach Auffassung des Gerichts bestehen. Zugleich musste die Krankenkasse die gesetzliche Rente mit ihrem vollen Zahlbetrag berücksichtigen. Dazu gehörte der Teil, den der Mann durch die Ausgleichszahlung hinzugewonnen hatte. Das LSG verwies darauf, dass Kapitalleistung und gesetzliche Rente auf unterschiedlichen Rechtsverhältnissen beruhten und das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung kein allgemeines Verbot einer Doppelverbeitragung kenne.

Eine Aufteilung der gesetzlichen Rente danach, aus welchen Geldquellen die Ausgleichszahlung finanziert wurde, hielt das Gericht zudem für aufwendig. Schon beim Kläger war die Einzahlung höher als die Kapitalleistung gewesen. Die Kassen müssten bei einer solchen Berechnung also auch zwischen dem ausgezahlten Versorgungskapital und weiteren eingesetzten Mitteln unterscheiden.

Die Entscheidung liegt jetzt beim BSG

Wegen der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen ließ das LSG die Revision zu. Beim Bundessozialgericht ist das Verfahren unter Az. B 12 KR 3/26 R anhängig. Dort geht es ausdrücklich darum, ob sowohl die für den Abschlagsausgleich verwendete Kapitalleistung als auch die volle Altersrente mit Krankenversicherungsbeiträgen belastet werden dürfen. Damit steht die höchstrichterliche Antwort auf den Einwand des Rentners noch aus.