7.812,61 Euro Bürgergeld überwies das Jobcenter auf einmal – für vier Monate Lebensunterhalt einer ganzen Familie. Auf dem Konto lag jedoch eine Pfändung, und die Bank führte schließlich 7.634,20 Euro an das Finanzamt als Gläubiger ab. Möglich wurde das, weil der Kontoinhaber sein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zuvor wieder in ein normales Girokonto zurückumwandeln ließ.
P-Konto aufgegeben – Bank überweist an das Finanzamt
Hinter der Pfändung standen Steuerschulden einer UG. Der Mann war deren Geschäftsführer und wurde für offene Forderungen in Höhe von 104.029,45 Euro persönlich in Haftung genommen. Am 19. Januar 2024 ließ das Finanzamt seine bestehenden und künftigen Ansprüche gegen die Bank pfänden. Der Mann reagierte darauf und wandelte das betroffene Girokonto am 30. Januar in ein P-Konto um. Die Pfändung blieb bestehen, ein Teil des Guthabens war dadurch jedoch vor dem Zugriff geschützt.
Am 21. August 2024 überwies das Jobcenter 7.812,61 Euro Bürgergeld für die Monate Mai bis August auf das Konto. Zu dieser Zeit bestanden nach Darstellung des Mannes erhebliche Mietrückstände, wegen derer seiner Familie der Verlust der Wohnung drohte. Der auf dem P-Konto verfügbare Betrag habe nicht ausgereicht, um die Mietschulden auf einmal zu begleichen. Deshalb ließ er das Konto wieder in ein normales Girokonto zurückumwandeln, um auf einen höheren Betrag zugreifen zu können.
Für die Tilgung der Mietrückstände griff er schließlich auf Darlehen aus dem Bekanntenkreis zurück und beglich damit am 2. September die Schulden beim Vermieter vollständig, ab Oktober überwies das Jobcenter die laufende Miete direkt an den Vermieter. An der bestehenden Pfändungsverfügung des Finanzamts änderte das nichts.
Nachdem der Schutz des P-Kontos weggefallen war, führte die Bank am 28. November aufgrund dieser Pfändung 7.634,20 Euro an das Finanzamt ab. Der Mann wehrte sich bereits am folgenden Tag gegen die Überweisung und verlangte das Geld zurück. Er argumentierte, die Nachzahlung habe ausschließlich der Existenzsicherung seiner Bedarfsgemeinschaft gedient. Auch die darin berücksichtigten Leistungen für seine Ehefrau und seine Kinder müssten geschützt bleiben.
Unpfändbare Leistung wird zu pfändbarem Kontoguthaben
Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 1. Dezember 2025 ab (Az. 5 K 106/25). Entscheidend war die rechtliche Trennung zwischen dem Anspruch gegen das Jobcenter und dem Guthaben bei der Bank.
Der Anspruch auf Bürgergeld zur Sicherung des Lebensunterhalts ist nach § 42 Abs. 4 SGB II nicht pfändbar. Das bedeutet aber nur: Ein Gläubiger kann den Anspruch nicht direkt beim Jobcenter pfänden. Sobald das Geld auf dem Konto eingeht, greift § 42 SGB II nicht mehr. Aus der geschützten Forderung wird ein gewöhnliches Bankguthaben. Ohne P-Konto lässt sich dieses Guthaben pfänden, unabhängig davon, woher das Geld stammt.
Daran änderte auch die Berechnung für die Familie nichts, denn der Bescheid war allein an den Kläger gerichtet. Selbst soweit die Zahlung Bedarfe der übrigen Familienmitglieder berücksichtigte, lag das Geld auf seinem Konto und erhielt keinen eigenen Pfändungsschutz.
Hinzu kam ein Beweisproblem: Zwischen der Jobcenter-Zahlung und der Überweisung an das Finanzamt gingen Ausgaben für Einkäufe vom Konto ab und Zahlungen des Sohnes ein. Weil die eingereichten Kontoauszüge umfangreich geschwärzt waren, ließ sich nicht mehr lückenlos nachvollziehen, ob der abgeführte Betrag noch vollständig aus dem Bürgergeld stammte.
Drohender Wohnungsverlust zählte beim Zugriff nicht mehr
Der Kläger hatte noch ein zweites Argument: Selbst wenn das Kontoguthaben pfändbar war, hätte das Finanzamt wegen des drohenden Wohnungsverlusts auf den Zugriff verzichten oder ihn zumindest aufschieben müssen. Einen solchen unangemessenen Nachteil sah das Gericht zum entscheidenden Zeitpunkt jedoch nicht mehr.
Als die Bank das Geld am 28. November an das Finanzamt überwies, waren die Mietrückstände bereits seit dem 2. September vollständig beglichen. Die Familie konnte in der Wohnung bleiben, zudem zahlte das Jobcenter die laufende Miete seit Oktober direkt an den Vermieter. Übrig waren lediglich die privaten Darlehensschulden bei Bekannten. Sie reichten nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um die Vollstreckung zu stoppen oder eine Rückzahlung zu verlangen.
Das Gericht hielt auch die Rückumwandlung des Kontos nicht für notwendig. Der Mann hätte beantragen können, den auf dem P-Konto verfügbaren Betrag nach §§ 902 und 903 ZPO erhöhen zu lassen. Den Pfändungsschutz hätte er dafür nicht vollständig aufgeben müssen.
Normales Girokonto schützt auch Grundsicherungsgeld nicht
Die Entscheidung betrifft zwar eine Bürgergeld-Zahlung aus dem Jahr 2024, der maßgebliche Grundsatz gilt aber ebenso für das heutige Grundsicherungsgeld, das das Bürgergeld im Juli 2026 abgelöst hat: Automatischen Kontopfändungsschutz gibt es nur auf einem P-Konto.
Wer Schulden hat oder mit einer Pfändung rechnen muss, sollte sein Girokonto deshalb rechtzeitig in ein P-Konto umwandeln lassen, unabhängig davon, ob das Bürgergeld selbst als unpfändbar gilt. Die Umwandlung ist kostenlos und jederzeit möglich.
Der Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto wird jährlich zum 1. Juli neu festgelegt und liegt aktuell bei monatlich mindestens 1.590 Euro, die vor einer Pfändung geschützt sind. Reicht diese Pfändungsfreigrenze nicht aus, etwa wegen Unterhaltspflichten, Kindergeld oder Leistungen für weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, lässt sich ein höherer Betrag freistellen. Die dafür nötige Bescheinigung über die gezahlten Leistungen muss das Jobcenter nach dem aktuellen Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit auf Antrag ausstellen.
Bei einer größeren Nachzahlung für mehrere Monate reicht der monatliche Grundfreibetrag allein nicht aus. Der zusätzliche Schutz sollte deshalb geklärt werden, bevor das Geld auf einem bereits gepfändeten Konto eingeht. Wer ein P-Konto trotz laufender Pfändung wieder in ein normales Girokonto umwandeln lässt, gibt den entscheidenden Schutz des Guthabens auf.