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Grundsicherungsgeld: Mehr als halbtags arbeiten lohnt sich nicht

Knapp 20 Wochenstunden zum Mindestlohn. Das ist die Grenze, ab der zusätzliche Arbeit im Grundsicherungsgeld (vormals Bürgergeld) nichts mehr einbringt. Jede weitere Stunde wird zwar bezahlt, kommt im Haushaltsbudget aber nicht an. Sie wird vollständig mit der Leistung verrechnet, solange der Anspruch weiterbesteht.

Das Jobcenter kann den prozentualen Freibetrag weder auf Antrag noch nach Ermessen erhöhen. Verantwortlich sind die gesetzlich festgelegten Obergrenzen von 1.200 und 1.500 Euro, die seit 2005 unverändert gelten. Seit der Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015 ist die Lohnuntergrenze dagegen um gut 63 Prozent gestiegen.

Nach 86 Stunden im Monat ist Schluss

Der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b SGB II endet bei 1.200 Euro Bruttolohn im Monat. Die höhere Grenze von 1.500 Euro gilt, wenn Leistungsberechtigte mindestens ein minderjähriges Kind haben oder mit einem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Oberhalb dieser Beträge wächst der Freibetrag nicht mehr.

Beim Mindestlohn von 13,90 Euro sind 1.200 Euro nach 86,3 Arbeitsstunden im Monat erreicht. Auf das Jahr umgerechnet sind das 19,9 Stunden pro Woche. Für die 1.500-Euro-Grenze reichen 24,9 Wochenstunden.

2015 sah dieselbe Rechnung völlig anders aus. Mit dem damaligen Mindestlohn von 8,50 Euro waren knapp 33 Wochenstunden nötig, um 1.200 Euro zu verdienen. Die 1.500-Euro-Marke wurde erst bei annähernd 41 Stunden erreicht.

BruttogrenzeWochenstunden
2015
Wochenstunden
2026
Rückgang
1.200 €32,619,939 %
1.500 €40,724,939 %

Der Weg bis zum letzten zusätzlichen Freibetrag ist damit um fast 40 Prozent kürzer geworden. Bei Eltern beträgt die Differenz knapp 16 Wochenstunden – fast zwei volle Arbeitstage. Mit höherem Stundenlohn rückt der Deckel noch näher: Bei 20 Euro genügen 13,8 beziehungsweise 17,3 Wochenstunden.

Eine Grenze aus dem Jahr 2005

Zum 1. Oktober 2005 führte der Gesetzgeber das neue Freibetragsmodell ein. Schon die damalige Gesetzesbegründung setzte den Schlusspunkt bei 1.200 Euro und in den genannten Fällen mit minderjährigem Kind bei 1.500 Euro.

Das Problem ist hausgemacht. Mindestlohn und Regelbedarfe werden regelmäßig angepasst, die Minijob-Grenze steigt inzwischen sogar automatisch mit. Nur die Freibetragsgrenzen im SGB II stehen weiter auf dem Stand von 2005. Der Gesetzgeber könnte sie an die Lohnentwicklung oder den Mindestlohn koppeln. Dass zusätzliche Arbeit immer früher vollständig angerechnet wird, ist deshalb keine zwangsläufige Folge der Grundsicherung, sondern das Ergebnis von 21 Jahren ohne Anpassung.

Die Reform von 2023 stoppte vor dem Deckel

Die Bürgergeld-Reform vom Juli 2023 griff nur im mittleren Bereich ein. Vom Bruttolohnanteil zwischen 520 und 1.000 Euro sind seither 30 statt 20 Prozent frei. Das sollte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung attraktiver machen.

Monatlicher
Bruttolohnanteil
Bis Juni 2023Seit Juli 2023
Bis 100 €100 %100 %
100,01 bis 520 €20 %20 %
520,01 bis 1.000 €20 %30 %
1.000,01 bis 1.200 € bzw. 1.500 €10 %10 %
Oberhalb von 1.200 € bzw. 1.500 €0 %0 %

Der Höchstfreibetrag stieg von 300 auf 348 Euro und mit minderjährigem Kind von 330 auf 378 Euro. Die Gesetzesbegründung begründete den Schritt mit stärkeren Arbeitsanreizen. Die Obergrenzen blieben unangetastet – darüber gibt es weiterhin keinen zusätzlichen Cent.

