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Jobcenter zahlt Möbel und Haushaltsgeräte auch ohne Grundsicherungsgeld

Auch ohne laufendes Grundsicherungsgeld kann das Jobcenter notwendige Möbel und Haushaltsgeräte bezahlen. Das gilt etwa nach einer Trennung oder wenn erstmals ein eigener Haushalt eingerichtet wird. Selbst wer Miete und laufende Lebenshaltungskosten aus eigener Kraft trägt, kann für diese Erstausstattung Unterstützung bekommen.

Wie das Jobcenter auch ohne laufenden Bezug hilft

Die entscheidende Regel steht in § 24 Abs. 3 SGB II: Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten werden gesondert übernommen – auch für Menschen, die ihren laufenden Lebensunterhalt selbst bestreiten können, denen aber das Geld für die notwendige Erstausstattung fehlt.

Damit kann auch ein Haushalt infrage kommen, dessen Einkommen grundsätzlich für Miete, Lebensmittel und andere laufende Ausgaben reicht. Fehlen nach einer Trennung jedoch notwendige Möbel oder Haushaltsgeräte und lässt sich diese zusätzliche Ausgabe nicht stemmen, endet die Prüfung nicht schon deshalb, weil kein monatliches Grundsicherungsgeld gezahlt wird.

Laut Bundesagentur für Arbeit können einmalige Leistungen auch beantragt werden, wenn bislang kein Grundsicherungsgeld – vormals Bürgergeld – bezogen wird. Das Jobcenter prüft dann Einkommen, Vermögen und die übrigen Voraussetzungen des SGB II.

Nach einer Trennung kann neuer Erstausstattungsbedarf entstehen

Erstausstattung bedeutet nicht, dass jemand im ganzen Leben noch nie einen Tisch, ein Bett oder einen Kühlschrank besessen haben darf. Auch nach einer Trennung kann eine Wohnung neu ausgestattet werden müssen, weil Möbel oder Haushaltsgeräte beim früheren Partner verbleiben. Diesen Fall listet auch das Bundesportal als eigenen Anspruchsgrund auf.

Davon zu unterscheiden ist die gewöhnliche Ersatzbeschaffung. Geht ein vorhandener Kühlschrank nach Jahren kaputt, wird daraus nicht allein wegen des Defekts eine Erstausstattung. Wer laufendes Grundsicherungsgeld erhält und einen notwendigen Gegenstand nicht aus dem Regelbedarf bezahlen kann, kann unter bestimmten Voraussetzungen stattdessen ein Jobcenter-Darlehen erhalten.

Das Jobcenter kann die Erstausstattung als Geldleistung oder Sachleistung gewähren, etwa über einen Gutschein. Auch Pauschalen sind zulässig, eine bundesweit einheitliche Summe für Bett, Schrank, Kühlschrank oder Waschmaschine gibt es jedoch nicht – Städte und Kreise legen ihre Pauschalen und Richtwerte selbst fest.

Wie viel dabei zusammenkommen kann, zeigt Berlin. Laut dem aktuellen Rundschreiben der Berliner Sozialverwaltung beträgt die Pauschale für die vollständige Erstausstattung eines Einpersonenhaushalts 1.499 Euro. Elektrogeräte sind darin nicht enthalten und kommen bei Bedarf noch hinzu: 225 Euro für einen Kühlschrank, 288 Euro für einen Elektroherd, 302 Euro für eine Waschmaschine. Rechnet man die vorgesehenen Pauschalen für Lieferung und Anschluss der Geräte hinzu, kommen bei einer komplett leeren Wohnung mehr als 2.400 Euro zusammen.

Für Menschen ohne laufenden Grundsicherungsgeld-Bezug bedeutet das allerdings nicht, dass dieser Betrag automatisch ausgezahlt wird. Liegt ihr Einkommen über dem laufenden Bedarf, kann ein Teil der Erstausstattung aus eigenen Mitteln zu tragen sein.

Erst der Antrag, dann der Einkauf

Für die Praxis ist die Reihenfolge entscheidend: Der Antrag muss gestellt sein, bevor Möbel oder Haushaltsgeräte gekauft werden. Die Leistung soll schließlich einen noch offenen Bedarf decken – ist der Gegenstand bereits angeschafft und bezahlt, kann genau diese Voraussetzung fehlen.

Für die Erstausstattung gilt außerdem eine eigene Antragspflicht: Leistungen dafür müssen nach § 37 SGB II gesondert beantragt werden, formlos geht das laut Bundesagentur zunächst dennoch.

Wer bislang kein Grundsicherungsgeld erhält, muss für die weitere Prüfung allerdings grundsätzlich auch den Grundsicherungsantrag mit den notwendigen Angaben und Nachweisen einreichen. Ein laufender Leistungsbezug entsteht daraus nicht automatisch, das Jobcenter braucht die Angaben lediglich, um zu prüfen, ob tatsächlich Anspruch auf die beantragte einmalige Unterstützung besteht.

Warum auch künftiges Einkommen mitzählt

Bei Menschen ohne laufenden Leistungsbezug kann das Jobcenter laut § 24 Abs. 3 SGB II zusätzlich Einkommen aus einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Entscheidungsmonats berücksichtigen.

Ob und für welchen Zeitraum das geschieht, ist eine Ermessensentscheidung. Das Jobcenter darf also nicht schematisch immer sechs Monate ansetzen. Gerade bei Einkommen knapp oberhalb des laufenden Grundsicherungsbedarfs kann davon abhängen, wie viel von der Erstausstattung tatsächlich übernommen wird.