Ein Sozialgericht spricht einer Frau die volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer zu. Doch ausgerechnet das Gutachten, das den Ausschlag für die Rente gibt, hält der Prüfung in der nächsten Instanz nicht stand. Beim Vergleich mit einer früheren Begutachtung stößt das Landessozialgericht auf Widersprüche, die die gesamte Entscheidung zu Fall bringen.
Zwei Gutachten, dieselben Passagen und zwei Ergebnisse
Die Klägerin, Jahrgang 1962, war seit 2021 arbeitsunfähig. Diagnostiziert waren unter anderem eine depressive Erkrankung und eine posttraumatische Belastungsstörung. Hinzu kam ein festgestellter Grad der Behinderung von 50. Dennoch hielten eine Rehaklinik und eine von der Rentenversicherung beauftragte Ärztin mindestens sechs Stunden Arbeit pro Tag für möglich.
Trotz positivem Gutachten keine Erwerbsminderungsrente mehr
Im August 2022 beantragte die Frau eine medizinische Reha, im Januar 2023 folgte der Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte sowohl die Rente als auch eine Umdeutung des Reha-Antrags in einen Rentenantrag ab. Daraufhin zog die Klägerin vor Gericht. Ein psychiatrischer Sachverständiger untersuchte sie ambulant und kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass leichte Arbeiten noch mindestens sechs Stunden täglich möglich seien.
Auf Antrag und Kosten der Klägerin hörte das Sozialgericht einen zweiten Sachverständigen. Der Facharzt für Neurochirurgie bewertete ihr Leistungsvermögen mit deutlich weniger als drei Stunden. Diese Einschätzung erfüllte die medizinische Voraussetzung für eine volle Erwerbsminderungsrente.
Sozialgericht sprach die Dauerrente dennoch zu
Dass beide Gutachten in weiten Teilen wortgleich waren, hielt bereits das Sozialgericht Reutlingen fest. Gleichwohl folgte es dem von der Klägerin ausgewählten Sachverständigen und den Einschätzungen der behandelnden Fachleute. Die Frau hatte einen ereignisarmen Alltag, sozialen Rückzug und Angst vor dem Verlassen der Wohnung geschildert. Das Gericht wertete dies als Zeichen einer schweren Antriebsminderung und eingeschränkten Belastbarkeit.
Die Entscheidung ging weit über eine befristete Leistung hinaus. Mit Urteil vom 7. November 2025 (Az. S 3 R 976/23) sprach das Gericht der Klägerin ab 1. August 2022 die volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer zu. Zugleich wertete es den Reha-Antrag aus August 2022 als Rentenantrag, weil die Erwerbsminderung aus seiner Sicht bereits 2021 eingetreten war.
Die Rentenversicherung ging in Berufung. Im Mittelpunkt ihrer Begründung stand das für die Klägerin günstige Gutachten: Es dokumentiere keine eigene psychiatrische Untersuchung und erkläre nicht, weshalb übernommene Befunde zu einem völlig anderen Ergebnis führen sollten.
LSG findet keine eigenen Befunde
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied am 22. April 2026, dass das zweite Gutachten eine volle Erwerbsminderung nicht belegt. Es hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage vollständig ab (Az. L 2 R 3572/25).
Über mehrere Seiten hatte der Gutachter nach den Feststellungen des Senats die Befunderhebung und die testpsychologische Untersuchung aus dem ersten Gutachten in seinen Text „hineinkopiert“. Nicht dokumentiert waren dagegen eine eigene Anamnese, eine psychiatrische Exploration oder selbst erhobene Befunde. Deshalb ließ sich nicht nachvollziehen, ob die von ihm angegebene Übereinstimmung der Untersuchungsergebnisse tatsächlich vorlag.
Zur fehlenden eigenen Befunderhebung kam ein inhaltlicher Bruch. Zunächst beschrieb der zweite Gutachter lediglich mäßige Funktionseinschränkungen. Danach setzte er eine zweiseitige Liste allgemeiner Fragen ein, die nach Einschätzung des Gerichts wie eine nicht auf die Klägerin bezogene Aufgabenliste wirkte. Ohne erkennbare Herleitung folgerte er daraus ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden.
Unbeantwortet blieben zudem die im ersten Gutachten festgestellten Hinweise auf eine Übertreibung der Beschwerden. Für das LSG wogen die Mängel und Widersprüche so schwer, dass es seine Entscheidung nicht auf diese Bewertung stützen konnte.
Übrige Befunde trugen keinen Rentenanspruch
Maßgeblich waren damit die psychiatrische Begutachtung, die sozialmedizinische Beurteilung und der Reha-Entlassungsbericht. Danach waren Aufmerksamkeit, Konzentration, Gedächtnis und Antrieb nicht so stark beeinträchtigt, dass die tägliche Arbeitszeit auf weniger als sechs Stunden begrenzt werden musste.
Völlig uneingeschränkt war die Frau deshalb nicht. Möglich blieben nur leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne Nachtschichten, hohen Zeitdruck oder besonders hohe Verantwortung. Solche Vorgaben begrenzen die Art einer Tätigkeit, führen aber nicht automatisch zu einer zeitlichen Erwerbsminderung.
Auch aus den Aussagen der behandelnden Fachleute ergab sich für das LSG kein Rentenanspruch. Die Einschätzung, die Frau könne vermutlich keine sechs Stunden mehr arbeiten, blieb zu unbestimmt. Andere Stellungnahmen gingen von einer schweren Erkrankung aus. Der psychiatrische Gerichtsgutachter hatte dagegen lediglich ein leichtes bis allenfalls mittelgradiges depressives Syndrom festgestellt.
Jahrelange Arbeitsunfähigkeit und ein GdB von 50 änderten daran nichts. Schwerbehinderung und Erwerbsminderung folgen unterschiedlichen Maßstäben. Für den Rentenanspruch blieb das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entscheidend.
Erwerbsminderungsrente abgelehnt – Rentenversicherung verweist auf Homeoffice
Die günstige Aussage allein reicht nicht
Nach § 109 SGG dürfen Versicherte beantragen, dass das Gericht einen von ihnen bestimmten Arzt als Sachverständigen hört. Ein solches Gutachten erhält jedoch nicht automatisch mehr Gewicht, nur weil der Versicherte den Arzt ausgewählt hat oder das Ergebnis seinen Rentenantrag stützt.
Entscheidend bleibt die nachvollziehbare Herleitung: Welche Befunde führen zu welchen Funktionseinschränkungen und welches tägliche Leistungsvermögen ergibt sich daraus? Genau diese Verbindung fehlte im vorliegenden Verfahren. Nach dem Berufungsurteil bestand daher überhaupt kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Die Revision ließ das Landessozialgericht nicht zu.
