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Jobcenter droht Schwangerer mit Bürgergeld-Rückforderung – wegen Samenspende

Eine alleinstehende Schwangere war nach dem Ende ihres Arbeitslosengeldes auf Bürgergeld angewiesen. Das Jobcenter stellte ihr die Leistung zwar in Aussicht, brachte zugleich aber eine spätere Rückforderung ins Spiel. Der Grund war nicht verschwiegenes Einkommen oder Vermögen, sondern die anonyme Samenspende, durch die sie schwanger geworden war. Schließlich schaltete sich die Bürgerbeauftragte ein und wandte sich direkt an die Geschäftsführung.

Anspruch ja, Rückforderung vielleicht

Der ungewöhnliche Vorgang ist im Tätigkeitsbericht 2025 der Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein dokumentiert, den der Landtag am 10. September 2026 veröffentlicht hat. Die Frau war im Mai 2025 alleinstehend, im siebten Monat schwanger und bezog Arbeitslosengeld. Ende des Monats lief ihr Anspruch aus. Damit zeichnete sich ab, dass sie ab Juni Bürgergeld benötigen würde.

Mehrbedarf bei Schwangerschaft als Bürgergeld Zuschuss

Das Jobcenter hielt einen Anspruch grundsätzlich für wahrscheinlich. Zugleich kündigte es jedoch eine Prüfung nach § 34 SGB II (Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten) an. Dahinter stand offenbar die Frage, ob die Frau ihre Hilfebedürftigkeit durch die Entscheidung für eine künstliche Befruchtung selbst herbeigeführt hatte. Da der Spender anonym und der Frau unbekannt war, konnte der biologische Vater nach Darstellung des Berichts nicht für Unterhalt herangezogen werden.

Damit geriet die werdende Mutter in eine widersprüchliche Situation: Einerseits stellte das Jobcenter die Leistung in Aussicht, andererseits stand bereits eine spätere Rückforderung im Raum. Ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II kann neben Regelbedarf und Unterkunftskosten auch die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge erfassen.

§ 34 SGB II ist keine allgemeine Schuldregel

Beim Bürgergeld (inzwischen Grundsicherungsgeld genannt) kann das Jobcenter nach § 34 SGB II Ersatz verlangen, wenn ein Erwachsener seine Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig und ohne wichtigen Grund herbeigeführt, erhöht oder aufrechterhalten hat. Außerdem muss das Verhalten objektiv sozialwidrig sein. Als sozialwidrig gilt nach den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit ein Verhalten, das von der Solidargemeinschaft besonders missbilligt wird.

Allein die zeitliche Abfolge reicht dafür nicht. Eine persönliche Entscheidung löst nicht automatisch einen Ersatzanspruch aus, nur weil anschließend Bürgergeld benötigt wird. Das Jobcenter muss die Voraussetzungen nachweisen und darlegen, dass gerade dieses Verhalten zu den ausgezahlten Leistungen geführt hat.

Die Bürgerbeauftragte sah deshalb keine rechtliche Grundlage für eine Rückforderung wegen der Familiengründung. Sie verwies darauf, dass die Entscheidung für ein Kind unter das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf Familiengründung fällt. Ob die Schwangerschaft auf natürlichem Weg oder durch künstliche Befruchtung entstanden ist, dürfe dabei keinen Unterschied machen.

Anonyme Samenspende ist keine Umgehung von Unterhalt

Zwar konnte der biologische Vater wegen der anonymen Samenspende nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden. Nach Auffassung der Bürgerbeauftragten lag darin aber keine bewusste Umgehung einer Unterhaltspflicht. Es handelte sich vielmehr um eine Folge der medizinischen und rechtlichen Rahmenbedingungen.

Unterhaltsvorschuss und Bürgergeld: So wird angerechnet

Die gegenteilige Sicht hätte weitreichende Folgen. Dann könnte ein Jobcenter selbst Familien, die bereits Grundsicherung beziehen, wegen eines weiteren Kindes sozialwidriges Verhalten vorwerfen. Die Bürgerbeauftragte bezeichnete eine solche Konsequenz als undenkbar und verfassungswidrig.

Zunächst erläuterte sie dem Jobcenter ihre Rechtsauffassung telefonisch. Das brachte noch kein Ergebnis. Erst nachdem sie sich schriftlich direkt an die Geschäftsführung gewandt hatte, änderte sich die Haltung. Die Leitung schloss sich ihrer rechtlichen Bewertung an, verzichtete auf die Rückforderungsprüfung und kündigte an, die Angelegenheit intern aufzuarbeiten.

Jobcenter entschuldigt sich bei der Schwangeren

Auch die Frau erhielt ein Schreiben der Geschäftsführung. Darin entschuldigte sich das Jobcenter für die ausgelöste Verunsicherung und Irritation. Zu einem Rückforderungsbescheid kam es nicht. Der Bericht dokumentiert daher kein Gerichtsurteil, sondern eine Korrektur nach dem Eingreifen der Bürgerbeauftragten.

Für andere Betroffene ist die Abgrenzung trotzdem wichtig. Kündigt ein Jobcenter eine Prüfung nach § 34 SGB II an, muss daraus noch keine Rückforderung werden. Erlässt es dennoch einen Ersatzbescheid, muss es das als sozialwidrig bewertete Verhalten konkret benennen und seine Entscheidung begründen. Gegen einen solchen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Jobcenter eingelegt werden.

Für eine Rückforderung reicht es nicht, Familiengründung und späteren Leistungsbezug schlicht miteinander zu verknüpfen. § 34 SGB II verlangt ein besonders missbilligenswertes Verhalten. Darunter fällt die Entscheidung für ein Kind nach der Bewertung der Bürgerbeauftragten gerade nicht.