Das Brutto setzt die Grenze, das Netto kürzt die Leistung

Der Bruttolohn bestimmt die Höhe des Freibetrags. Für die Leistungskürzung zählt das Netto nach Abzug des Freibetrags und weiterer zulässiger Beträge.

Bringen zusätzliche Stunden 80 Euro mehr netto, wächst das anrechenbare Einkommen nach Erreichen des Deckels grundsätzlich ebenfalls um 80 Euro. Solange der Leistungsanspruch noch mindestens 80 Euro beträgt, sinkt er genauso stark – auf dem Konto bleibt dieselbe Summe.

Steuern und Sozialabgaben haben den Bruttolohn vorher bereits geschmälert. Seit 2015 stiegen vor allem die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, jene zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sanken. Der Übergangsbereich entlastet niedrige Löhne. Wie sich die Gesamtbelastung auf das Netto auswirkt, hängt daher vom Einzelfall ab.

Nachgewiesene notwendige Arbeitskosten können die Rechnung verändern. Bei mehr als 400 Euro Einkommen lassen sich etwa Fahrtkosten geltend machen, wenn die Aufwendungen insgesamt über der 100-Euro-Pauschale liegen.

Die Nullrechnung endet nicht bei 1.200 Euro

Mit dem Freibetragsdeckel verschwindet der Leistungsanspruch nicht. Selbst in München lag der durchschnittliche Zahlbetrag für Singles im Mai 2026 bei 1.228 Euro. Das ist keine Bruttolohn-Grenze. Von 1.200 Euro brutto zählt nur das Netto nach Freibeträgen und weiteren Abzügen. Der Bezug kann deshalb deutlich über diese Bruttogrenze hinaus fortbestehen.

Bei Familien ist diese Strecke meist länger. Mehrere Regelbedarfe und höhere Wohnkosten können dafür sorgen, dass auch mehr als 1.500 Euro brutto den Bedarf nicht decken. Diese Haushalte bleiben besonders lange in dem Bereich, in dem zusätzliches Nettoeinkommen vollständig verrechnet wird.

Mehrarbeit zahlt sich erst mit Verzögerung aus. Sie erhöht Ansprüche in der Renten- und Arbeitslosenversicherung und bringt den Ausstieg aus dem SGB II näher. Reichen Lohn, Wohngeld und Kinderzuschlag aus, endet die vollständige Anrechnung. Kinderzuschlag und Wohngeld können diesen Wechsel ermöglichen. Auch sie sinken mit dem Einkommen, aber nicht nach derselben Eins-zu-eins-Rechnung.

Wie viele Aufstocker den Freibetragsdeckel bereits überschritten haben, zählt die Bundesagentur für Arbeit nicht gesondert. Klar ist aber: Im April 2026 verdienten 328.971 beschäftigte Bürgergeldempfänger höchstens bis zur Minijob-Grenze. Weitere 328.221 lagen zwischen der Minijob-Grenze und 2.000 Euro brutto. In dieser großen Gruppe stecken auch jene Aufstocker, die bereits mehr als 1.200 beziehungsweise 1.500 Euro verdienten. Ausgerechnet an diesen beiden Grenzen schlüsselt die BA ihre Zahlen jedoch nicht auf. Fest steht nur: 52.326 Beschäftigte verdienten mehr als 2.000 Euro und lagen damit auf jeden Fall über dem Freibetragsdeckel. Wie viele Bürgergeldempfänger insgesamt betroffen waren, bleibt offen.

Die Politik kennt das Problem

Hohe Transferentzugsraten werden seit Jahren diskutiert. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nennt ihre Reform einen Balanceakt zwischen Arbeitsanreizen, Staatsausgaben und Mitnahmeeffekten. Anfang Juli 2026 versprach die Koalition im Programm „Aufschwung und Beschäftigung“, das Modell der Sozialstaatskommission schnellstmöglich umzusetzen. Die künftigen Grenzen ließ sie offen.

Während die Politik noch über das Modell spricht, läuft die alte Rechnung weiter. Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro und mit ihm die Minijob-Grenze auf 633 Euro. Die Freibetragsgrenzen bewegen sich nicht mit. Ohne minderjähriges Kind ist der letzte zusätzliche Freibetrag dann nach 18,9 Wochenstunden erreicht, mit minderjährigem Kind nach 23,7 Stunden. Gegenüber 2015 endet der finanzielle Vorteil zusätzlicher Arbeit rund 42 Prozent früher. Der Mindestlohn steigt – der Freibetragsdeckel bleibt im Jahr 2005 stehen.